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Verteilung des Nachlasses bei Minderzähligkeit (Ar-radd الرد)


Fehlen die ‘Asabah-Erben und ist die Summe der Erbanteile weniger als die Grundmenge des Nachlasses, dann wird der Überschuss auf die Quoten-Erben mit Ausnahme des Ehepartners entsprechend ihrer Erbanteile verteilt:

– Wenn nur ein einziger Quoten-Erbe vorhanden ist, dann erbt er die Quote und den Überschuss (z. B. wenn nur eine Tochter vorhanden ist, dann erbt sie 1/2 als Quote und 1/2 als Radd).

– Wenn mehrere Erben einer Quote vorhanden sind, dann erben sie den gesamten Nachlass zu gleichen Anteilen (z. B. wenn nur zwei Töchter vorhanden sind, dann erben sie alles zu gleichen Anteilen).

– Wenn mehrere Erben mit unterschiedlichen Quoten vorhanden sind, dann berechnet man die Erbanteile und verteilt sie dementsprechend.

Fallbeispiele:

a – Kein Ehepartner ist unter den Quoten-Erben

E: Mutter und Tochter
Die Mutter erhält ein Sechstel (1/6).
Die Tochter erhält die Hälfte (1/2).

Die Grundmenge ist 6, da der gemeinsame Nenner der Brüche 6 ist. So erhält die Mutter 1 Anteil von 6 und die Tochter 3 Anteile von 6, d. h., es bleiben zwei Anteile übrig. Wenn die Grundmenge nun mit 4 (1+3) festgelegt wird, dann erhöhen sich die Anteile der Erben entsprechend ihrer Quoten. So erhält die Mutter 1 Anteil von 4 also 1/4 und die Tochter 3 von 4 also 3/4 des Nachlasses.

b – Ein Ehepartner ist unter den Quoten-Erben

E: Ehefrau, Tochter und Sohnestochter
Die Ehefrau erhält 1/8.
Die Tochter erhält 1/2 und die Sohnestochter erhält ein 1/6.

Die Grundmenge ist 24, da der gemeinsame Nenner der Brüche 24 ist. So erhält die Ehefrau 24:8=3, die Tochter 24:2=12 und die Sohnestochter 24:6=4. Die Summe der Erbanteile beträgt 3+12+4=19 und ist kleiner als die Grundmenge.
Da die Ehefrau 1/8 des Nachlasses erhält, wird die Grundmenge vorerst als 8 festgelegt und der Ehefrau 1 von 8 gegeben.
Der Rest 7 von 8 ist der gemeinsame Anteil der Tochter und der Sohnestochter.
Wenn man beide neu berechnet, dann beträgt ihre Grundmenge 6, da die Tochter 1/2 und die Sohnestochter 1/6 erhalten.
So erhält die Tochter 6:2=3 und die Sohnestochter 6:6=1.
Die neue Grundmenge wird dann mit 4 neu festgelegt.
So erhält die Tochter 3/4 von 7/8 also 21 von 32 und die Sohnestochter 1/4 von 7/8 also 7 von 32.
Der gemeinsame Nenner für alle Erbinnen ist dann 32 und die Ehefrau erhält 32:8=4 Anteile.
Die Tochter erhält 21 Anteile und die Sohnestochter 7 Anteile.