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Verwandtschaftsverhältnisse und Möglichkeiten der Ehe


Nach der fachspezifischen Definition von An-nikaah kann und darf eine Eheschließung u. a. nur unter Nicht-Mahaarim eingegangen werden.
Auch in der Gruppe der Nicht-Mahaarim 1 gibt es Verwandtschaftskonstellationen, die unter bestimmten Umständen eine Ehe mit diesen Personen verbieten. Deshalb unterscheiden die Fiqh-Gelehrten zwischen dem absoluten Eheverbot, das zeitlich unbeschränkt ist, und dem zeitlich beschränkten Eheverbot, das nur für die Dauer eines Ehehindernisses besteht.

In diesem Kapitel werden die Personen bezogen auf den Mann aufgezählt. Für die Frauen gelten die gleichen Bedingungen dementsprechend.

Das absolute Eheverbot

Mahaarim, für die ein absolutes Eheverbot gilt, sind bestimmte spezielle Nahverwandte.
Ihre besondere Nahverwandtschaft entsteht entweder durch Blutsverwandtschaft, Milchverwandtschaft oder Schwägerschaft. Die verwandten Frauen, mit denen ein Mahram keine Ehe eingehen darf, sind größtenteils in folgender Aayah aufgführt:

حُرِّمَتۡ عَلَيۡكُمۡ أُمَّهَٰتُكُمۡ وَبَنَاتُكُمۡ وَأَخَوَٰتُكُمۡ وَعَمَّٰتُكُمۡ وَخَٰلَٰتُكُمۡ وَبَنَاتُ ٱلۡأَخِ وَبَنَاتُ ٱلۡأُخۡتِ وَأُمَّهَٰتُكُمُ ٱلَّٰتِيٓ أَرۡضَعۡنَكُمۡ وَأَخَوَٰتُكُم مِّنَ ٱلرَّضَٰعَةِ وَأُمَّهَٰتُ نِسَآئِكُمۡ وَرَبَٰٓئِبُكُمُ ٱلَّٰتِي فِي حُجُورِكُم مِّن نِّسَآئِكُمُ ٱلَّٰتِي دَخَلۡتُم بِهِنَّ فَإِن لَّمۡ تَكُونُواْ دَخَلۡتُم بِهِنَّ فَلَا جُنَاحَ عَلَيۡكُمۡ وَحَلَٰٓئِلُ أَبۡنَآئِكُمُ ٱلَّذِينَ مِنۡ أَصۡلَٰبِكُمۡ وَأَن تَجۡمَعُواْ بَيۡنَ ٱلۡأُخۡتَيۡنِ إِلَّا مَا قَدۡ سَلَفَۗ إِنَّ ٱللَّهَ كَانَ غَفُورٗا رَّحِيمٗا ٢٣

“Euch wurden für verboten 2 (zum Heiraten) erklärt: eure Mütter, eure Töchter, eure Schwestern, eure Tanten väterlicherseits und mütterlicherseits, die Töchter des Bruders und der Schwester, eure Ammen, die euch gestillt haben 3, eure Milchschwestern, die Mütter eurer Ehefrauen, eure Stieftöchter, die in eurem Haushalt leben, die zu euren Ehefrauen gehören 4, mit denen ihr bereits intim wart, und wenn ihr mit ihnen noch nicht intim wart (und euch von ihnen getrennt habt), dann ist es für euch keine Verfehlung, (diese Stieftöchter zu heiraten) 5, und die Ehefrauen eurer leiblichen Söhne, und dass ihr zwei Schwestern gleichzeitig heiratet, es sei denn, was bereits geschehen ist. Gewiss, Allaah bleibt immer allvergebend, allgnädig.” 6

Absolutes Eheverbot aufgrund blutsverwandtschaftlicher Beziehung (Nasab نسب)

Nahverwandte Personen aufgrund der Blutsverwandtschaft, die bei der Ehe berücksichtigt werden, sind Personen, welche zur betroffenen Person oder zu einer gemeinsamen dritten Person in einem direkten Abstammungsverhältnis stehen.

