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Die zakaah-berechtigten Personen


Die Verteilung der Zakaah erfolgt an folgende acht anspruchsberechtigte Personengruppen, die im Quraan erwähnt werden.

إِنَّمَا ٱلصَّدَقَٰتُ لِلۡفُقَرَآءِ وَٱلۡمَسَٰكِينِ وَٱلۡعَٰمِلِينَ عَلَيۡهَا وَٱلۡمُؤَلَّفَةِ قُلُوبُهُمۡ وَفِي ٱلرِّقَابِ وَٱلۡغَٰرِمِينَ وَفِي سَبِيلِ ٱللَّهِ وَٱبۡنِ ٱلسَّبِيلِۖ فَرِيضَةٗ مِّنَ ٱللَّهِۗ وَٱللَّهُ عَلِيمٌ حَكِيمٞ ٦٠

“Die Zakaah-Mittel 1 sind ausschließlich bestimmt für die Mittellosen, für die Bedürftigen, für die Zakaah-Beauftragten, für diejenigen, deren Herzen gewonnen werden sollen 2, für die (Befreiung von) Unfreien, für die (Entschuldung der) Schuldner, auf Allaahs Weg und für den (in Not geratenen) Reisenden. (Dies ist) eine Verpflichtung von Allaah. Allaah ist allwissend, allweise.” 3

1. und 2. Gruppe: Arme und Bedürftige

Darunter fallen alle Personen, die

  • nicht aus eigenen Mitteln (Studierende, Arbeitslose, Arbeitsunfähige) ihren Lebensunterhalt bestreiten können,
  • trotz eigener Erwerbstätigkeit dennoch nicht über ausreichende Mittel verfügen.
    Diese Personen haben kurz-, mittel- oder langfristig Anrecht auf Hilfe zum Lebensunterhalt (Wohnung, Kleidung, Nahrung, etc.).
    Bei Vergabe von größeren Zakaah-Beträgen sollte beachtet werden, dass diese Zakaah-Mittel möglichst dem Ziel der Zakaah “Hilfe zur Selbsthilfe” dienen. Empfehlenswert ist, Projekte zu fördern bzw. zu initiieren, die:
  • dem Neuaufbau einer Existenzgrundlage dienen,
  • als Investitionshilfe die gegenwärtige Situation grundlegend verändern, um die Ursachen der Bedürftigkeit und Armut dauerhaft zu beseitigen.

3. Gruppe: Mitarbeiter der Zakaah-Verwaltungsbehörde

Darunter fallen alle Personen, die mit der Einziehung und Verteilung der Zakaah in einem islamischen Staat beauftragt sind.
Die Zakaah-Beauftragten:

  • müssen volljährige, geistig gesunde männliche oder weibliche Muslime sein, die in Zakaah ausgebildet sind,
  • müssen angemessen, entsprechend ihrer Qualifikation und ihres Tätigkeitsbereichs bezahlt werden,
  • dürfen als Amtsträger keine persönliche Geschenke annehmen, um Bestechung vorzubeugen,
  • sollen ihre Klientel (Zakaah-Pflichtige und Zakaah-Empfänger) respektvoll und gütig behandeln und für sie Bittgebete sprechen, da die Zakaah eine gottesdienstliche Handlung darstellt.

4. Gruppe: Die, deren Herzen gewonnen werden sollen

Darunter fallen zwei Personengruppen:

  • Einflussreiche Nichtmuslime, deren Abneigung gegenüber dem Islam vermindert und deren Unterstützung für Muslime erreicht werden soll.
  • Einflussreiche neue Muslime, die im Islam gefestigt werden sollen, insbesondere wenn sie aufgrund ihrer Annahme des Islam finanzielle Nachteile in Kauf nehmen mussten.

Über die Notwendigkeit der Zakaah-Auszahlung an diese Gruppen befindet der Islamische Staat.
Falls kein Islamischer Staat existiert, können islamische Institutionen darüber entscheiden.
Imaam Asch-schaafi’iy erlaubt die Zahlung dieser Zakaah nur an Muslime. Imaam Abu-haniifah sieht die Gruppe als nicht mehr existent.

5. Gruppe: Für den Freikauf bzw. die Freilassung von Sklaven

Da die Sklaverei weltweit – Allaah sei Dank – abgeschafft ist, können diese Mittel heutzutage auch für den Freikauf muslimischer Kriegsgefangener eingesetzt werden.

