Folgende Punkte werden in diesem Abschnitt behandelt:
- Zakaah auf Viehbestand
- Zakaah auf tierische Produkte
- Zakaah in der Landwirtschaft
- Zakaah für Lohn- und Gehaltseinkommen und
- Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit
- Zakaah auf Bodenschätze
- Zakaah auf Aktien
- Zakaah auf Wertpapiere
- Zakaah auf Immobilien und Grundvermögen
- Zakaah auf Gold und Silber
- Zakaah auf Kapitalvermögen
- Zakaah auf Schmuck und Dekorationsartikel
- Zakaah auf Handelswaren
Zakaah auf Viehbestand
Voraussetzungen, die Viehbestand zakaah-pflichtig machen
- Überschreiten des Nisaab: Der Nisaab ist bei den verschiedenen Tierarten unterschiedlich und wird noch im entsprechenden Abschnitt behandelt.
- Fälligkeit der Abgabefrist: Die Zakaah wird einmal pro Lunarjahr (Mondjahr: 354 Tage) abgeführt.
- Überschreiten des Mindestbesitzzeitraumes: Man muss mindestens ein Mondjahr lang im Besitz der festgelegten Mindestanzahl von Tieren sein.
- Besitz, Eigentum und uneingeschränkte Verfügungsgewalt
- Nutzart der Tiere: Nur Weidetiere mit der Absicht der Vermehrung unterliegen der Zakaah-Pflicht.
Gemästete bzw. regelmäßig gefütterte Tiere sind nach den meisten Gelehrten nicht zakaah-pflichtig in dem Sinne, dass man die Zakaah von der gleichen Art entrichtet, da diese Tiere dem Handel dienen und die Zakaah für den Verkaufserlös entrichtet wird. Arbeitstiere unterliegen nicht der Zakaah-Pflicht, da sie zu den Grundbedürfnissen zählen.
Tierarten, deren Zakaah mit Tieren beglichen wird:
a) Zakaah auf Schafe/Ziegen
Der Nisaab für Schafe beträgt 40 Tiere (auch gemischt aus Schafen und Ziegen). Die Zakaah wird wie folgt berechnet:
Anzahl der Tiere | Zakaah-Anteil |
40 – 120 | ein Schaf/ eine Ziege (Weibchen) 1 |
121 – 200 | zwei Schafe/ zwei Ziegen (Weibchen) |
201 – 299 | drei Schafe/ drei Ziegen (Weibchen) |
300 – 399 | vier Schafe/ vier Ziegen (Weibchen) |
400 – 499 | fünf Schafe/ fünf Ziegen (Weibchen) |
jedes weitere 100 | ein Schaf/ eine Ziege (Weibchen) |
Anmerkung zur Liste:
Die Zakaah entspricht der Tierart (z. B. bei Schafen ist die Zakaah Schafe). Schafe und Ziegen vermehren sich mehrmals jährlich. Weil ihre jungen, Zakaah-untauglichen Lämmer bei der Zählung voll berücksichtigt werden, variiert die Zakaah zwischen 0,83% und 2,5%.
b) Zakaah auf Rinder
Der Nisaab für Rinder beträgt 30 Tiere. Die Zakaah wird wie folgt berechnet:
Anzahl der Tiere | Zakaah-Anteil |
30 – 39 | ein einjähriger Bulle |
40 – 59 | eine zweijährige Kuh |
60 – 69 | zwei einjährige Bullen |
70 – 79 | ein einjähriger Bulle und eine zweijährige Kuh |
80 – 89 | zwei zweijährige Kühe |
90 – 99 | drei einjährige Bullen |
100 -109 | eine zweijährige Kuh und zwei einjährige Bullen |
110 – 119 | zwei zweijährige Kühe und ein einjähriger Bulle |
usw. |
c) Kamele unterliegen der Zakaah-Pflicht. Der Nisaab für Kamele beträgt fünf Tiere. Die Zakaah wird für die ersten 24 Tiere mit Tieren anderer Art (Schafe) entrichtet, um die Interessen der Besitzer von kleinen Kamelherden angemessen zu berücksichtigen.
