Auf der 6. Vollversammlung des Internationalen Fiqh-Rates in Jeddah/ Königreich Saudi Arabien in der Zeit von 17.08.1410/14.03.1990 bis 23.08.1410/20.03.1990 wurde bezüglich des Ratenkaufs folgende Entscheidung Nr. 51 (2/6) gefällt 1:
أولاً: تجوز الزيادة في الثمن المؤجل عن الثمن الحال، كما يجوز ذكر ثمن المبيع نقداً، وثمنه بالأقساط لمدد معلومة، ولا يصح البيع إلا إذا جزم العاقدان بالنقد أو التأجيل. فإن وقع البيع مع التردد بين النقد والتأجيل بأن لم يحصل الاتفاق الجازم على ثمن واحد محدد فهو غير جائز شرعاً.
ثانيـاً: لا يجوز شرعاً، في بيع الأجل، التنصيص في العقد على فوائد التقسيط، مفصولة عن الثمن الحال، بحيث ترتبط بالأجل، سواء اتفق العاقدان على نسبة الفائدة أم ربطاها بالفائدة السائدة
ثالثـاً: إذا تأخر المشتري المدين في دفع الأقساط عن الموعد المحدد فلا يجوز إلزامه أي زيادة على الدين بشرط سابق أو بدون شرط، لأن ذلك ربا محرم.
رابعـاً: يحرم على المدين المليء أن يماطل في أداء ما حل من الأقساط، ومع ذلك لا يجوز شرعاً اشتراط التعويض في حالة التأخر عن الأداء.
خامساً: يجوز شرعاً أن يشترط البائع بالأجل حلول الأقساط قبل مواعيدها، عند تأخر المدين عن أداء بعضها، ما دام المدين قد رضي بهذا الشرط عند التعاقد.
سادساً: لا يحق للبائع الاحتفاظ بملكية المبيع بعد البيع، ولكن يجوز للبائع أن يشترط على المشتري رهن المبيع عنده لضمان حقه في استيفاء الأقساط المؤجلة.Erstens: Es ist erlaubt, dass der Kaufpreis beim Ratenkauf höher ist als der Kaufpreis beim Barkauf. Es ist ebenfalls erlaubt, den Kaufpreis für den Barkauf und den Kaufpreis für den Ratenkauf für bekannte Fristen zu erwähnen. Der Kaufvertrag ist nur dann gültig, wenn beide Vertragsparteien sich zum Barkauf oder zum Ratenkauf entschließen. Sollte der Kaufvertrag zwischen dem Barkauf und dem Ratenkauf schwanken, so dass keine Entschlossenheit zu einem einzigen bestimmten Kaufpreis vorliegt, dann ist er scharii’ah-widrig.
Zweitens: Es ist nach der Scharii’ah unzulässig, beim Ratenkauf die Ratenzinsen getrennt vom vereinbarten Kaufpreis im Kaufvertragstext anzugeben, so dass diese von der Frist abhängen, unabhängig davon, ob beide Vertragsparteien sich über den Zinssatz einigen oder diese mit dem gängigen Zinssatz verbinden.
Drittens: Sollte sich der Ratenkäufer, der Schuldner, bei der Abbezahlung der Raten während der festgelegten Frist verspäten, dann darf er nicht dazu verpflichtet werden, einen Aufschlag auf die Schuld (Raten) mit oder ohne einer Bedingung zu entrichten, weil dies eine verbotene Riba-Zahlung darstellt.
Viertens: Der Schuldner, der seine Schulden bezahlen kann, darf sich nicht bei der Bezahlung der fälligen Raten verzögern. Trotzdem ist es nach der Scharii’ah nicht erlaubt, eine Bedingung zu vereinbaren, einen Schadensersatz für den Verzug zu verlangen.
Fünftens: Es ist scharii’ah-konform, wenn der Ratenverkäufer eine Bedingung aufstellt, dass die übrigen Raten vor ihrer Fälligkeit zu entrichten sind, wenn der Schuldner (Ratenkäufer) sich bei der Bezahlung mancher dieser Raten verspätet, vorausgesetzt, dass der Schuldner dieser Bedingung beim Vertragsschluss zugestimmt hat.
Sechstens: Der Ratenverkäufer darf das Eigentum des Kaufobjekts nach dem Ratenkauf nicht behalten. Der Ratenverkäufer darf jedoch den Ratenkäufer dazu verpflichten, ihm das Kaufobjekt als Pfand zur Verfügung zu stellen, um eine Sicherheit bezüglich der Entrichtung der offenen Raten zu haben.
Bemerkung:
Auf der 7. Vollversammlung des Internationalen Fiqh-Rates der OIC in Jeddah (07.11.1412/09.05.1992 bis 12.11.1412/14.05.1992) wurde der Ratenkauf mit der Entscheidung Nr. 64 (2/7) mit seinen Modalitäten bestätigt.
Notes:
- Zeitschrift des Internationalen Islamischen Fiqh-Rates der OIC, 6. Nr., 1. Band, Seite 193 ↩