Die ‘Adaalah, die Vertrauenswürdigkeit, und die Eignung einer hadiith-tradierenden Person wird durch eine der beiden folgenden Möglichkeiten festgestellt: 1
- Durch ihre Bekanntheit (asch-schuhrah الشهرة) als ‘adl unter den Hadiith-Gelehrten wie die bekannte ‘Adaalah der Imaame Maalik Bnu-anas, Ahmad Bnu-hanbal, Schu’bah Bnul-hadsch-dschaadsch, Sufyaan Ath-thauriy, usw.
Die ‘Adaalah dieser Tradenten wird nicht weiter untersucht, da ihre ‘Adaalah längst durch unzählige Gelehrte belegt ist.
- Durch die Referenz (tazkiyah تزكية) einer hadiith-tradierenden Person, deren ‘Adaalah bekannt ist, d. h. eine bekannte hadiith-tradierende Person erklärt eine noch nicht als ‘adl bekannte Person für ‘adl. Hierfür genügt in der Regel die Referenz einer einzigen Person, deren Tradierung akzeptiert wird und die sich gut in den Regeln von Al-dscharh und At-ta’diil auskennt.
Manche Hadiith-Gelehrte verlangen die Referenzen von zwei Personen mit den o. g. Eigenschaften.
Al-dscharh wird nach Meinung der Mehrheit der Hadiith-Gelehrten ebenfalls auf zwei Wegen festgestellt:
- Durch die Bekanntheit (asch-schuhrah الشهرة) der betroffenen Person als Verfehlender bzw. als Lügner. Bei solchen Personen ist es nicht mehr notwendig, ihre Tradierungsqualität zu überprüfen.
- Durch Al-dscharh durch eine kompetente ‘Adl-Person, die sich in den Gründen von Al-dscharh auskennt.
Manche Hadiith-Gelehrte verlangen bei Al-dscharh die Bestätigung zweier solcher kompetenten ‘Adl-Personen vergleichbar mit den regulären Bedingungen eines annehmbaren Zeugnisses.
Notes:
- Wichtigste Nachschlagwerke zu diesem Unterkapitel sind: „Al-kifaayah الكفاية von Imaam Al-chatiib Al-baghdaadiy“, „fat-hul-mughiith فتح المغيث des Gelehrten Al-’iraaqiy“ und „tadriibur-raawi تدريب الراوي vom Imaam As-suyuutiyالسيوطي . ↩