Tierarten, deren Zakaah anderweitig beglichen wird:
Alle anderen Tierarten unterliegen erst dann der Zakaah-Pflicht, wenn sie für den Handel bestimmt sind. Diese werden wie folgt mit Zakaah belastet:
- Frei weidende Zuchtpferde sind ohne Nisaab zakaah-pflichtig.
Ihre Zakaah entspricht pro Pferd dem aktuellen Wert von 4,25 g Gold oder 2,5% des aktuellen Schätzwertes. - Andere frei weidende Tiere sind zakaah-pflichtig.
Der Nisaab entspricht den aktuellen Wert von 85 g Gold für die Gesamtzahl der Tiere. Die Zakaah beträgt dann nach den meisten Gelehrten 2,5% des Gesamtwerts der Tiere.Nach zeitgenössischen Gelehrten sind diese Tiere zakaah-pflichtig, wenn:
- der Nisaab dem aktuellen Wert von 170 g Gold entspricht
- die Mindestanzahl der Tiere fünf beträgt und
- ihr Wert dem Wert von fünf Kamelen oder 40 Schafen entspricht.
Zakaah auf Tiere mit mehreren Besitzern
Bei diesen Eigentumsverhältnissen gibt es verschiedene Ansichten zur Zakaah-Pflicht und zur Zahlung der Zakaah.
Nach Imaam Abu-haniifah muss jeder Eigentümer mit seinem Anteil an Tieren den Nisaab überschreiten.
Nach Imaam Asch-schaafi’iy wird der Nisaab für alle Tiere gemeinsam festgestellt. Die Zakaah für alle Tiere wird dann von den Eigentümern entsprechend ihres Anteils entrichtet, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- gemeinsame Unterbringung, Versorgung und Pflege der Tiere,
- Mindestdauer der gemeinsamen Unterbringung, Versorgung und Pflege der Tiere von einem Lunarjahr,
- die Gesamtzahl der Tiere soll den Nisaab überschreiten,
- alle Eigentümer der Tiere erfüllen die Voraussetzungen, welche Personen zakaah-pflichtig machen.
Wird eine der o. a. Bedingungen nicht erfüllt, berechnet jeder Eigentümer seine eigene Zakaah z. B. nach Imaam Abu-haniifah.
Beispiel 1:
Zwei Personen betreiben gemeinsam eine Schafzucht mit 60 Tieren. Der erste Eigentümer besitzt 20 Tiere und der zweite 40 Tiere.
Nach Imaam Abu-haniifah ist der erste Eigentümer nicht zakaah-pflichtig, da er den Nisaab nicht erreicht hat. Der zweite Eigentümer ist zakaah-pflichtig, weil er den Nisaab erreicht hat.
Nach Imaam Asch-schaafi’iy sind beide Eigentümer gemeinsam zakaah-pflichtig, weil die Gesamtzahl der Tiere den Nisaab erreicht hat. Entsprechend den Anteilen an der Herde entrichtet der erste Eigentümer ein Drittel und der zweite Eigentümer zwei Drittel der Zakaah.
Beispiel 2:
Zwei Personen betreiben gemeinsam eine Schafzucht mit 80 Tieren. Jeder besitzt 40 Tiere.
Nach Imaam Abu-haniifah sind beide Eigentümer zakaah-pflichtig, weil jeder einzeln den Nisaab erreichte. Jeder Eigentümer entrichtet ein Tier als Zakaah.
Nach Imaam Asch-schaafi’iy sind beide Eigentümer gemeinsam zakaah-pflichtig, weil die Gesamtzahl der Tiere den Nisaab erreicht hat. Entsprechend den Anteilen an der Herde entrichtet jeder die Hälfte der Zakaah. Beide Eigentümer entrichten gemeinsam nur ein Tier als Zakaah.
Die Hanafiitische Fiqh-Schule vertritt die Interessen der Bedürftigen besser, während die Schafi’iitische sich besser für moderne Firmen eignet.
Bedingungen für Tiere, die als Zakaah entrichtet werden können
Tiere, die als Zakaah-Tiere angenommen werden sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllen:
- Unversehrtheit: Das Tier darf nicht krank, alt oder behindert sein.
