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Unerlässliche Bestandteile einer Waqf-Errichtung (Arkaanul-waqf أركان الوقف)


Damit ein Waqf scharii’ah-konform wird, sind nach den meisten Gelehrten folgende Bestandteile begriffsnotwendig:

  • Die stiftende Person (Al-waaqif الواقف)
  • Die begünstigte Person (Al-mauquufu ‘alaihi الموقوف عليه)
  • Das gestiftete Gut (Al-mauquuf الموقوف)
  • Die Form (Assiighah الصيغة)

Die stiftende Person

Die stiftende Person muss geschäftsfähig sein, d. h. frei, geschlechtsreif, zurechnungsfähig und nicht entmündigt; also uneingeschränkt verfüg-ungsberechtigt über ihr Vermögen sein.
Mit diesem wichtigen Kriterium werden entmündigte Verschwender (mubadh-dhir مبذر) und Schuldner (muflis مفلس) für die Gültigkeit der Einrichtung eines Waqf ausgeschlossen, weil ihre Eignung, einen Waqf zu errichten, durch die Scharii’ah aus Rücksicht auf ihre eigene Person bzw. auf die Gläubiger eingeschränkt wurde:

Ÿوَلَا تُؤۡتُواْ ٱلسُّفَهَآءَ أَمۡوَٰلَكُمُ ٱلَّتِي جَعَلَ ٱللَّهُ لَكُمۡ قِيَٰمٗا وَٱرۡزُقُوهُمۡ فِيهَا وَٱكۡسُوهُمۡ وَقُولُواْ لَهُمۡ قَوۡلٗا مَّعۡرُوفٗا ٥ 

Gebt den Unerfahrenen (in Vermögensangelegenheiten) nicht euer Vermögen, das Allaah euch als Lebensgrundlage zur Verfügung stellte. Jedoch versorgt sie dadurch, bekleidet sie und sagt ihnen ein gütiges Wort! 1

Imaam Asch-schaafi’iy setzte den Ausdruck Safiih سفيه, (Pl.) Sufahaa’ سفهاء mit dem Begriff Verschwender gleich, der sein Vermögen für verbotene Dinge ausgibt.

Alle Bedingungen, welche die stiftende Person für seinen Waqf aufstellt, werden berücksichtigt, solange sie nicht scharii’ah-widrig sind.

Die begünstigte Person

Ein Waqf kann gewidmet werden:

  • einer bestimmten Anzahl natürlicher Personen,
  • einer Gruppe (wie den Armen eines Ortes) oder
  • religiösen bzw. wohltätigen Einrichtungen sowie Gegenständen, die gemeinnützig sind, wie für den Bau oder die Instandsetzung und Unter-haltung von Moscheen, Schulen, Krankenhäusern, Bibliotheken, etc.

Sind die Begünstigen genau bestimmt, müssen sie zum Zeitpunkt der Errichtung des Waqf nach den Schaafi’iten und den Hanbaliten auch existieren. Im Gegensatz zu den Hanafiten und Maalikiten darf nach ihnen einem Embryo bzw. Fötus kein Waqf gewidmet werden. Auch ein Waqf für die eigene Person ist nach allen Fiqh-Schulen ausgeschlossen, außer nach den Hanafiten.
Ist der Waqf unbestimmt (d.h. nicht an eine namentlich bezeichnete Gruppe gerichtet, wie im Falle der Armen, einer Schule etc.), so muss der Zweck des Waqf eindeutig ein gottgefälliges Werk darstellen und im Einklang mit dem Islam stehen.

Das gestiftete Gut

Das gestiftete Gut muss Eigentum des Stifters sein, klar bestimmt und so beschaffen, dass die Substanz weiter erhalten bleibt so dass die Begüns-tigten daraus dauerhaft Nutzen ziehen können.
Des Weiteren muss das gestiftete Gut für unbestimmte Zeit errichtet werden, weshalb sich Immobilien dafür besonders gut eignen. Der Besitz, der gestiftet wird, kann beweglich (Vieh, Fahrzeuge, Bekleidung, Bücher etc.) oder unbeweglich (Immobilien, Häuser, Ländereien, Wasserbrunnen etc.) sein.

مَنْ احْتَبَسَ فَرَسًا فِي سَبِيلِ اللَّهِ إِيمَانًا بِاللَّهِ وَتَصْدِيقًا بِوَعْدِهِ فَإِنَّ شِبَعَهُ وَرِيَّهُ وَرَوْثَهُ وَبَوْلَهُ فِي مِيزَانِهِ يَوْمَ الْقِيَامَةِ.

Derjenige, der ein Pferd Allaahs Weg widmet, beseelt vom Iimaan an Allaah und von Seinem Versprechen, wird am Tage der Auserstehung für sein Futter, für seine Tränke, für seine Exkremente und für seinen Urin belohnt.” (B, N, AH)

Die Form

Die stiftende Person muss klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, zu wessen Gunsten bzw. zu welchen Zwecken sie ihr Gut stiftet. Weder die Einrichtung des Waqf, noch seine Unterhaltung dürfen von äußeren Bedingungen oder Zeitbestimmungen abhängig gemacht werden.
Die stiftende Person darf nach Errichtung des Waqf grundsätzlich keinen persönlichen Nutzen mehr daraus ziehen, auch nicht aus seinen Erträgen. Ausnahmen sind erlaubt, um in der gestifteten Moschee weiterhin zu beten oder aus dem gestifteten Brunnen weiterhin zu trinken.
Die Erklärung eines Gutes als Waqf ist verbindlich und führt sofort zum Verlust der Verfügungsgewalt über das gestiftete Gut.

Exkurs:

Die Moschee als Waqf
Eines der wichtigsten Merkmale einer Moschee ist ihr Waqf-Status, d. h., sie ist Allaah (ta’aala) gewidmet und gehört sonst niemandem, weder einer natürlichen Person noch einer juristischen Person (keinem Verein, keiner Organisation). Alle Fiqh-Schulen verbieten den Verkauf einer Moschee bzw. ihren Abriss. Gebetsräume wie im Westen, die kein Waqf sind, gelten nicht als Moscheen, sondern man nennt sie Musalla مصلى. Für diese Räume gelten nicht die Einschränkungen, die in einer Moschee gelten und man verrichtet dort auch kein Moschee-Begrüßungsgebet.

Notes:

  1. Quraan (4:5)