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Konsequenzen nach Abschluss von Riba-Verträgen


Im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Riba-Vertrags werden die beiden Begriffe “nichtig (baatil باطل)” und “beeinträchtigt (faasid فاسد)” verwendet.
Der Begriff baatil bezeichnet die Nichtigkeit des Vertrags, da er dem Wesen (asl أصل) des Vertrags widerspricht, während der Begriff faasid auf die Beeinträchtigung des Vertrags aufgrund der Nichterfüllung eines Spezifikums (wasf وصف) hinweist.
Da die Fiqh-Gelehrten der Maalikiten, Schaafi’iten und Hanbaliten im Allgemeinen die Begriffe baatil und faasid als Synonyme ohne Bedeutungsunterschied betrachten, gilt bezüglich der Gültigkeit von Riba-Verträgen Folgendes:
Der abgeschlossene Riba-Vertrag ist nichtig (baatil) mit der Konsequenz, dass beide Vertragsparteien die durch diesen Vertrag veräußerten Waren zurückerstatten müssen, und der Vertrag gilt als aufgehoben. Es muss ein neuer scharii’ah-konformer Vertrag geschlossen werden, um diese Waren scharii’ah-konform austauschen zu können.
Die hanafitischen Fiqh-Gelehrten unterscheiden zwischen den beiden Begriffen und sehen darin einen Bedeutungsunterschied. Danach bezeichnen sie allgemein einen Vertrag als baatil, wenn er dem Wesen und den Spezifika nach scharii’ah-widrig ist. Als Beispiele können hier u. a. die Veräußerung von nicht – nach islamischen Regeln – geschächteten Tieren oder von Alkohol genannt werden.

Allgemein wird ein Vertrag als faasid bezeichnet, der dem Wesen nach der Scharii’ah nicht widerspricht, aber mindestens ein Spezifikum beinhaltet, das scharii’ah-widrig ist, d. h. es liegen alle unerlässlichen Pflichtteile (Arkaan) des Vertrages vor, während nicht alle Spezifika im Vertrag scharii’ah-konform sind.
Genau dieser Umstand liegt beim Riba-Vertrag vor. Nach Ansicht der Hanafiten handelt es sich dabei um ein Veräußerungsgeschäft (Bay’), bei dem die Vereinbarung eines Aufschlages oder einer Terminverschiebung ihn beeinträchtigt, d. h. faasid macht, ohne ihn insgesamt nichtig (baatil) zu machen. Die Konsequenz in diesem Fall wäre, dass der Käufer die gekaufte Ware und der Verkäufer den Kaufpreis behalten können, wobei beide mit diesem Vertrag eine schwere Sünde begehen.