Folgende vier blutsverwandtschaftliche Abstammungsverhältnisse begründen ein absolutes Eheverbot:

  • Personen, die voneinander in gerader aufsteigender Linie abstammen, d. h. die leibliche Mutter, die leibliche Großmutter usw.
  • Personen, die voneinander in gerader absteigender Linie abstammen, d. h. die Tochter, die Enkelin usw., unabhängig davon, ob die Enkelin Tochter der Tochter oder Tochter des Sohnes ist. Das gleiche gilt für die aberkannte Tochter durch Li’aan 7.
  • Personen, die gemeinsam von derselben dritten Person abstammen, die elterliche Seitenlinie: die leibliche Schwester oder die Halbschwester väterlicher- oder mütterlicherseits sowie ihre Töchter (die Nichten).
  • Personen, die gemeinsam direkt von derselben großelterlichen Seitenlinie 1. Ordnung abstammen: die Tante väterlicher- oder mütterlicherseits, die Tante des Vaters bzw. der Mutter väterlicher- oder mütterlicherseits, sowie die Tante (väterlicher- oder mütterlicherseits) des Halbbruders des Vaters. 8

Absolutes Eheverbot aufgrund von Verschwägerung (Musaa-harah مصاهرة )

Verschwägerung entsteht durch Eheschließung und dauert fort, auch nach Auflösung dieser Ehe. Nahverwandte Mahaarim kraft Verschwägerung sind:

  • Ehefrau des Vaters (Stiefmutter)

Ÿوَلَا تَنكِحُواْ مَا نَكَحَ ءَابَآؤُكُم مِّنَ ٱلنِّسَآءِ إِلَّا مَا قَدۡ سَلَفَۚ إِنَّهُۥ كَانَ فَٰحِشَةٗ وَمَقۡتٗا وَسَآءَ سَبِيلًا ٢٢

“Heiratet nicht diejenigen Frauen, die eure Väter geheiratet haben 9, es sei denn, was bereits geschehen ist. Dies ist gewiss eine Abscheulichkeit und eine Ekligkeit, und erbärmlich ist dieser Weg.” 10

  • Ehefrau des Sohnes (Schwiegertochter)

حُرِّمَتۡ عَلَيۡكُمۡ (…) وَحَلَٰٓئِلُ أَبۡنَآئِكُمُ ٱلَّذِينَ مِنۡ أَصۡلَٰبِكُمۡ

“Euch wurden für verboten 11 (zum Heiraten) erklärt: (…) und die Ehefrauen eurer leiblichen Söhne.” 12

Das Eheverbot wird mit Abschluss des Ehevertrags wirksam und gilt dann für immer, auch nach einer Scheidung oder dem Tod des Sohnes. Es betrifft den leiblichen Vater und den Milchvater gleichermaßen. Die Fiqh-Gelehrten berufen sich dabei einstimmig auf folgenden Hadiith:

يَحْرُمُ مِنْ الرَّضَاعِ مَا يَحْرُمُ مِنْ النَّسَبِ.

“Was durch die Milchverwandtschaft verboten wird, gleicht dem, was durch die Blutsverwandtschaft (Nasab) verboten ist.” (B, N, I, AH)

  • Mutter der Ehefrau (Schwiegermutter) und deren gerade aufsteigende Linie.

حُرِّمَتۡ عَلَيۡكُمۡ (…) وَأُمَّهَٰتُ نِسَآئِكُمۡ

“Euch wurden für verboten 13 (zum Heiraten) erklärt: (…) die Mütter eurer Ehefrauen.” 14

  • Tochter der Ehefrau (Stieftochter)
    Das Verbot wird erst nach Abschluss des Ehevertrags und der intimen Bewohnung mit der Ehefrau wirksam.

حُرِّمَتۡ عَلَيۡكُمۡ (…) وَرَبَٰٓئِبُكُمُ ٱلَّٰتِي فِي حُجُورِكُم مِّن نِّسَآئِكُمُ ٱلَّٰتِي دَخَلۡتُم بِهِنَّ فَإِن لَّمۡ تَكُونُواْ دَخَلۡتُم بِهِنَّ فَلَا جُنَاحَ عَلَيۡكُمۡ