- Geschlecht: Das vorgeschriebene Geschlecht muss eingehalten werden. Ist kein Geschlecht vorgeschrieben, darf man frei wählen.
- Alter: Das vorgeschriebene Alter muss eingehalten werden. Ist kein Alter vorgeschrieben, darf man frei wählen.
- Qualität: Die Tiere sollen von mittlerer bzw. durchschnittlicher Qualität sein, um die Interessen aller Beteiligten angemessen zu berücksichtigen.
Zakaah auf tierische Produkte
- Zakaah auf Honig
Nach Imaam Ahmad und Imaam Abu-haniifah besteht für Honig Zakaah-Pflicht vom Produkt selbst. Die Zakaah dafür beträgt 10% des Produktes bzw. des aktuellen Verkaufswertes nach Abzug der Unkosten für Pflege, Unterbringung und Versorgung der Tiere. Bei Honig gibt es keinen Nisaab. - Zakaah auf andere tierische Produkte (Fleisch, Milch, Milchprodukte, Seide, Eier, Leder, Wolle, etc.) wird durch Analogieschluss (Qiyaas) zum Honig festgelegt und berechnet.
Die Zakaah dafür beträgt 10% des Produktes bzw. des aktuellen Verkaufswertes nach Abzug der Unkosten für Pflege, Unterbringung und Versorgung der Tiere, wenn nicht bereits Zakaah für die produzierenden Tiere gezahlt wurde.
Zakaah in der Landwirtschaft
وَهُوَ ٱلَّذِيٓ أَنشَأَ جَنَّٰتٖ مَّعۡرُوشَٰتٖ وَغَيۡرَ مَعۡرُوشَٰتٖ وَٱلنَّخۡلَ وَٱلزَّرۡعَ مُخۡتَلِفًا أُكُلُهُۥ وَٱلزَّيۡتُونَ وَٱلرُّمَّانَ مُتَشَٰبِهٗا وَغَيۡرَ مُتَشَٰبِهٖۚ كُلُواْ مِن ثَمَرِهِۦٓ إِذَآ أَثۡمَرَ وَءَاتُواْ حَقَّهُۥ يَوۡمَ حَصَادِهِۦۖ وَلَا تُسۡرِفُوٓاْۚ إِنَّهُۥ لَا يُحِبُّ ٱلۡمُسۡرِفِينَ ١٤١
“Er ist Derjenige, Der Gärten 2 mit und ohne Pfahlwerk hervorbrachte und die Dattelpalmen, die Pflanzen verschiedener Art, die Oliven und die Granatäpfel – einander ähnelnd und nicht ähnelnd. Esst von ihren Früchten, wenn sie Früchte tragen, doch gebt ihren Pflichtanteil am Tage der Ernte! Seid nicht maßlos verschwenderisch, Er liebt gewiss nicht die Maßlosen.“ 3
Nach den meisten Quraan-Exegeten (Mufassir مفسر) entspricht der im Text erwähnte Anteil der Zakaah.
In der Sunnah wird vom Gesandten Muhammad (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) folgendes überliefert:
فِيمَا سَقَتِ السَّمَاءُ وَالْعُيُونُ أَوْ كَانَ عَثَرِيًّا الْعُشْرُ وَمَا سُقِيَ بِالنَّضْحِ نِصْفُ الْعُشْرِ.
“Von dem, was Regen, Quellwasser oder Gießbäche bewässert haben, (entrichtet ihr) ein Zehntel (10%). Und von dem, was durch Wasserschöpfen bewässert wird, (ist zu entrichten) die Hälfte des Zehntels (5%).” (B, A, T, I, N)
Zakaah für landwirtschaftliche Produkte
Alle Erträge, die durch Bodenbestellung und Ackerbau erzielt werden, sind zakaah-pflichtig.
