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Feststellung von al-’illah (masaalikul-’illah مسالك العلة)


al-‘illah kann durch verschiedene Wege festgestellt und belegt werden:

al-idschmaa’

Wenn die mudschtahid-Gelehrten Konsens in Bezug auf eine ‘illah erzielen, dann gilt sie als solche und kann bei al-qiyaas verwendet werden.

Beispiel:

Der Gesandte (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) sagte:

لَا يَحْكُمْ أَحَدٌ بَيْنَ اثْنَيْنِ وَهُوَ غَضْبَانُ

“Keiner soll zwischen zwei Personen richten, wenn er zornig ist.”

Es ist idschmaa’, dass die ‘illah dieses Verbots das Betrüben der Gedanken ist, deshalb wird al-qiyaas bei Dingen verwendet, welche die Gedanken betrüben, wie z. B. großer Hunger, so darf man auch nicht richten, wenn man sehr hungrig ist.
Auch wenn die mudschtahid-Gelehrten Konsens in Bezug auf das Vorhandensein einer ‘illah erzielen, wird dies berücksichtigt, wie der idschmaa’ der Gelehrten darüber, dass die vier riba-Güter (Weizen, Gerste, Salz und Datteln) über eine ‘illah verfügen, ohne sich auf eine bestimmte ‘illah zu einigen. Manche sahen die ‘illah als die Speise, andere das Geeignet-Sein zum Essen und andere das Messen, usw.

Die Quraan- bzw. Sunnah-Texte

Ein Quraan- bzw. Sunnah-Text, der die ‘illah beinhaltet, ist

– entweder offenkundig (sariih صريح) durch eindeutige Hinweise:

مِنۡ أَجۡلِ ذَٰلِكَ كَتَبۡنَا عَلَىٰ بَنِيٓ إِسۡرَٰٓءِيلَ أَنَّهُۥ مَن قَتَلَ نَفۡسَۢا بِغَيۡرِ نَفۡسٍ أَوۡ فَسَادٖ فِي ٱلۡأَرۡضِ فَكَأَنَّمَا قَتَلَ ٱلنَّاسَ جَمِيعٗا وَمَنۡ أَحۡيَاهَا فَكَأَنَّمَآ أَحۡيَا ٱلنَّاسَ جَمِيعٗاۚ

Deshalb haben Wir den Kindern Israails geboten, dass, wer einen Menschen tötet – nicht als Vergeltung für einen getöteten Menschen und nicht wegen Anrichten von Verderben auf Erden – es so sei, als hätte er alle Menschen getötet, und wer ihm das Leben erhält, es so sei, als ob er der ganzen Menschheit das Leben erhalten hätte. 1

مَّآ أَفَآءَ ٱللَّهُ عَلَىٰ رَسُولِهِۦ مِنۡ أَهۡلِ ٱلۡقُرَىٰ فَلِلَّهِ وَلِلرَّسُولِ وَلِذِي ٱلۡقُرۡبَىٰ وَٱلۡيَتَٰمَىٰ وَٱلۡمَسَٰكِينِ وَٱبۡنِ ٱلسَّبِيلِ كَيۡ لَا يَكُونَ دُولَةَۢ بَيۡنَ ٱلۡأَغۡنِيَآءِ مِنكُمۡۚ

Was Allaah Seinem Gesandten von den Bewohnern der Ortschaften zur Beute machte, ist für Allaahs (Sache), für den Gesandten, für die von der Verwandtschaft, für die Waisen, für die Armen und für den in Not geratenen Reisenden, damit das Vermögen nicht nur unter den Reichen von euch rotiere. 2

Der Gesandte (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) sagte:

إِنَّمَا جُعِلَ الِاسْتِئْذَانُ مِنْ أَجْلِ الْبَصَرِ.