6. Gruppe: Die Schuldner

Darunter fallen alle Personen, die einen Kredit aufgenommen haben, unter Berücksichtigung der islamischen Rahmenbedingungen und unverschuldet nicht mehr in der Lage sind, ihre Schulden zurückzuzahlen.

  • Kreditaufnahme zur Bestreitung des Lebensunterhalts für den Schuldner selbst und dessen Familie:
    Finanzielle Unterstützung zur Kredittilgung kann unter folgenden Bedingungen gewährt werden:
  • wenn die Tilgung aus eigenen Mitteln nicht möglich ist.
  • wenn der Kredit für den Erwerb erlaubter Dinge verwendet wurde.
  • wenn der Kredit sofort oder binnen eines Jahres fällig ist.
  • wenn die Nichtrückzahlung dieses Kredits mit Haft bedroht wird.
    Schulden gegenüber Allaah (ta’aala), wie Kaffaarah und Gelübde, werden nicht berücksichtigt.
  • Private Kreditaufnahme zur Deckung der Unkosten für die Schlichtung von Streitigkeiten in der islamischen Gesellschaft
  • Private Kreditaufnahme zur Verbesserung der Infrastruktur der Kommune
  • Tilgung der Schulden von Verstorbenen: Der Prophet (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) sagte:

أَنَا أَوْلَى بِكُلِّ مُؤْمِنٍ مِنْ نَفْسِهِ مَنْ تَرَكَ مَالًا فَلِأَهْلِهِ وَمَنْ تَرَكَ دَيْنًا أَوْ ضَيَاعًا فَإِلَيَّ وَعَلَيَّ.

“Ich trage mehr Verantwortung für jeden Iimaan-Bekennenden, als er für sich selbst. Wer Hinterlassenschaft hinterlässt, so gehört diese seiner Familie. Doch wer Schulden oder mittellose Kinder hinterlässt, so stehe ich dafür ein.” (B, M)

  • Vergabe von zinslosen Krediten an Privatpersonen

7. Gruppe: Auf dem Wege Allaahs (fi sabiilil-laah)

Darunter fallen alle Personen, die “auf dem Wege Allaahs” aktiv sind.
Der Gelehrte Ibnul-athir erläutert den Begriff “fi sabiilil-laah” folgendermaßen: “Linguistisch betrachtet ist der Ausdruck “fi sabiilil-laah في سبيل الله” der Oberbegriff für jede aufrichtige Handlung, die das Wohlgefallen Allaahs bezweckt. Doch durch die historische Entwicklung hat dieser Oberbegriff eine gravierende inhaltliche Änderung bzw. Einschränkung erfahren. Die meisten Gelehrten verwenden heutzutage diesen Begriff ausschließlich als Synonym für den Dschihaad mit der Beschränkung auf den bewaffneten Kampf”.
Dschihaad im Sinne von “Einsatz für die Sache Allaahs mit allen erlaubten Mitteln und in allen Gesellschaftsbereichen (Wirtschaft, Bildung, Medien, etc.)” wird heute meist ausgeklammert. Deshalb vertreten die meisten Gelehrten die Ansicht, dass Zakaah-Mittel für Personen “auf dem Wege Allaahs” nicht für die Errichtung von Moscheen, Schulen oder ähnlichem verwendet werden dürfen.

8. Gruppe: Reisende

Darunter fallen alle Personen, die auf einer Reise in finanzielle Not geraten, unabhängig davon ob sie in der Heimat über genügend Mittel verfügen. Unter folgenden Bedingungen werden sie unterstützt:

  • Der Reisende muss sich in einer echten Notsituation befinden.
  • Das Ziel der Reise muss halaal/erlaubt sein: Reisen in Verbindung mit verbotenen Tätigkeiten (Schmuggel, Glücksspiel, Unzucht, etc.) sind haraam/verboten.
  • Der Reisende muss sich vergeblich bemüht haben, aus seiner Heimat einen zinslosen Kredit anzufordern (nur nach den Maalikiiten).

Notes:

  1. Das arabische Wort lautet „Sadaqah“. Es hat in diesem Zusammenhang die Bedeutung von Zakaah.
  2. Menschen, deren Vertrautheit mit dem Islam bzw. deren Loyalität zu ihm gestärkt werden soll.
  3. Quraan (9:60)