- Der Stifter verliert mit seiner Erklärung, dass ein bestimmtes Objekt fortan Waqf sein soll, das Eigentumsrecht. Er kann und darf das gestiftete Gut ab diesem Zeitpunkt weder verkaufen noch verschenken.
- Das Eigentum geht an Allaah (ta’aala), den rechtmäßigen Besitzer, über, d. h. es gehört sonst niemandem.
- Die Manfa’ah منفعة, Nutzung des gestifteten Gutes, wird auf die Begünstigen übertragen. Den Begünstigten steht Tasar-ruf تصرف, Recht auf Nutzung des Waqf, zu.
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Bei Stiftungen, die ihren Zweck in der Gewährung eines Gebrauchs-vorteils erfüllen, wie z. B. Krankenhäuser und Moscheen, ist die Nutz-ung bereits mit der Ingebrauchnahme gegeben.
Bei anderen Stiftungen kann die Nutzung ebenfalls im Gebrauchsvor-teil bestehen, sei es denn, dass ein Haus bewohnt oder ein Grundstück für den eigenen Unterhalt bewirtschaftet wird.
Am weitaus häufigsten ist jedoch, dass das gestiftete Gut finanzielle Erträge abwirft, durch Vermietung, Verpachtung oder sonstige Bewirt-schaftung. Dann besteht die Nutzung im erzielten Erlös, auf den die Begünstigten Anspruch haben.