“Das Bitten um die Erlaubnis (zum Eintreten) wurde nur wegen der (unerlaubten) Blicke gemacht.” (B, M, T, N und AH)

– oder höchstwahrscheinlich (dhaahir ظاهر) durch Präpositionen wie (laam لام, baa´ باء, in إن, idh إذ )

وَقَالَ نُوحٞ رَّبِّ لَا تَذَرۡ عَلَى ٱلۡأَرۡضِ مِنَ ٱلۡكَٰفِرِينَ دَيَّارًا ٢٦ إِنَّكَ إِن تَذَرۡهُمۡ يُضِلُّواْ عِبَادَكَ وَلَا يَلِدُوٓاْ إِلَّا فَاجِرٗا كَفَّارٗا ٢٧

Nuuh sagte: “Mein Herr! Lasse auf der Erde keinen von den Leugnern. (27) Wenn Du sie lässt, verleiten sie Deine Geschöpfe und zeugen nur einen äußerst leugnenden die Verfehlungen öffentlich Begehenden. 3

فَبِظُلۡمٖ مِّنَ ٱلَّذِينَ هَادُواْ حَرَّمۡنَا عَلَيۡهِمۡ طَيِّبَٰتٍ أُحِلَّتۡ لَهُمۡ وَبِصَدِّهِمۡ عَن سَبِيلِ ٱللَّهِ كَثِيرٗا ١٦٠

Infolge des Unrechtsbegehens derjenigen, die Juden wurden, erklärten Wir ihnen für verboten 4 einige der guten Speisen 5, die für sie als erlaubt galten, (dies) ebenfalls infolge ihres häufigen Abbringens vom Wege Allaahs. 6

Die Andeutung (al-iimaa’ الإيماء bzw. at-tanbiih التنبيه)

Darunter versteht man die Korrelation eines Charakteristikums mit einem Scharii’ah-Gebot, so dass, wenn dieses nicht als ‘illah gilt, es als ein Zeichen schlechten Stils zählen würde.

Beispiele:
– Ein Mann kam zum Gesandten (sallal-laahu alaihi wa sallam) und sagte, dass er mit seiner Ehefrau am Tage im Ramadaan Geschlechtsverkehr hatte. Daraufhin sagte der Gesandte (sallal-laahu alaihi wa sallam): “Befreie einen Sklaven!” So gilt der Geschlechtsverkehr tagsüber im Ramadaan als ‘illah zur Befreiung eines Sklaven. Würde dies nicht als ‘illah angenommen, wäre dieser Dialog sinnlos.
– “القاتل لا يرث, der (erbberechtigte) Mörder (des Erben) erbt nicht”; die ‘illah für das Nicht-Erben ist die Ermordung des Erben, ansonsten müsste der Erbberechtigte erben dürfen.
– “Ehre die Wissenschaftler”, d. h., die ‘illah für die Ehrung ist die Eigenschaft des Wissens.
– “وَمَنْ يَتَّقِ اللَّهَ يَجْعَلْ لَهُ مَخْرَجًا, wer sich ehrfürchtig3 Allaah gegenüber erweist, für den macht Er einen Ausweg (65:2)”, d. h. die ‘illah für die Hilfe ist die Erfurcht (taqwa).
– “وَلَوْ بَسَطَ اللَّهُ الرِّزْقَ لِعِبَادِهِ لَبَغَوْا فِي الْأَرْضِ, würde Allaah Seinen Geschöpfen viel an Gaben gewähren, bestimmt würden sie Übertretungen auf der Erde begehen. (42:27)”, d. h. die ‘illah, dass Er es nicht tut, ist ihre Übertretung.

as-sabr السبر und at-taqsiim التقسيم

at-taqsiim  التقسيم bedeutet linguistisch “die Einteilung”.
Fachspezifisch bedeutet at-taqsiim “Auflistung aller erdenklichen Charakteristika in al-asl, die sich eignen könnten, die ‘illah zu sein”.
as-sabr السبر bedeutet linguistisch “die Prüfung”.
Fachspezifisch bedeutet as-sabr “die Prüfung der durch at-taqsiim aufgelisteten Charakteristika, um durch ein Ausschlussverfahren, die ‘illah festzustellen und alles andere als Nicht-‘illah auszuschließen.