يَٰٓأَيُّهَا ٱلَّذِينَ ءَامَنُوٓاْ أَنفِقُواْ مِن طَيِّبَٰتِ مَا كَسَبۡتُمۡ وَمِمَّآ أَخۡرَجۡنَا لَكُم مِّنَ ٱلۡأَرۡضِۖ وَلَا تَيَمَّمُواْ ٱلۡخَبِيثَ مِنۡهُ تُنفِقُونَ وَلَسۡتُم بَِٔاخِذِيهِ إِلَّآ أَن تُغۡمِضُواْ فِيهِۚ وَٱعۡلَمُوٓاْ أَنَّ ٱللَّهَ غَنِيٌّ حَمِيدٌ ٢٦٧
“Ihr, die den Iimaan verinnerlicht habt! Gebt von den guten Speisen 4 dessen, was ihr erworben habt, und von dem, was Wir für euch aus der Erde hervorsprießen ließen. Wählt aber nicht das Schlechte aus, um davon zu geben, was ihr selbst nicht annehmen werdet, es sei denn, nachdem ihr beide Augen zugedrückt habt. Wisst, dass Allaah autark, überreichlich belohnend ist!” 5
Voraussetzungen, welche landwirtschaftliche Produkte zakaah-pflichtig machen:
- Überschreiten des Nisaab: Der Nisaab für landwirtschaftliche Produkte beträgt 653 kg.
Der Gesandte Allaahs (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) sagte:
لَيْسَ فِيمَا دُونَ خَمْسَةِ أَوْسُقٍ صَدَقَةٌ.
“Unter fünf Wasaq gibt es keine Zakaah.” (B M)
Wasaq ist ein arabisches Gewicht und entspricht 130,6 kg.
- Fälligkeit der Abgabefrist: Gewinne aus der Landwirtschaft sind sofort zakaah-pflichtig.
- Besitz, Eigentum und uneingeschränkte Verfügungsgewalt
Die Zakaah für landwirtschaftliche Produkte ist abhängig von den jeweiligen Produktionsbedingungen. Sie beträgt:
- 10% von allen Erträgen, für deren Bewässerung nichts investiert wurde (z. B. natürliche Bewässerung durch Regen und Flüsse);
- 5% von allen Erträgen aus künstlicher Bewässerung;
- 7,5% von allen Erträgen, wenn nur die Hälfte des Jahres künstlich bewässert wird.
Bei Erträgen aus künstlich bewässerten Feldern dürfen die Kosten für die Bewässerung nicht abgezogen werden, weil diese bereits im ermäßigten Zakaah-Satz enthalten sind.
Zakaah für landwirtschaftlich genutztes Pachtland
Erträge von landwirtschaftlich genutztem Pachtland sind zakaah-pflichtig. Die Zakaah-Bestimmungen hängen vom vereinbarten Zahlungsmodus ab.
- Pachtland, welches gegen Abgabe eines bestimmten Ertragsanteils verpachtet wird.
Eigentümer und Pächter sind getrennt zakaah-pflichtig, wenn sie den Nisaab erreichen. Nach Imaam Asch-schaafi’iy sind beide gemeinsam zakaah-pflichtig – jeder nach seinem Anteil, wenn beide gemeinsam den Nisaab erreichen. - Pachtland, welches gegen einen festgelegten Betrag verpachtet wird.
Eigentümer und Pächter sind getrennt zakaah-pflichtig, wenn sie den Nisaab erreichen. Der Pächter entrichtet Zakaah für die Erträge und der Eigentümer für die Pachteinnahmen.
Zakaah für Lohn, Gehalt und Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit
Lohn- und Gehaltseinkommen und Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit sind nach den meisten Gelehrten zakaah-pflichtig.
Voraussetzungen, die solche Einnahmen zakaah-pflichtig machen:
- Überschreiten des Nisaab:
Diese Einnahmen sind zakaah-pflichtig, wenn der Nisaab den aktuellen Wert von 85 g Gold übersteigt. - Fälligkeit der Abgabefrist: Die Zakaah darauf kann entweder gleich nach Erhalt dieser Einnahmen oder einmal pro Lunarjahr entrichtet werden.
- Überschreiten des Mindestbesitzzeitraumes:
Nur bei jährlicher Zahlungsweise muss man mindestens ein Mondjahr lang im Besitz dieser Einnahmen sein. - Besitz, Eigentum und uneingeschränkte Verfügungsgewalt.
