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Die Nicht-Zakaah-Berechtigten


1. Gruppe: Die Nichtmuslime

Darunter fallen alle Personen, die sich nicht zum Islam bekennen. Ausgenommen davon sind Nichtmuslime, die zur Gruppe derjenigen gehören, deren Herzen gewonnen werden sollen, s. o.
Arme und bedürftige Nichtmuslime haben Anspruch auf Unterstützung durch den islamischen Staat, jedoch nicht aus der Zakaah-Kasse. Sie werden durch andere Staatsmittel unterstützt.

2. Gruppe: Die vermögenden Muslime

Darunter fallen alle Personen, die über ausreichend eigene Mittel verfügen. Ausgenommen sind:

  • Mitarbeiter der Zakaah-Verwaltungsbehörde.
  • Personen, die einen Kredit aufgenommen haben zur Deckung der Unkosten für die Schlichtung von Streitigkeiten.
  • Personen, die einen Kredit zur Verbesserung der Infrastruktur einer Gemeinde aufnahmen.
  • Mudschahiduun, Kämpfer auf dem Wege Allaahs zur Verteidigung des Islam und der Muslime nach den Vorgaben der Scharii’ah.

Kinder und Ehefrauen vermögender Männer erhalten keine Zakaah; weil der Mann (Vater/ Ehemann) für diese Personen unterhaltspflichtig ist.

3. Gruppe: Die arbeitsunwilligen Muslime

Darunter fallen alle arbeitsfähigen Personen, die sich trotz ausreichender Angebote auf dem Arbeitsmarkt grundlos weigern, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen.
Ausgenommen sind Personen, die trotz Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können.

4. Gruppe: Muslime, die schwere Sünden begehen

Darunter fallen alle Personen, die öffentlich schwere Verfehlungen (Unzucht, Alkoholkonsum, Glücksspiel, Bestechung, etc.) begehen bzw. sich offen dazu bekennen.

5. Gruppe: Die verwandten Muslime

Männer dürfen keine Zakaah zahlen an Verwandte zu deren Unterhalt sie verpflichtet sind (Ehefrauen, Kinder, Eltern, etc.), d. h. an Personen, die einen Rechtsanspruch auf Unterhalt ihnen gegenüber geltend machen können.

Ausnahmen:

  • Frauen dürfen Zakaah zahlen an den Ehemann, die eigenen Kinder und alle anderen Nahverwandten (wenn diese zur Gruppe der Zakaah-Berechtigten gehören), weil Frauen prinzipiell nicht unterhaltspflichtig sind.
  • Männer dürfen Zakaah zahlen an Verwandte, zu deren Unterhalt sie nicht verpflichtet sind.

6. Gruppe: Familie des Gesandten Muhammad (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam)

Dazu zählen alle Angehörigen der Familie “Banuu-haaschim”. Nach Imaam Asch-schaafi’iy fallen darunter auch die Angehörigen der Familie “‘Abdul-muttalib”.
Diese Personen dürfen weder Zakaah annehmen, noch freiwillige Spenden.
Ein Angehöriger dieser Familien darf jedoch seine Zakaah an einen anderen zakaah-berechtigten Familienangehörigen zahlen.