Folgende Voraussetzungen lassen die unverzügliche Verrichtung der Haddsch-Pilgerfahrt zur Pflicht machen:
- Muslim-Sein
- Erreichen der Geschlechtsreife
- Zurechnungsfähigkeit
Geistig Behinderte unterliegen nicht der Haddsch-Pflicht. - Gesundheitliche Tauglichkeit
- Sicherheit des Reisewegs nach Makkah
Es darf keine Gefahr für Leib und Leben drohen. - Verfügung über geeignete Transportmittel und ausreichende finanzielle Mittel für die Reise und für den Unterhalt der Familie während der Abwesenheit.
Die Haddsch-Finanzierung sollte ausschließlich aus Halaal-Mitteln erfolgen. Die Haddsch-Finanzierung aus Haraam-Mitteln macht die Haddsch-Pilgerfahrt nicht ungültig. Für den Verstoß gegen Allaahs Verbot bezüglich des Erwerbs von Haraam-Vermögen wird am Jüngsten Tag vor Allaah (ta’aala) Rechenschaft abgelegt werden.
Es ist erlaubt, während der Haddsch-Pilgerfahrt Handel zu treiben.
لَيۡسَ عَلَيۡكُمۡ جُنَاحٌ أَن تَبۡتَغُواْ فَضۡلٗا مِّن رَّبِّكُمۡۚ
“Für euch ist es keine Verfehlung, dass ihr nach Gunst von eurem Herrn strebt 1.” 2
- Frauen reisen nicht während ihrer ‘Iddah-Zeit (Wartezeit nach einer Scheidung oder nach dem Tod des Ehemannes) und in Begleitung eines Mahram
“Mahram” ist der Fachbegriff für den Mann, mit dem die Frau verheiratet ist oder in einem Verwandtschaftsverhältnis steht, sodass eine Ehe mit ihm ausgeschlossen ist, wie (Vater, Bruder, Sohn,…).
Ist kein Mahram verfügbar, können Frauen auch mit einer Gruppe reisen, die von vertrauenswürdigen Frauen begleitet wird (nicht nach Imaam Abu-haniifah). Das Reisen ohne Mahram gilt nach diesen Fiqh-Schulen jedoch nur für die Pflicht-Haddsch-Pilgerfahrt und nicht für andere Reisen.
Für Imaam Abu-haniifah erfüllt das Fehlen des Mahram das Merkmal des Nicht-Vermögens und befreit die Frau von der Verpflichtung zur Haddsch-Pilgerfahrt. Sollte sie dennoch die Pflicht-Haddsch-Pilgerfahrt ohne Mahram aber mit einer vertrauenswürdigen Gruppe von Frauen durchführen, dann gilt ihre Pflicht-Haddsch-Pilgerfahrt als erfüllt und die Handlung als mukruuh-tahriiman und als nicht mabruur, d. h. nicht so durchgeführt wie Allaah (ta’aala) es geboten hat.
Frauen können die Pflicht-Haddsch-Pilgerfahrt (erste Haddsch-Pilgerfahrt) auch ohne Zustimmung des Ehemannes vollziehen (nicht nach Imaam Asch-schafi’iy), weil sie eine rituelle Pflichthandlung darstellt und nur vor Allaah (ta’aala) verantwortet werden muss.