Die Zakaah beträgt dann 2,5% der Gesamteinnahmen.
Zakaah auf Bodenschätze
Alle Bodenschätze (Metalle, Mineralien, Erdöl, etc.) sind zakaah-pflichtig.
Voraussetzungen, die Bodenschätze zakaah-pflichtig machen:
- Überschreiten des Nisaab: Nach Imaam Abu-haniifah gibt es für Bodenschätze keinen Nisaab. Nach den meisten Gelehrten entspricht der Nisaab dem Nisaab von Gold oder Silber.
- Fälligkeit der Abgabefrist: Die Zakaah ist sofort nach der Förderung zu entrichten.
- Besitz, Eigentum und uneingeschränkte Verfügungsgewalt.
Nach Imaam Abu-haniifah beträgt die Zakaah auf diese Bodenschätze 20% des Produktes oder 20% des aktuellen Verkaufswertes.
Nach den meisten anderen Gelehrten beträgt die Zakaah auf diese Bodenschätze 2,5% des Produktes oder 2,5% des aktuellen Verkaufswertes.
Zakaah auf Aktien
Der Aktien-Handel mit Halaal-Aktien ist erlaubt, weil hierbei keine Zinsgewinne erzielt werden.
Voraussetzungen, die Aktien zakaah-pflichtig machen:
- Überschreiten des Nisaab: Der Nisaab entspricht dem aktuellen Wert von 85 g Gold.
- Fälligkeit der Abgabefrist: Die Zakaah ist innerhalb eines Lunarjahres zu entrichten.
- Überschreiten des Mindesbesitzzeitraumes: Man muss mindestens ein Mondjahr lang im Besitz der Aktien sein.
- Besitz, Eigentum und uneingeschränkte Verfügungsgewalt.
Die Zakaah darauf beträgt 2,5% des aktuellen Marktwertes inklusive Gewinn. Sollte die Aktiengesellschaft für die Aktien bereits Zakaah entrichtet haben, so werden diese Aktien nicht ein zweites Mal durch Zakaah belastet.
Zakaah auf Wertpapiere
Der Handel mit Wertpapieren (Obligationen, Schuldverschreibungen, Schatzbriefe, etc.) ist verboten (haraam), weil hierbei Zinsgewinne erzielt werden. Obwohl diese Wertpapiere verboten sind, sind diese Papiere, aber nicht ihre Zinsen, zakaah-pflichtig.
Voraussetzungen, die Wertpapiere zakaah-pflichtig machen:
- Überschreiten des Nisaab: Der Nisaab entspricht dem aktuellen Wert von 85 g Gold.
- Fälligkeit der Abgabefrist: Diese Zakaah wird nach einem Lunarjahr entrichtet.
- Überschreiten des Mindestbesitzzeitraumes: Man muss mindestens ein Mondjahr lang im Besitz der Wertpapiere sein.
- Besitz, Eigentum und uneingeschränkte Verfügungsgewalt.
Diese Zakaah beträgt 2,5% des Nennwertes der Wertpapiere ohne ihre Zinsen.
Zinsen sind scharii’ah-widrig erworbene Vermögenswerte und müssen an den rechtmäßigen Eigentümer zurückerstattet werden. Kann dieser nicht ermittelt werden, werden sie an die Armen verteilt.
Zakaah auf Immobilien und Grundvermögen
Immobilien und Grundvermögen sind zakaah-pflichtig.
Voraussetzungen, die solches Vermögen zakaah-pflichtig machen:
- Überschreiten des Nisaab: Der Nisaab entspricht dem aktuellen Wert von 85 g Gold.
- Fälligkeit der Abgabefrist: Sie ist unterschiedlich bei den verschiedenen Berechnungsmethoden.
- Überschreiten des Mindestbesitzzeitraumes: Er ist unterschiedlich bei den verschiedenen Berechnungsmethoden. Nur bei jährlicher Zahlungsweise muss man mindestens ein Mondjahr lang im Besitz der Immobilien oder des Grundvermögens sein.
