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Vertretung bei der Haddsch-Pilgerfahrt


Personen, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind, die Haddsch-Pilgerfahrt persönlich zu vollziehen, können zur Erfüllung dieser Pflicht vertreten werden.
Der/die Stellvertreter/in muss seine/ihre eigene Pflicht zur Haddsch-Pilgerfahrt bereits erfüllt haben.

Haddsch-Pilgerfahrt für Verstorbene

Nachkommen oder Erben von Verstorbenen, die es zu Lebzeiten versäumt haben die Haddsch-Pilgerfahrt zu vollziehen, können diese Pflicht nachträglich stellvertretend für den Verstorbenen erfüllen.

Haddsch-Pilgerfahrt für Lebende

Alte und Kranke, die nicht mehr dazu in der Lage sind, die Haddsch- Pilgerfahrt persönlich zu vollziehen, können ihre Pflicht durch einen Stellvertreter erfüllen lassen.