– al-‘illah weist ausschließlich auf das Scharii’ah-Gebot hin, mit dem sie verbunden ist; wenn sie z. B. für Negation bestimmt ist, deutet sie nicht auf das Gegenteil hin.
– Ein Scharii’ah-Gebot kann mit mehreren ‘illah belegt werden (z. B. das Verbot des Geschlechtsverkehrs kann aufgrund der Menstruation, des rituellen Fastens, al-ihraam bei der Haddsch-Pilgerfahrt, al-i’tikaaf 1 oder al-‘iddah 2 erfolgen).
– Durch eine einzige ‘illah können mehrere
ähnliche Scharii’ah-Gebote erfolgen, (z. B. mit dem Eintritt in al-ihraam bei der Haddsch-Pilgerfahrt werden Geschlechtsverkehr, Parfümieren und genähte Kleidung für Männer verboten).
– al-hikmah الحكمة ist die Weisheit bzw. der Sinn, die/der in der ‘illah enthalten ist, um maslahah zu fördern oder mafsadah abzuwehren.
Doch al-hikmah wird nicht zur Begründung des Scharii’ah-Gebots herangezogen, weil sie nicht genau definierbar ist.
Beispiel:
Die ‘illah für das Verkürzen des rituellen Gebets und für das Verbot der Reise der Frau ohne Mahram 3 ist as-safar
السفر, d. h. das Zurücklegen der Reise-Entfernung, und nicht al-maschaqqah المشقة (die Mühe und die Anstrengung) bzw. al-amn الأمن (die Sicherheit).
Denn al-maschaqqah und al-amn sind nicht genau zu bestimmende Aspekte und hängen im höchsten Maße vom subjektiven Gefühl der betroffenen Person ab.
– Ein aufgehobenes Scharii’ah-Gebot kann nicht als Grundlage für al-qiyaas dienen.
– Eine Entscheidung, die durch idschmaa’ erfolgt, kann als Grundlage für al-qiyaas dienen.
Notes:
- al-i’tikaaf bezeichnet das Sich-Zurückziehen in die Moschee, um für bestimmte Zeit rituelle Handlungen zu vollziehen. ↩
- al-’iddah bezeichnet die Wartezeit nach der Ehescheidung, die von der Frau eingehalten wird, bevor sie noch einmal heiraten darf. ↩
- mahram (Plural mahaarim) ist entweder der Ehemann oder jemand, der die Frau für immer nicht heiraten darf, wie der Vater, Sohn, Bruder und Onkel. ↩