“Euch wurden für verboten (zum Heiraten) erklärt: (…) eure Stieftöchter, die in eurem Haushalt leben, die zu euren Ehefrauen gehören 15, mit denen ihr bereits intim wart, und wenn ihr mit ihnen noch nicht intim wart (und euch von ihnen getrennt habt), dann ist es für euch keine Verfehlung, (diese Stieftöchter zu heiraten).” 16

Diese zusätzliche Bedingung bei der Mutter im Vergleich zur Tochter stellt eine gewisse Erleichterung da. Sie wird damit begründet, dass die Scharii’ah in der Regel wenig Einschränkungen machen will und deshalb bei der Mutter die Tatsache berücksichtigte, dass diese zugunsten ihrer Tochter ohne Streit verzichten kann, wenn die Scheidung ohne Intimität mit dem Ehemann eintritt.

Bemerkung: Eine Zina- bzw. Unzucht-Beziehung zieht keine Verschwägerung nach sich und nach den Schaafi’iten – im Gegensatz zu den Hanbaliten, Hanafiten und Maalikiten – deshalb zu keinen Einschränkungen.

Absolutes Eheverbot aufgrund der nachgewiesenen Milchverwandtschaft (Radaa’ah رضاعة)

Auch eine Milchverwandtschaft 17 begründet ein Eheverbot. In einem Hadiith werden analog zur Blutsverwandtschaft alle entsprechenden Linien der Milchverwandtschaft zum Kreis der Mahaarim gezählt und als Ehehindernis festgelegt, damit wird die Blutsverwandtschaft mit der Milchverwandtschaft gleichgesetzt.

حُرِّمَتۡ عَلَيۡكُمۡ (…) وَأُمَّهَٰتُكُمُ ٱلَّٰتِيٓ أَرۡضَعۡنَكُمۡ وَأَخَوَٰتُكُم مِّنَ ٱلرَّضَٰعَةِ

“Euch wurden für verboten 18 (zum Heiraten) erklärt: (…) eure Ammen, die euch gestillt haben 19, eure Milchschwestern.” 20

In dieser Aayah wird zwar nur eine Regelung bezüglich der Milchmutter und der -schwester artikuliert, doch beide repräsentieren die gerade Linie und die zweite zudem noch die Seitenlinie. Damit werden alle Grade in der Milchverwandtschaft in auf- und in absteigender sowie in der Seitenlinie abgedeckt. Die Milchmutter wird der leiblichen Mutter hinsichtlich des Eheverbotes gleichgestellt. Als Milchverwandte gelten damit:

  • Milchmutter und deren aufsteigende Linie
  • Milchtochter und Milchschwester
  • Milchmutter der Ehefrau
  • Ehefrau des Milchvaters
  • Ehefrau des Milchsohnes

Bemerkung:

Tochter des Stiefvaters und seine Mutter, Tochter des Ehemannes der Tochter und seine Mutter, Mutter der Ehefrau des Vaters, Tochter der Stiefmutter, Mutter der Ehefrau des Sohnes, Tochter der Ehefrau des Sohnes, die Ehefrau des Stiefsohnes und die Ehefrau des Stiefvaters bleiben vom Eheverbot unberührt.

Das eingeschränkte Eheverbot

Hierbei handelt es sich um Eheverbote, die aufgehoben werden, wenn die Ursache dafür wegfällt.
Folgende Umstände begründen ein zeitlich beschränktes Eheverbot:

–    Eheschließung mit der eigenen bereits dreimal geschiedenen Ehefrau

Eine vom eigenen Ehemann insgesamt dreimal vollzogene Scheidung 21 begründet ein eingeschränktes Eheverbot. Beide Ehepartner dürfen danach nie wieder eine gemeinsame Ehe eingehen, es sei denn, die Geschiedene vollzieht eine gültige Ehe mit einem anderen Mann und wird von diesem scharii’ah-konform geschieden. Nach Ablauf ihrer Eheauflösungsfrist (‘Iddah) aus dieser Scheidung darf sie den alten Ehemann mit einem neuen Ehevertrag wieder heiraten.

