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Das Vererben bei der 12er-Schii’ah


  • Die Unterschiede zu den sunniitischen Fiqh-Schulen resultieren aus der Ablehnung der Makellosigkeit (Sihhahالصحة ) des folgenden Hadiiths des Gesandten (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam):

أَلْحِقُوا الْفَرَائِضَ بِأَهْلِهَا فَمَا بَقِيَ فَهُوَ لِأَوْلَى رَجُلٍ ذَكَرٍ.

Verteilt die Quoten an die Berechtigten. Und was übrig bleibt, gehört dem nächststehenden Mann. (B, M, T, AH)

Die 12er-Schii’ah beziehen sich auf die Aayah (4:7) und interpretieren sie dahingehend, dass sie keine Unterscheidung zwischen Männern und Frauen bei den ‘Asabah-Erben machen und keine ‘Asabah anerkennen.

  • Die 12er-Schii’ah teilen die Erben in Kategorien (Maraatib مراتب), wobei jede Kategorie (Martabah مرتبة) die nachfolgende total präkludiert, so präkludiert z.B. die Tochter bzw. ihre Nachkommen alle Geschwister.
    Sollten die Erben der gleichen Kategorie angehören, so berücksichtigt man den Rang in der Verwandtschaft zum Erblasser (Daradschatul-qaraabah درجة القرابة ).
    Sollten die Erben der gleichen Kategorie und dem gleichen Rang angehören, dann berücksichtigt man die Quote bzw. die Nähe zum Erb-lasser. So präkludiert der Vollbruder den Halbbruder väterlicherseits, kann aber den Halbbruder mütterlicherseits nicht präkludieren, da dieser über eine Quote verfügt.
  • Folgende Kategorien werden eingeteilt:
    – Die erste Kategorie:
    Eltern und Kinder und ihre Kinder in absteigender Linie ohne Unter-scheidung zwischen den Kindern der Tochter oder des Sohnes.
    – Die zweite Kategorie:
    Die Großeltern väterlicher- und mütterlicherseits in aufsteigender Linie und die Geschwister ohne Unterscheidung zwischen Voll- oder Halbgeschwistern väterlicher- oder mütterlicherseits und ihre Kinder in absteigender Linie.
    – Die dritte Kategorie:
    Onkel und Tanten mütterlicher- und väterlicherseits und ihre Kinder in absteigender Linie.
  • Die Ehefrauen erben mit Angehörigen aller Kategorien und erhalten die ihnen bekannten Quoten.
  • Die Kinder des Erblassers sind die leiblichen Kinder und ihre Nachkommenschaft ohne Unterscheidung zwischen dem leiblichen Kind und dessen Kindern. Die Höherrangigen in der Kategorie präkludieren die anderen total. So präkludiert z. B. die leibliche Tochter den Sohnessohn total, da sie mit dem Erblasser näher verwandt ist. Auch der Cousin erbt nichts, wenn der Onkel mütterlicherseits bzw. väterlicherseits vorhanden ist, usw.
  • Sollten die Erben Männer und Frauen sein, die der gleichen Kategorie und dem gleichen Rang angehören und dem Erblasser gleich nahe stehen, dann erben die Männer das Doppelte dessen, was die Frauen erhalten, mit Ausnahme der Geschwister mütterlicherseits, da diese ihre Quote zu gleichen Anteilen unter sich teilen. Sollten diese Erben sterben, dann erhalten ihre Kinder ihren Anteil (z. B. wenn ein Erblasser Sohnes- und Tochterskinder hinterläßt, dann erben die Sohneskinder zwei Drittel und die Tochterskinder ein Drittel und verteilen jeweils ihren Anteil so, dass die Männer das Doppelte dessen erhalten, was den Frauen zusteht).
  • Sollten die Erben sich in der Nähe zum Erblasser unterscheiden, dann erhalten ebenfalls die Männer das Doppelte dessen, was den Frauen zusteht (z. B. erhalten dann die Erben väterlicherseits unabhängig von ihrem Geschlecht das Doppelte von dem, was den Erben mütterlicherseits zusteht).
  • Die Überzähligkeit (Al-‘aul) wird nicht berücksichtigt. Wenn die Grundmenge weniger ist als die Erbanteile, dann erben diejenigen Frauen weniger, die beim Vorhandensein eines gleichberechtigten Mann mit ihm den Erbanteil geteilt hätten (z. B. wenn ein Erblasser eine Ehefrau, zwei Töchter, Mutter und Vater hinterlässt, dann erbt die Ehefrau 1/8, Mutter und Vater jeweils 1/6 und die zwei Töchter den Rest, da sie diesen Rest mit einem Bruder erhielten und geteilt hätten. Auch wenn dieser Anteil weniger als zwei Drittel ist, was ihnen ohne Überzähligkeit als Quote zustehen würde).