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Verschiedene Punkte zu al-’illah


al-‘illah weist ausschließlich auf das Scharii’ah-Gebot hin, mit dem sie verbunden ist; wenn sie z. B. für Negation bestimmt ist, deutet sie nicht auf das Gegenteil hin.
– Ein Scharii’ah-Gebot kann mit mehreren ‘illah belegt werden (z. B. das Verbot des Geschlechtsverkehrs kann aufgrund der Menstruation, des rituellen Fastens, al-ihraam bei der Haddsch-Pilgerfahrt, al-i’tikaaf 1 oder al-‘iddah 2 erfolgen).
– Durch eine einzige ‘illah können mehrere
ähnliche Scharii’ah-Gebote erfolgen, (z. B. mit dem Eintritt in al-ihraam bei der Haddsch-Pilgerfahrt werden Geschlechtsverkehr, Parfümieren und genähte Kleidung für Männer verboten).
al-hikmah الحكمة ist die Weisheit bzw. der Sinn, die/der in der ‘illah enthalten ist, um maslahah zu fördern oder mafsadah abzuwehren.
Doch al-hikmah wird nicht zur Begründung des Scharii’ah-Gebots herangezogen, weil sie nicht genau definierbar ist.

Beispiel:
Die ‘illah für das Verkürzen des rituellen Gebets und für das Verbot der Reise der Frau ohne Mahram 3 ist as-safar
السفر, d. h. das Zurücklegen der Reise-Entfernung, und nicht al-maschaqqah المشقة (die Mühe und die Anstrengung) bzw. al-amn الأمن (die Sicherheit).
Denn al-maschaqqah und al-amn sind nicht genau zu bestimmende Aspekte und hängen im höchsten Maße vom subjektiven Gefühl der betroffenen Person ab.

– Ein aufgehobenes Scharii’ah-Gebot kann nicht als Grundlage für al-qiyaas dienen.

– Eine Entscheidung, die durch idschmaa’ erfolgt, kann als Grundlage für al-qiyaas dienen.

Notes:

  1. al-i’tikaaf bezeichnet das Sich-Zurückziehen in die Moschee, um für bestimmte Zeit rituelle Handlungen zu vollziehen.
  2. al-’iddah bezeichnet die Wartezeit nach der Ehescheidung, die von der Frau eingehalten wird, bevor sie noch einmal heiraten darf.
  3. mahram (Plural mahaarim) ist entweder der Ehemann oder jemand, der die Frau für immer nicht heiraten darf, wie der Vater, Sohn, Bruder und Onkel.