- Besitz, Eigentum und uneingeschränkte Verfügungsgewalt
Methoden zur Berechnung dieser Zakaah
- Der aktuelle Marktwert der Immobilie oder des Grundvermögens und der Gesamtgewinn werden addiert und von der Gesamtsumme einmal im Lunarjahr 2,5% Zakaah entrichtet.
- Ausschließlich vom Gesamtgewinn werden sofort nach Erhalt 2,5% Zakaah entrichtet.
- Ausschließlich vom Gesamtgewinn werden einmal im Lunarjahr 5% Zakaah entrichtet. Diese Meinung wird von vielen zeitgenössischen Gelehrten bevorzugt. Manche von ihnen berücksichtigen auch die Abnutzung und Wertminderung der Objekte vor der Entrichtung der Zakaah.
- Ausschließlich vom Gesamtgewinn werden einmal im Lunarjahr 10% Zakaah entrichtet.
Zakaah auf Gold und Silber
Gold und Silber (Münzen, Barren, etc.) sind zakaah-pflichtig (Zakaah auf Schmuck s. u.).
يَٰٓأَيُّهَا ٱلَّذِينَ ءَامَنُوٓاْ إِنَّ كَثِيرٗا مِّنَ ٱلۡأَحۡبَارِ وَٱلرُّهۡبَانِ لَيَأۡكُلُونَ أَمۡوَٰلَ ٱلنَّاسِ بِٱلۡبَٰطِلِ وَيَصُدُّونَ عَن سَبِيلِ ٱللَّهِۗ وَٱلَّذِينَ يَكۡنِزُونَ ٱلذَّهَبَ وَٱلۡفِضَّةَ وَلَا يُنفِقُونَهَا فِي سَبِيلِ ٱللَّهِ فَبَشِّرۡهُم بِعَذَابٍ أَلِيمٖ ٣٤ يَوۡمَ يُحۡمَىٰ عَلَيۡهَا فِي نَارِ جَهَنَّمَ فَتُكۡوَىٰ بِهَا جِبَاهُهُمۡ وَجُنُوبُهُمۡ وَظُهُورُهُمۡۖ هَٰذَا مَا كَنَزۡتُمۡ لِأَنفُسِكُمۡ فَذُوقُواْ مَا كُنتُمۡ تَكۡنِزُونَ ٣٥
“Denjenigen, die Gold und Silber horten und nicht auf Allaahs Weg ausgeben, überbringe die “frohe Botschaft” einer qualvollen Peinigung! (35) Am Tag, an dem Gold und Silber im Feuer von der Hölle erhitzt werden, dann damit ihre Stirnen, ihre Seiten und ihre Rücken gebrandmarkt werden. Dies ist, was ihr für euch selbst gehortet habt, also erfahrt, was ihr gehortet habt!” 6
Voraussetzungen, die Gold und Silber zakaah-pflichtig machen:
- Überschreiten des Nisaab: Der Nisaab von Gold entspricht dem aktuellen Wert von 85 g Gold.
Der Nisaab von Silber entspricht dem aktuellen Wert von 595 g Silber. Der Gesandte Allaahs (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) sagte:
لَيْسَ فِيمَا دُونَ خَمْسِ أَوَاقٍ مِنَ الْوَرِقِ صَدَقَةٌ.
“Unter fünf Awaaq von Silber (gibt es) keine Zakaah.” (B, M)
5 Awaaq entsprechen 595 Gramm.
- Fälligkeit der Abgabefrist: Die Zakaah ist innerhalb eines Lunarjahres zu entrichten.
- Überschreiten des Mindestbesitzzeitraumes: Man muss ein Mondjahr lang im Besitz dieser Edelmetalle sein.
- Besitz, Eigentum und uneingeschränkte Verfügungsgewalt
Die Zakaah für Gold und Silber beträgt 2,5% vom aktuellen Gesamtwert.
Zakaah auf Kapitalvermögen
Die Zakaah auf Kapitalvermögen (Barvermögen, Bankguthaben, Ersparnisse, etc.) wird durch Analogieschluss zu Gold und Silber festgelegt.
Voraussetzungen, die Kapitalvermögen zakaah-pflichtig machen:
- Überschreiten des Nisaab: Nisaab von Kapitalvermögen entspricht dem aktuellen Wert von 85 g Gold.