Beispiel:
Man sucht nach der ‘illah für das Verbot von Wein.
at-taqsiim: Als ‘illah könnten folgende Eigenschaften in Frage kommen:
Die Farbe (rot oder weiß), die Substanzart (flüssig), die Wirkung (Trunkenheit), der Preis und das Herstellungsverfahren.
as-sabr: Nach Überprüfung entsprechend den Scharii’ah-Regeln stellt man fest, dass nur die Trunkenheit als ‘illah für das Verbot in Frage kommt.

al-munaasabah المناسبة

al-munaasabah heißt auch al-ichaalah  الإخالة (das Meinen, Denken und Glauben), al-maslahah  المصلحة (das Nützliche), al-istidlaal  الإستدلال (die Feststellung) oder ri’aayatul-maqaasid رعاية المقاصد (Berücksichtigung der Scharii’ah-Zielsetzung).
al-munaasabah bedeutet linguistisch “das Geeignet-Sein”.
– Fachspezifisch bedeutet al-munaasabah “das Geeignet-Sein eines bestimmten Charakteristikums für das Scharii’ah-Gebot”.
– Die Feststellung des geeigneten Charakteristikums bzw. munaasib-Charakteristikums heißt tachriidschul-manaat
تخريج المناط.
tachriidsch تخريج bedeutet linguistisch: “Ableitung bzw. Feststellung”; al-manaat المناط ist die ‘illah, von der das Scharii’ah-Gebot abhängt.
tachriidschul-manaat تخريج المناط bedeutet fachspezifisch:
Feststellung der ‘illah durch den mudschtahid-Gelehrten, indem er deren Eignung für das Scharii’ah-Gebot aufzeigt unter Ausschluss jeglicher Aspekte, welche die ‘illah annullieren, wobei beide (die ‘illah und das Scharii’ah-Gebot) im Beleg von hukmul-asl zusammenhängen.

Beispiel:
Der Gesandte (sallal-laahu alaihi wa sallam) sagte: “كل مسكر حرام, alles Berauschende ist haraam.” So ist die Trunkenheit geeignet als ‘illah für das Verbot, da sie den Verstand betrübt, dessen Wahrung zur Zielsetzung der Scharii’ah gehört. Beide (die ‘illah und die Haraam-Kategorie) hängen im Beleg von hukmul-asl (hier der Hadiith) zusammen, wobei diese ‘illah von keinem weiteren Beleg annulliert wird.

al-munaasib المناسب ist linguistisch “das Geeignete”.
al-munaasib المناسب ist fachspezifisch “ein Charakteristikum, das offenkundig, beständig und vernunftsgemäß nachvollziehbar ist, da durch die Abhängigkeit des Scharii’ah-Gebots von ihm die Zielsetzung der Scharii’ah – maslahah zu wahren und mafsadah abzuwehren – erfüllt wird.
– Die Typen von al-munaasib
a) Typen von al-munaasib hinsichtlich der Erfüllung der Scharii’ah-Zielsetzung
Die Scharii’ah bezweckt, die maslahah zu wahren und zu fördern und die mafsadah abzuwehren. Je nach Erfüllung dieser Weisheit (al-hikmah الحكمة) bzw. Zielsetzung wird al-munaasib eingeteilt in:

  • Das, dessen Erfüllung gewiss ist: (z. B.: das Kaufen und Verkaufen ist halaal; die ‘illah dafür ist, dass die Menschen auf den Tausch untereinander angewiesen sind. Die Zielsetzung ist die Förderung des Eigentums, was dadurch gewiss erfolgt).
  • Das, dessen Erfüllung höchstwahrscheinlich ist: (z. B.: die Vergeltung für den Mord mit der Todesstrafe; denn die Zielsetzung ist die Abschreckung, um damit Leben zu schützen, doch es bleiben Menschen, die sich dadurch nicht abschrecken lassen).
  • Das, dessen Erfüllung oder Nicht-Erfüllung gleichwertig ist: (z. B.: die Bestrafung für Alkoholgenuss; es kann wirken und abschrecken und es kann im gleichen Maße nicht wirken und nicht abschrecken).
  • Das, dessen Erfüllung eher unwahrscheinlich ist: (z. B.: das Heiraten einer Frau in den Wechseljahren; es erfüllt eher nicht eine wichtige Zielsetzung der Ehe, nämlich: die Vermehrung und Fortpflanzung).

