- Über den Sahaabiy ‘Ubaadah Bnus–saamit عُبَادَة بْنُ الصَّامِت wurde tradiert:
إِنِّي سَمِعْتُ رَسُولَ اللَّهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ يَنْهَى عَنْ بَيْعِ الذَّهَبِ بِالذَّهَبِ وَالْفِضَّةِ بِالْفِضَّةِ وَالْبُرِّ بِالْبُرِّ وَالشَّعِيرِ بِالشَّعِيرِ وَالتَّمْرِ بِالتَّمْرِ وَالْمِلْحِ بِالْمِلْحِ إِلَّا سَوَاءً بِسَوَاءٍ عَيْنًا بِعَيْنٍ فَمَنْ زَادَ أَوْ ازْدَادَ فَقَدْ أَرْبَى.
“Ich hörte dem Gesandten Allaahs (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) zu, als er den Verkauf von Gold für Gold, von Silber für Silber, von Gerste für Gerste, von Weizen für Weizen, von Datteln für Datteln und von Salz für Salz verbot, es sei denn, Gleiches für Gleiches und Vorhandenes für Vorhandenes. Wer mehr gibt oder mehr verlangt, vollzieht Riba.” (M)
عَنْ أَبِي هُرَيْرَةَ قَالَ قَالَ رَسُولُ اللَّهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ الذَّهَبُ بِالذَّهَبِ وَزْنًا بِوَزْنٍ مِثْلًا بِمِثْلٍ وَالْفِضَّةُ بِالْفِضَّةِ وَزْنًا بِوَزْنٍ مِثْلًا بِمِثْلٍ فَمَنْ زَادَ أَوْ اسْتَزَادَ فَهُوَ رِبًا.
Über Abu-hurairah wurde tradiert, er sagte: “Der Gesandte Allaahs (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) sagte: “(Verkauft) Gold für Gold (nur) gleiches Gewicht gegen gleiches Gewicht – genau gleich, auch (verkauft) Silber für Silber (nur) gleiches Gewicht gegen gleiches Gewicht – genau gleich. Wer mehr gibt oder verlangt, vollzieht Riba.” (M)
- Aus diesen und anderen inhaltsähnlichen Hadiithen (wie die tradierten Makellosen Hadiithe über die Sahaabah Abu-sa’iid Al-chudriy und Fadaalah Bnu-‘ubaid فَضَالَةَ بْن عُبَيْد) leiteten alle Fiqh-Gelehrten in Konsens (Idschmaa’) die so genannten Riba-Güter ab.
- Diese Riba-Güter bestehen im Einzelnen aus sechs Sachen, aus zwei Zahlungsmitteln: Gold und Silber, und aus vier (bzw. fünf) Nahrungsmitteln: Weizen, Gerste, Datteln, Salz und (Rosinen).
Ausgehend aus diesen Riba-Gütern und ihren elementaren Eigenschaften haben die Fiqh-Gelehrten weitere Güter abgeleitet, die den gleichen Einschränkungen unterliegen. Diese Güter werden unter dem Unterkapitel “‘Illah des Riba-Verbots” behandelt.