Voraussetzungen, welche Personen zakaah-pflichtig machen
- Man muss Muslim sein.
Nicht-Muslime unterliegen nicht der Zakaah-Pflicht, weil die Zakaah eine rein islamische rituelle Handlung ist. Nicht-Muslime können jedoch in einem islamischen Gemeinwesen aus der Zakaah Nutzen ziehen. Auch muslimische Sklaven waren von der Zakaah-Pflicht befreit. - Man muss die Geschlechtsreife erreicht haben.
- Man muss zurechnungsfähig sein.
Für Minderjährige und geistig Behinderte, die eigenes Vermögen besitzen, ist der Vormund (waliy الولي) verpflichtet, an deren Stelle die Zakaah zu entrichten, weil die Zakaah-Pflicht in diesem Fall nur vom Vermögen alleine abhängt. ‘Umar Bnul-chattaab (radial-laahu ‘anhu) sagte:
اتَّجِرُوا فِي أَمْوَالِ الْيَتَامَى لَا تَأْكُلُهَا الزَّكَاةُ.
“Handelt mit dem Vermögen der Waisen, damit die Zakaah es nicht verzehrt.” (Imaam Maalik)
Voraussetzungen, welche Vermögen zakaah-pflichtig machen
Die im Folgenden aufgeführten Voraussetzungen gelten prinzipiell für alle zakaah-pflichtigen Vermögenswerte (Kapital-, Betriebs- und Grundvermögen, Immobilien, etc.).
- Besitz, Eigentum und uneingeschränkte Verfügungsgewalt
Die zakaah-pflichtige Vermögensmasse muss sich im Eigentum des Zakaah-Pflichtigen befinden und er muss frei darüber verfügen können.
خُذۡ مِنۡ أَمۡوَٰلِهِمۡ صَدَقَةٗ
Als zakaah-pflichtige Eigentümer gelten nur natürliche Personen. Ausnahmen hierfür lauten wie folgt:
a) Die Vermögensmasse von juristischen Personen unterliegt nicht der Zakaah-Pflicht (z. B. Staatsvermögen, Vermögen von Hilfsorganisationen).
b) Scharii’ah-widrig (haraam) erworbene Vermögensmasse (z. B. durch Zinsen, Diebstahl, Erpressung, Fälschung, Zinseinnahmen, Horten, Betrug, Bestechung usw.) unterliegt nicht der Zakaah-Pflicht, weil man zwar Besitzer dieses Haraam-Vermögens sein kann, aber niemals wirklicher Eigentümer.
Diese scharii’ah-widrig erworbene Vermögenswerte müssen an ihren rechtmäßigen Eigentümer zurückerstattet werden. Kann der rechtmäßige Eigentümer nicht ermittelt werden, wird dieses Vermögen an Bedürftige verteilt.
c) Vermögensmasse in Form von gewährten Darlehen, die mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zurückgezahlt werden, unterliegen nicht der Zakaah-Pflicht. Wird dieses Darlehen wider Erwarten zurückgezahlt, wird nach Meinung der meisten Gelehrten die Zakaah nur für ein Jahr entrichtet.
- Wachstumsfähigkeit
Zakaah-pflichtige Vermögensmasse muss vermehrungsfähig sein, d. h. sie muss Gewinn abwerfen können. Der Gesandte Muhammad (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) sagte:
لَيْسَ عَلَى الْمُسْلِمِ صَدَقَةٌ فِي فَرَسِهِ.
“Dem Muslim obliegt keine Zakaah für sein Pferd.” (B, M, A, T, I, N)
Vermögenswerte wie privat genutzte Wohnung, privat genutztes Haus, Hausrat, Möbel, Auto usw. unterliegen nicht der Zakaah-Pflicht, weil sie Verbrauchsgegenstände sind.
- Überschreiten des Nisaab
Unter Nisaab versteht man die Zakaah-Erhebungsgrenze. Der Nisaab definiert das Minimum an Vermögensmasse, ab dem die Zakaah-Pflicht beginnt. Allaah (ta’aala) sagte im Quraan:
وَيَسَۡٔلُونَكَ مَاذَا يُنفِقُونَۖ قُلِ ٱلۡعَفۡوَۗ
“Sie fragen dich, wieviel sie geben sollen. Sag: ‚Den Überschuss.” 3
Der Gesandte Allaahs (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) sagte:
لَا صَدَقَةَ إِلَّا عَنْ ظَهْرِ غِنًى.
“Die Zakaah ist nur vom Reichtum zu entrichten.” (B)
Die Zakaah-Erhebungsgrenze unterschiedet sich bei den verschiedenen Vermögenswerten (Immobilien, Kapital- und Betriebsvermögen, Gold, etc.) und ist für jede Vermögensart festgelegt (s. u.). Vor dem Vergleich des Vermögenswertes mit dem festgelegten Nisaab für diesen Vermögenswert zur Feststellung der Zakaah-Pflicht, darf man folgende Ausgaben abziehen:
- Ausgaben für Grundbedürfnisse der Zakaah-Pflichtigen und für deren unterhaltsberechtigte Personen:
Zu den Grundbedürfnissen zählen alle Ausgaben für Lebenshaltungskosten (Nahrung, Kleidung, etc.), Aus-, Fort- und Weiterbildung (Lehrmittel, Bücher, etc.) und Berufstätigkeit (Werkzeug, Maschinen, etc.). Vermögen, das gespart wird, um damit in der Zukunft ein Grundbedürfnis zu befriedigen, ist zakaah-pflichtig beim Erfüllen der Voraussetzung. - Ausgaben zur Tilgung von Schulden des Zakaah-Pflichtigen:
In diesem Fall wird das Recht des Gläubigers auf Rückzahlung der Schuld höherrangig eingestuft als das Recht der Bedürftigen auf Zakaah. Die Schulden müssen folgende Bedingungen erfüllen:
a) Schulden gegenüber natürlichen oder juristischen Personen
Ausgaben für Verbindlichkeiten gegenüber Allaah (ta’aala), wie Kaffaarah und Gelübde, dürfen nicht abgezogen werden.
b) Rückzahlung der Schulden innerhalb des Berechnungszeitraumes der Zakaah
Schulden, die nach Ablauf des Berechnungszeitraumes zurückgezahlt werden, dürfen nicht abgezogen werden.
Bemerkung:
Diese Abzüge dienen nur zur Feststellung des Nisaab. Wird der Nisaab überschritten, wird Zakaah gezahlt. Zur Berechnung der Zakaah wird der Gesamtwert der Vermögensmasse ohne Abzüge zugrunde gelegt (s. u.).
- Fälligkeit der Abgabefrist
Für unterschiedliche Vermögenswerte sind unterschiedliche Fälligkeitsfristen festgelegt, z. B. Gewinne aus Viehzucht oder Handel sind ein Mondjahr nach Erwerb zakaah-pflichtig. Gewinne aus Landwirtschaft und Bodenschätzen sind sofort zakaah-pflichtig.
– Festlegung der Fälligkeit bei jährlicher Abgabefrist:
Da für die jährliche Abgabe der Zakaah kein fester Zeitpunkt vorgeschrieben ist, bestimmt jeder Zakaah-Pflichtige für sich selbst seinen persönlichen Abgabetermin, an dem er jedes Jahr die Zakaah entrichtet.
– Man darf die Zakaah auch für Jahre im Voraus entrichten.