Man darf die ‘illah in allen o. g. vier Kategorien berücksichtigen, da die Scharii’ah-Zielsetzung im Allgemeinen erfüllt wird (z. B.: der Reisende mit einem Flugzeug, darf das rituelle Gebet verkürzen und das rituelle Fasten aussetzen, obwohl hier höchstwahrscheinlich “die Mühe und die Anstrengung (al-maschaqqah المشقة)”, deren Vermeidung als Weisheit (hikmah) bzw. Zielsetzung für die Erleichterung gilt, relativ gering sein wird).

b) Typen von al-munaasib hinsichtlich der Scharii’ah-Zielsetzung an sich
Dieser Typ wird wiederum eingeteilt in:

  • al-munaasib, das wirklich und diesseitsbezogen ist (al-haqiiqiy ad-dunyawiy الحقيقي الدنيوي). Dieser Typ wird eingeteilt in:
    Das Unerlässliche (ad-daaruuriy الضروري)
    Es beinhaltet die unerlässlichen Güter: Wahrung des diin, des Lebens, des Intellektes, der Nachkommenschaft und des Besitzes.
    Man stellt fest, dass die huduud-Strafen im Islam die Wahrung der Unerlässlichen bezwecken. Diese werden durch andere ergänzt, um den Schutz auszuweiten, so wurden z. B., um den Schutz der Nachkommenschaft zu ergänzen, u. a. verboten, fremde Menschen des anderen Geschlechts zu berühren oder anzustarren.

Das Notwendige (al-haadschiy الحاجي bzw. al-maslahiy المصلحي)
Es schließt alles ein, das notwendig, aber nicht unerlässlich ist, wie das Kaufen, Verkaufen, Vermieten, etc.
Manchmal wird al-haadschiy unerlässlich (z. B.: Einstellung einer Erzieherin, um ein Waisenkind zu pflegen).
Hier gibt es auch Gebote, die al-haadschiy ergänzen und deren Stellung einnehmen (z. B.: Rücktrittsklausel im Kaufvertrag, um Betrug und Täuschung vorzubeugen).

Das Verschönernde (at-tahsiiniy التحسيني)
Es umfasst alles, was durch die Gewohnheit und die Tradition für gut und schön befunden wird (z. B.: Erklärung vom rituellen Unreinheiten für haraam und die Solidarität für halaal, etc.) 7
– al-munaasib, das wirklich und jenseitsbezogen ist (al-haqiiqiy al-uchrawiy الحقيقي الأخروي).
Darunter fällt alles, das zur Läuterung der Seele und zur Vervollkommnung der Moral führt, (z. B.: das rituelle Gebet erzieht zur Hingabe und Demut; das rituelle Fasten erzieht zur Kontrolle der Begierde, etc.)
– al-munaasib, das nach dem Nachdenken und nach der Überprüfung als untauglich erkannt wird (al-iqnaa’iy الإقناعي).

Beispiel:
Imaam Asch-schaafi’iy legte als ‘illah für das Verbot, Wein und Verendetes zu verkaufen, die rituelle Unreinheit (nadschaasah) fest, dann hat er dies auf den Hund und auf das Schwein übertragen. Doch nach der Hadiith-Forschung stellt man fest, dass die nadschaasah im Falle vom Hund und Schwein nur die rituelle Reinheit (tahaarah) beeinträchtigt, aber nicht deren Verkauf.

c) Typen von al-munaasib hinsichtlich der Berücksichtigung durch den Scharii’ah-Geber

Dieser Typ wird eingeteilt in:

  • al-munaasib, das vom Scharii’ah-Geber annulliert wurde. Dieses kann nicht zur Begründung herangezogen werden.

Beispiel:
Als Kaffaarah für den Geschlechtsverkehr am Tage vom Ramadaan gilt nach Imaam Maalik entweder einen Sklaven zu befreien, oder an zwei aufeinander folgenden Monaten zu fasten, oder die Speisung von 60 Armen. Wenn man z. B. einem Reichen als Fatwa gibt, nur das Fasten als Kaffaarah zu vollziehen, da es ihm leicht fallen würde, die anderen Möglichkeiten umzusetzen, handelt man scharii’ah-widrig, da solche ‘illah von der Scharii’ah nicht berücksichtigt wird. So gelten die kaffaarah-Bestimmungen für Reiche und Arme gleichermaßen.

