Nach der Mehrheit der Fiqh-Gelehrten (Al-dschumhur) ist der Pfandvertrag erst verbindlich nach Aushändigung des Pfandwertgegenstands, d. h. wenn der Pfandnehmer über das Pfand nicht verfügt, obwohl er den Vertrag abgeschlossen hat, wird der Pfandgeber nicht gezwungen das Pfand herauszugeben, da Allaah (ta’aala) im Quraan (2:283) von “rihaanun maqbuudah رِهَانٌ مَقْبُوضَةٌ ausgezahltem bzw. ausgehändigtem Pfand” sprach.
Die Maalikitische Fiqh-Schule bewertet den Pfandvertrag als verbindlich sofort beim Abschluss des Vertrags. Ihrer Meinung nach wird der Pfandgeber nach Abschluss des Vertrags gezwungen, den Pfandwertgegenstand an den Pfandnehmer auszuhändigen.