فَإِن طَلَّقَهَا فَلَا تَحِلُّ لَهُۥ مِنۢ بَعۡدُ حَتَّىٰ تَنكِحَ زَوۡجًا غَيۡرَهُۥۗ فَإِن طَلَّقَهَا فَلَا جُنَاحَ عَلَيۡهِمَآ أَن يَتَرَاجَعَآ إِن ظَنَّآ أَن يُقِيمَا حُدُودَ ٱللَّهِۗ وَتِلۡكَ حُدُودُ ٱللَّهِ يُبَيِّنُهَا لِقَوۡمٖ يَعۡلَمُونَ ٢٣٠

“Sollte er von ihr dann (zum dritten Mal) die Scheidung vollzogen haben, so wird sie für ihn danach nicht mehr erlaubt 22, bis sie einen anderen Ehemann heiratet. Sollte dieser (danach) von ihr die Scheidung vollzogen haben, dann ist es für beide keine Verfehlung, wenn beide wieder heiraten, wenn beide glauben, sie könnten nun Allaahs Richtlinien einhalten. Diese sind Allaahs Richtlinien, Er erläutert sie für Leute, die wissen.” 23

–    Eheschließung mit einer bereits verheirateten Frau

Die Eheschließung mit einer Frau, die in einem scharii’ah-konformen Eheverhältnis lebt, ist haraam. Dieses Verbot betrifft gleichermaßen sowohl die verheirateten Frauen, als auch die verwitweten bzw. geschiedenen Frauen, die sich noch in der Eheauflösungsfrist (‘Iddah العدة) befinden. Nach Ablauf dieser Eheauflösungsfrist entfällt das Eheverbot für die Witwe und die Geschiedene.
Eine verheiratete Frau darf, unabhängig von der Konfession ihres Mannes, nicht vor dem Vollzug der Scheidung eine Ehe mit einem anderen Mann eingehen:

وَٱلۡمُحۡصَنَٰتُ مِنَ ٱلنِّسَآءِ

“(Verboten für die Heirat sind ebenso) die bereits verheirateten Frauen.” 24

Mit diesem Eheverbot werden die genealogische Abstammung und die vertraglichen Rechte aller Personen geschützt.

Ÿوَلَا جُنَاحَ عَلَيۡكُمۡ فِيمَا عَرَّضۡتُم بِهِۦ مِنۡ خِطۡبَةِ ٱلنِّسَآءِ أَوۡ أَكۡنَنتُمۡ فِيٓ أَنفُسِكُمۡۚ عَلِمَ ٱللَّهُ أَنَّكُمۡ سَتَذۡكُرُونَهُنَّ وَلَٰكِن لَّا تُوَاعِدُوهُنَّ سِرًّا إِلَّآ أَن تَقُولُواْ قَوۡلٗا مَّعۡرُوفٗاۚ وَلَا تَعۡزِمُواْ عُقۡدَةَ ٱلنِّكَاحِ حَتَّىٰ يَبۡلُغَ ٱلۡكِتَٰبُ أَجَلَهُۥۚ وَٱعۡلَمُوٓاْ أَنَّ ٱللَّهَ يَعۡلَمُ مَا فِيٓ أَنفُسِكُمۡ فَٱحۡذَرُوهُۚ وَٱعۡلَمُوٓاْ أَنَّ ٱللَّهَ غَفُورٌ حَلِيمٞ ٢٣٥

“Es ist für euch keine Verfehlung in dem, was ihr von der Verlobung der (verwitweten) Frauen angedeutet oder in eurem Sinne gehabt habt. Allaah wusste, dass ihr an sie denken werdet; doch gebt ihnen kein Heiratsversprechen außer, dass ihr ein übliches Wort sagt! Entschließt euch nicht zum Heiratsvertrag, bis die vorgeschriebene (Eheauflösungsfrist) ihr Ende hat. Wisst, dass Allaah das kennt, was in eurem Innern ist, so seid achtsam Ihm gegenüber! Auch wisst, dass Allaah gewiss allvergebend, allnachsichtig ist.” (2:235)


وَٱلۡمُطَلَّقَٰتُ يَتَرَبَّصۡنَ بِأَنفُسِهِنَّ ثَلَٰثَةَ قُرُوٓءٖۚ

“Die geschiedenen Frauen warten mit sich drei Menstruationen 25 ab.” 26

–    Eheschließung mit einer Person, die zuvor inner- oder außerhalb einer Ehe Zina (Unzucht) mit derselben oder einer dritten Person hatte.

