Personen, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind, die Haddsch-Pilgerfahrt persönlich zu vollziehen, können zur Erfüllung dieser Pflicht vertreten werden.
Der/die Stellvertreter/in muss seine/ihre eigene Pflicht zur Haddsch-Pilgerfahrt bereits erfüllt haben.
Haddsch-Pilgerfahrt für Verstorbene
Nachkommen oder Erben von Verstorbenen, die es zu Lebzeiten versäumt haben die Haddsch-Pilgerfahrt zu vollziehen, können diese Pflicht nachträglich stellvertretend für den Verstorbenen erfüllen.
Haddsch-Pilgerfahrt für Lebende
Alte und Kranke, die nicht mehr dazu in der Lage sind, die Haddsch- Pilgerfahrt persönlich zu vollziehen, können ihre Pflicht durch einen Stellvertreter erfüllen lassen.