  • al-munaasib, das vom Scharii’ah-Geber unerwähnt blieb.
    Dieser Typ heißt auch al-munaasibul-mursal المناسب المرسل bzw. al-masaalihul-mursalah المصالح المرسلة oder al-istislaah الإستصلاح (s. dazu al-istislaah unter den umstrittenen Scharii’ah-Modi).
  • al-munaasib, das vom Scharii’ah-Geber berücksichtigt wird.
    Darunter fällt al-munaasib, seinetwegen der Scharii’ah-Geber die spezifischen Scharii’ah-Gebote geboten hat.
    Wenn dieses durch eindeutige Scharii’ah-Belege oder idschmaa’ belegt wird, dann heißt es al-munaasibul-mu-ath-thir المناسب المؤثر (z. B.: das Schaden ist der Grund, weshalb der Geschlechtsverkehr mit der menstruierenden Ehefrau verboten wird; so wird dieses Charakteristikum auch bei anderen Angelegenheiten berücksichtigt).
    Wenn es jedoch nicht durch eindeutige Scharii’ah-Belege oder idschmaa’ belegt wird, dann heißt es al-munaasibul-mulaaim المناسب الملائم (z. B.: die Bewertung dessen, dass die Frau versäumte rituelle Gebete nach der Periode höchstwahrscheinlich wegen der “außerordentlichen Anstrengung “maschaqqah” nicht nachholt, während sie versäumte rituelle Fastentage nachholt, ist geeignet als Charakteristikum, nach dem immer Erleichterung eintritt).

asch-schabah الشبه

asch-schabah ist die Ähnlichkeit.
Fachspezifisch bedeutet asch-schabah, dass al-far’, das zwei verschiedenen al-asl ähnelt, mit dem Ähnlicheren verglichen wird.

Beispiel:
Die Bewertung der Spermien als rituell rein im Vergleich zum Ei (rituell rein) und nicht zum Urin (rituell unrein), da durch die Spermien ein Lebewesen erzeugt wird, das sowieso rituell rein ist, obwohl alle drei (die Spermien, das Ei und der Urin) aus den Ausscheidungsorganen herauskommen.

ad-dawaraan الدوران

ad-dawaaran bedeutet sprachlich “das Kreisen, das Rotieren”.
Fachspezifisch bedeutet ad-dawaaran, dass ein Scharii’ah-Gebot mit einem Charakteristikum (‘illah) rotiert. Wenn das Gebot vorliegt, liegt sie vor, und wenn es nicht vorliegt, kommt sie nicht zustande.

Beispiel:
Der Saft wird für halaal erklärt, solange er nicht zur Trunkenheit führt, ansonsten wird er für haraam erklärt.

tanqiihul-manaat تنقيح المناط

tanqiihul-manaat bedeutet, dass der mudschtahid-Gelehrte aus den verschiedenen Charakteristika, die als ‘illah in Frage kommen und im Beleg erwähnt werden, das passende Charakteristikum als ‘illah auswählt und auf ähnliche Fragen überträgt.

Beispiel:
Imaam Abu-haniifah und Imaam Maalik berücksichtigten beim Hadiith über den Mann, der im Ramadaan mit seiner Ehefrau Geschlechtsverkehr hatte, nicht den Geschlechtsverkehr als ‘illah, sondern das FastenBrechen. So gilt nach ihnen die kaffaarah für jeden, der das rituelle Fasten bewusst bricht, dabei spielt es keine Rolle, ob man dies durch Geschlechtsverkehr oder durch etwas anderes tat.
Imaam Asch-schaafi’iy legte als ‘illah den Geschlechtsverkehr fest, so gilt nach ihm die kaffaarah nur für das Brechen des rituellen Fastens durch den Geschlechtsverkehr.
In diesem Zusammenhang spricht man von tahqiiqul-manaat تحقيق المناط, d. h., wenn eine ‘illah feststeht, versucht der mudschtahid-Gelehrte, nach diesen in ähnlichen Fragen zu suchen, (z. B.: kein Geschlechtsverkehr während der Periode wegen des Schadens, wird auch im Zusammenhang mit dem Wochenfluss festgestellt).

Notes:

  1. Quraan (5:32)
  2. Quraan (59:7)
  3. Quraan (71:26-27)
  4. Ursprünglich: „haraam“.
  5. Ursprünglich: „attaiyibaat“. Es sind Speisen, die für den normalen Geschmack genießbar sind und weder durch den Quraan, noch durch die Sunnah, noch durch idschmaa’ (Konsens), noch durch al-qiyaas (Analogieschluss) als haraam (verboten) eingestuft werden.
  6. Quraan (4:160)
  7. Ausführliche Darstellung siehe Band 3 der Islamologischen Enzyklopädie – Einführung in die Scharii’ah.