Die Scharii’ah erlaubt die Eheschließung zwischen zwei Personen, die außerhalb eines scharii’ah-konformen Ehevertrages miteinander verbotene sexuelle Beziehungen (Zina) hatten. Als Scharii’ah-Beleg für diese Meinung dient folgende Aayah:

’ٱلزَّانِي لَا يَنكِحُ إِلَّا زَانِيَةً أَوۡ مُشۡرِكَةٗ وَٱلزَّانِيَةُ لَا يَنكِحُهَآ إِلَّا زَانٍ أَوۡ مُشۡرِكٞۚ وَحُرِّمَ ذَٰلِكَ عَلَى ٱلۡمُؤۡمِنِينَ ٣

“Der Unzüchtige heiratet nur eine Unzüchtige oder Polytheistin 27, ebenso heiratet die Unzüchtige nur einen Unzüchtigen oder einen Polytheisten2. Dies wurde den Iimaan-Bekennenden verboten 28.” 29

Eine wortwörtliche Auslegung der Aayah verbietet das Eingehen der Ehe mit einer zina-treibenden Person. Die Mehrheit der Fiqh-Gelehrten (mit Ausnahme der Hanbaliten) versteht jedoch unter der Aufforderung zu Unterlassung (An-nahiy) in dieser Aayah kein Verbot, sondern einen Tadel und die Zurechtweisung der betroffenen Person. Zur Favorisierung dieser Auslegung berufen sich diese Gelehrten auf einen Hadiith von Ibnu-‘abbaas (radial-lahu ‘anh), in dem es heißt:

أَنَّ رَجُلًا قَالَ يَا رَسُولَ اللَّهِ إِنَّ تَحْتِي امْرَأَةً لَا تَرُدُّ يَدَ لَامِسٍ قَالَ طَلِّقْهَا قَالَ إِنِّي لَا أَصْبِرُ عَنْهَا قَالَ فَأَمْسِكْهَا.

“Ein Mann sagte: “Allaahs Gesandter! Ich habe eine Frau, die keinen berührenden Mann zurückweist?” Er empfahl ihm: “Lass dich von ihr scheiden!” Der Mann erwiderte: “Ich kann ohne sie nicht!” Darauf sagte der Gesandte: “Dann behalte sie!” (A, N)

Imaam Ahmad verstand unter “die keinen berührenden Mann zurückweist” im Gegensatz zu anderen Gelehrten “Verschwendung”, d. h. “sie hindert niemanden daran, vom Vermögen ihres Mannes etwas wegzunehmen”. Doch diese Interpretation ist im Arabischen nicht geläufig. Hinzu kommt, dass Verschwendung kein Scheidungsgrund ist.
Aber auch die Meinung derjenigen Fiqh-Gelehrten, die darunter “Zina/ Unzucht” verstanden haben, kann nicht verifiziert werden, da dies die Schlussfolgerung zulässt, dass der Gesandte (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) Zina gebilligt und geduldet hätte. Außerdem würde diese Aussage dann die Unterstellung von Zina bedeuten, was ohne Zeugen bzw. Beleg eine schwere Strafe nach sich zieht oder im Falle des Ehemanns zur Li’aan führt 30, was in diesem Fall nicht erfolgte. Deshalb kann hier nur abgeleitet werden, dass diese Frau zwar eine leichtfertige Frau war, die mit anderen Männern engeren Kontakt pflegte, jedoch nicht den Tatbestand der Zina/Unzucht erfüllte.
Auch folgender zweiter Hadiith unterstreicht die Meinung der Mehrheit der Gelehrten.

‏لَا يُحَرِّمُ الْحَرَامُ الْحَلَالَ

“Das Begehen von Haraam-Handlungen lässt die Halaal-Handlungen nicht haraam werden.” (I, Al-baihaqiy)

Die Gelehrten haben nach diesem Hadiith die Meinung vertreten, dass die Nahverwandten einer Frau (wie Mutter, Schwester, Tochter), mit der man eine Zina-Beziehung hatte, dadurch für die Ehe nicht für haraam erklärt werden, da Zina haraam ist und damit keinerlei Auswirkungen bzw. Einschränkungen für die Ehe hat.

