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Die Waqf-Verwaltung


Die Verwaltung eines Waqf kann vom Stifter selbst übernommen werden oder er kann eine bestimmte Person damit beauftragen oder bestimmte Eigenschaften vorgeben, die die Verwaltungsperson erfüllen muss. Sollte niemand dafür bestimmt werden, so kann der Richter eine Person bzw. mehrere Personen dafür bestimmen.

Die mit der Verwaltung beauftragte Person muss folgende Eigenschaften erfüllen:

– Vertrauenswürdigkeit, d. h. sie muss redlich sein und keine schweren Verfehlungen begehen.

– Eignung, d. h. geschlechtsreif, zurechnungsfähig und die Fähigkeit be-sitzen, den Waqf zu verwalten.

– Muslim-Sein bei Waqf-Einrichtungen, die Muslimen gewidmet sind bzw. zu Moscheen erklärt werden.

Die mit der Verwaltung des Waqf betraute Person muss den Waqf je nach Art des Waqf nach Kräften und auf bestmögliche Art einsetzen bzw. nutzen (vermieten, verpachten, landwirtschaftliche Nutzung), seinen Grundstock durch geeignete Maßnahmen bewahren (renovieren), die Erträge einziehen und den Begünstigten zukommen lassen, etc.
Diese Person wird üblicherweise für ihre Arbeit aus dem Ertrag des Waqf bezahlt bzw., wie der Stifter es vorgibt.