- Fälligkeit der Abgabefrist: Die Zakaah ist innerhalb eines Lunarjahres zu entrichten.
- Überschreiten des Mindestbesitzzeitraumes: Man muss mind. ein Mondjahr lang im Besitz dieses Vermögens sein.
- Besitz, Eigentum und uneingeschränkte Verfügungsgewalt
Die Zakaah auf Kapitalvermögen beträgt 2,5% vom Gesamtbetrag.
Zakaah auf Schmuck und Dekorationsartikel
- Dekorationsartikel aus Silber oder Gold sind haraam (verboten). Trotzdem unterliegen sie der Zakaah-Pflicht, um Missbrauch vorzubeugen. Die Zakaah ist hier eine Art Druckmittel, die den Besitz verbotener Gegenstände erschweren und bestrafen soll. Die Zakaah beträgt 2,5% des aktuellen Gold- bzw. Silberpreises. Sollte der aktuelle Marktwert des Gegenstandes höher sein als der reine Gold- bzw. Silberwert, beträgt die Zakaah 2,5% des aktuellen Marktwertes.
- Schmuck für Männer, außer Silberringe, ist haraam und unterliegt der Zakaah-Pflicht, s. o.
- Schmuck für Frauen, außer Gold- und Silberschmuck, ist zakaah-frei.
- Gold- und Silberschmuck für Frauen ist halaal (erlaubt).
Nach Imaam Abu-haniifah ist Gold- und Silberschmuck prinzipiell zakaah-pflichtig und unterliegt den gleichen Bestimmungen wie Gold und Silber. Nach den anderen Imaamen ist dieser Schmuck zakaah-frei, weil eine Zakaah für ihn weder durch Quraan und noch durch Sunnah belegbar ist, und weil er im Allgemeinen nicht gewinnbringend ist. Nach diesen Gelehrten wird eigengenutzter Schmuck zakaah-pflichtig, wenn er in großen Mengen vorhanden ist, um Verschwendung (israaf إسراف) vorzubeugen.
Zakaah auf Handelswaren
Samrah Bnu-dschundub (radial-laahu ‘anhu) sagte:
“Der Gesandte Allaahs (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) befahl uns, Zakaah auf Handelswaren zu entrichten.” (A)
Voraussetzungen, die Handelsware zakaah-pflichtig machen:
- Absicht: Der Kauf und der Verkauf müssen mit der konkreten Absicht des Handels stattfinden.
- Überschreiten des Nisaab: Nisaab von Handelswaren entspricht dem aktuellen Wert von 85 g Gold.
- Fälligkeit der Abgabefrist: Die Zakaah ist innerhalb eines Lunarjahres zu entrichten.
- Überschreiten des Mindestbesitzzeitraumes: Man muss mindestens ein Mondjahr lang im Besitz der Handelsware sein.
- Besitz, Eigentum und uneingeschränkte Verfügungsgewalt
- Gewährleistung, dass die Zakaah nicht doppelt entrichtet wird, d. h. man zahlt Zakaah entweder nur für die Ware oder nur für den Erlös.
Berechnung dieser Zakaah: Man berechnet den aktuellen Wert der Waren- und Lagerbestände und addiert dazu das flüssige Kapital und die Außenstände. Von dieser Gesamtsumme werden 2,5% Zakaah in Bargeld, Gold oder Silber an die Zakaah-Berechtigten entrichtet.
Notes:
- Die Schaf bzw. Ziegen müssen mindestens ein Jahr alt sein. ↩
- Ursprünglich „Dschan-naat“. Dschan-naat Plural von Dschan-nah, siehe Glossar. ↩
- Quraan (6:141) ↩
- Ursprünglich: „Attaiyibat“. Es sind Speisen, die für den normalen Geschmack genießbar sind und weder durch den Quraan, noch durch die Sunnah, noch durch Idschma` (Konsens), noch durch Qiyas (Analogieschluss) als haraam eingestuft werden. ↩
- Quraan (2:267) ↩
- Quraan (9:34-35) ↩