–    Eheschließung mit einer Christin bzw. Jüdin

Die Regel ist, dass ein Muslim nur eine Muslimah heiratet und umgekehrt:

Ÿوَلَا تَنكِحُواْ ٱلۡمُشۡرِكَٰتِ حَتَّىٰ يُؤۡمِنَّۚ وَلَأَمَةٞ مُّؤۡمِنَةٌ خَيۡرٞ مِّن مُّشۡرِكَةٖ وَلَوۡ أَعۡجَبَتۡكُمۡۗ وَلَا تُنكِحُواْ ٱلۡمُشۡرِكِينَ حَتَّىٰ يُؤۡمِنُواْۚ وَلَعَبۡدٞ مُّؤۡمِنٌ خَيۡرٞ مِّن مُّشۡرِكٖ وَلَوۡ أَعۡجَبَكُمۡۗ أُوْلَٰٓئِكَ يَدۡعُونَ إِلَى ٱلنَّارِۖ وَٱللَّهُ يَدۡعُوٓاْ إِلَى ٱلۡجَنَّةِ وَٱلۡمَغۡفِرَةِ بِإِذۡنِهِۦۖ وَيُبَيِّنُ ءَايَٰتِهِۦ لِلنَّاسِ لَعَلَّهُمۡ يَتَذَكَّرُونَ ٢٢١

“Heiratet die polytheistischen 31 Frauen nicht, bis sie sich zum Iimaan bekennen. Eine iimaan-bekennende 32 Dienerin ist gewiss besser als eine Polytheistin, selbst dann sollte diese euch gefallen. Verheiratet eure Frauen nicht mit polytheistischen Männern, bis sie sich zum Iimaan bekennen. Denn ein iimaan-bekennender Diener ist besser als ein Polytheist, selbst dann sollte dieser euch gefallen. Diese laden zum Feuer ein, und Allaah lädt ein zum Paradies und zur Vergebung mit Erlaubnis von Ihm. Er verdeutlicht den Menschen Seine Worte 33, damit sie sich besinnen.” 34


يَٰٓأَيُّهَا ٱلَّذِينَ ءَامَنُوٓاْ إِذَا جَآءَكُمُ ٱلۡمُؤۡمِنَٰتُ مُهَٰجِرَٰتٖ فَٱمۡتَحِنُوهُنَّۖ ٱللَّهُ أَعۡلَمُ بِإِيمَٰنِهِنَّۖ فَإِنۡ عَلِمۡتُمُوهُنَّ مُؤۡمِنَٰتٖ فَلَا تَرۡجِعُوهُنَّ إِلَى ٱلۡكُفَّارِۖ لَا هُنَّ حِلّٞ لَّهُمۡ وَلَا هُمۡ يَحِلُّونَ لَهُنَّۖ وَءَاتُوهُم مَّآ أَنفَقُواْۚ وَلَا جُنَاحَ عَلَيۡكُمۡ أَن تَنكِحُوهُنَّ إِذَآ ءَاتَيۡتُمُوهُنَّ أُجُورَهُنَّۚ وَلَا تُمۡسِكُواْ بِعِصَمِ ٱلۡكَوَافِرِ وَسۡ‍َٔلُواْ مَآ أَنفَقۡتُمۡ وَلۡيَسۡ‍َٔلُواْ مَآ أَنفَقُواْۚ ذَٰلِكُمۡ حُكۡمُ ٱللَّهِ يَحۡكُمُ بَيۡنَكُمۡۖ وَٱللَّهُ عَلِيمٌ حَكِيمٞ ١٠

“Ihr, die den Iimaan verinnerlicht habt! Wenn zu euch die iimaan-bekennenden Frauen auswandern 35, so prüft sie. Allaah weiß besser Bescheid über ihren Iimaan. Solltet ihr sie als Iimaan-Bekennende erkennen, so schickt sie nicht zu den Leugnern 36 zurück! Weder sie sind erlaubt für die Leugner, noch die Leugner sind erlaubt für sie. Und gebt den Leugnern, was sie (als Brautgabe) ausgaben. Es trifft euch keine Verfehlung, wenn ihr sie heiratet, wenn ihr ihnen ihre Brautgabe gebt. Haltet nicht die leugnenden 37 Ehefrauen! Und verlangt, was ihr ausgegeben habt, und sie sollen verlangen, was sie ausgaben. Dies ist Allaahs Entscheidung. Er richtet unter euch. Und Allaah ist allwissend, allweise.” 38

Der Grund für das Ehe-Verbot mit diesen Gruppen liegt in den Glaubensüberzeugungen der Nicht-Muslime begründet, die vielen Iimaan-Inhalten widersprechen. In einer Ehe werden diese miteinander kollidieren, was innerhalb der Familie zwangsläufig zu Interessenkonflikten und Zwist führt und damit den Bestand der Ehe ernsthaft beeinträchtigt. Außerdem ist in derartigen Mischehen die islamische Erziehung der Kinder nicht ohne weiteres gesichert. Dieses Ehehindernis wird entweder durch Annahme des Islam, des Christentums oder des Judentums aufgehoben. Der Islam hat für den muslimischen Mann eine Ausnahme von diesem generellen Verbot vorgesehen und ihm erlaubt, eine bekennende Christin bzw. Jüdin zu heiraten.

وَٱلۡمُحۡصَنَٰتُ مِنَ ٱلۡمُؤۡمِنَٰتِ وَٱلۡمُحۡصَنَٰتُ مِنَ ٱلَّذِينَ أُوتُواْ ٱلۡكِتَٰبَ مِن قَبۡلِكُمۡ إِذَآ ءَاتَيۡتُمُوهُنَّ أُجُورَهُنَّ مُحۡصِنِينَ غَيۡرَ مُسَٰفِحِينَ وَلَا مُتَّخِذِيٓ أَخۡدَانٖۗ

“(Zur Heirat gelten für euch als erlaubt) die Tugendhaften von den iimaan-bekennenden Frauen und die tugendhaften Frauen von denjenigen, denen die Schrift vor euch zuteil wurde, wenn ihr ihnen ihre Morgengabe gegeben habt als tugendhafte Ehemänner, nicht als Unzüchtige und nicht als solche, die sich Geliebte nehmen.” 39

Darüber hinaus ist bekannt, dass die Gefährten des Propheten (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) mit Frauen aus den Reihen der Schriftbesitzer verheiratet waren 40. Dies belegt die grundsätzliche Erlaubtheit einer Eheschließung mit Frauen dieser Gemeinschaften.
Der Unterschied zwischen Christinnen bzw. Jüdinnen und anderen nicht-muslimischen Frauen wird darin gesehen, dass erstere sich zu Religionen bekennen, deren Ursprünge und Propheten der Islam anerkennt. Weiterhin bekennen sie sich zu bestimmten vergleichbaren Iimaan-Grundsätzen, wie zum Iimaan an Allaah (ta’aala), zur Entsendung von Propheten zur Verkündung der göttlichen Botschaft, zum Iimaan an die Auferstehung und die Vergeltung am Jüngsten Tag. Diese Gemeinsamkeiten bieten eine vertretbare Grundlage für ein harmonisches Familienleben und für eine islam-konforme Erziehung der Kinder. Die Mehrheit der Fiqh-Gelehrten rät dennoch von solchen Mischehen ab, weil diese Frauen im Alltagsleben viele Verhaltensweisen haben, die mit dem Islam unvereinbar sind, wie z. B. Essensgewohnheiten (Genuss von Alkohol oder Schweinefleisch), Kleidung und Umgangsformen mit Fremden, sowie Freizeitverhalten (Partys, Disco). Diese Fiqh-Gelehrten rechtfertigen ihre Ansicht mit einer Begebenheit zwischen ‘Umar (radial-laahu ‘anh) und Hudhaifah (radial-laahu ‘anh). ‘Umar forderte diejenigen Gefährten des Gesandten, die christliche bzw. jüdische Frauen geheiratet hatten, dazu auf, sich von diesen zu trennen. Alle entließen ihre Frauen, außer Hudhaifah, der darauf entgenete: “Bezeugst du, dass es verboten ist?” ‘Umar antwortete: “Sie ist eine brennende Kohle.” Hudhaifah sagte weiter: “Bezeugst du, dass es verboten ist?” Er sagte nochmal: “Sie ist eine brennende Kohle.” Daraufhin sagte Hudhaifah: “Ich weiß, dass sie eine brennende Kohle ist, aber sie ist mir erlaubt.” Und er weigerte sich, sie zu entlassen. Später entließ er sie. Da sagte man zu ihm: “Hättest du sie doch entlassen, als ‘Umar es von dir forderte!” Da antwortete er: “Ich wollte nicht, dass die Menschen meinen, ich hätte etwas Unerlaubtes begangen”.

Die Schii’ah vertritt diesbezüglich drei verschiedene Meinungen: eine Gruppe (wie Zuraarah Bnul-hasan über Imaam Al-baaqir) hat die Ehe mit nicht-muslimischen Frauen für haraam erklärt, eine andere Gruppe (wie Muhammad Bnu-muslim über Imaam Al-baaqir) hat sie für halaal erklärt, und eine dritte Gruppe (wie Imaam Ar-rida) hat nur die Zeitehe mit ihnen erlaubt.
Bezüglich der Eheschließung einer Muslimah mit einem Nicht-Muslim sind sich alle Gelehrten aller Fiqh-Schulen einig, dass dies haraam ist und einer Zina-Beziehung gleichkommt. Folgende Aayah drückt dieses Verbot aus:

وَلَن يَجۡعَلَ ٱللَّهُ لِلۡكَٰفِرِينَ عَلَى ٱلۡمُؤۡمِنِينَ سَبِيلًا ١٤١

“Allaah wird den Leugnern gegen die Iimaan-Bekennenden keine (wirkliche) Möglichkeit geben.” 41

Als generelles Verbot wird diese Aayah auf alle Lebensabereiche übertragen, somit auch auf die Eheschließung eines Nicht-Muslims mit einer Muslimah.
Als Grund, weshalb einer muslimischen Frau untersagt ist, einen Mann aus den Reihen der Schriftbesitzer zu heiraten, argumentieren die Fiqh-Gelehrten, dass der muslimische Ehemann als Oberhaupt der Familie die Gesamtverantwortung für Ehefrau und Kinder trägt und somit auch die islamische Erziehung der Kinder grundsätzlich gesichert ist. Außerdem gebietet der Islam dem Ehemann, die Glaubensüberzeugungen seiner nicht-muslimischen Ehefrau und ihre Frömmigkeit zu respek-tieren und diese nicht anzugreifen. Als Muslim verinnerlicht der Ehe-mann auch den Iimaan an die entsandten Propheten Muusa und ‘Iisa (‘alaihimus-salaam) und wird sich über diese niemals abfällig äußern. Im umgekehrten Falle, wenn der Ehemann aus den Reihen der Schrift-besitzer kommt, trifft dies alles nicht zu. Juden und Christen verleug-nen den Gesandten Muhammad (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) als den Gesandten Gottes und sie haben nicht die religiöse Pflicht, die Iimaan-Inhalte ihrer muslimischen Ehefrau und ihre Frömmigkeit zu respek-tieren, diese nicht anzugreifen und ihr eine islam-konforme Lebensweise zu garantieren. Hier sind weder Respekt noch Toleranz gewähr-leistet, sondern eher das Gegenteil. So gibt es klare Forderungen z. B. der katholischen Kirche, welche die nicht-getauften Partner in Misch-ehen zu Handlungen verpflichtet, um das Katholische in der Ehe abzusichern 42. Damit hat die muslimische Ehefrau kein Bestimmungsrecht über die Erziehung der gemeinsamen Kinder. Dies gefährdet ihre eigene Religiosität und die islamische Erziehung ihrer Kinder.

–    Zeitgleiches Eheverhältnis mit einer Frau und einer weiteren Frau aus dem Kreise ihrer Blutsverwandten

Eine zeitgleiche Ehegemeinschaft mit zwei Schwestern ist verboten 43.

حُرِّمَتۡ عَلَيۡكُمۡ (…) وَأَن تَجۡمَعُواْ بَيۡنَ ٱلۡأُخۡتَيۡنِ إِلَّا مَا قَدۡ سَلَفَۗ

“Euch wurden für verboten 44 (zum Heiraten) erklärt: (…) und dass ihr zwei Schwestern gleichzeitig heiratet, es sei denn, was bereits geschehen ist.” 45

Die Fiqh-Gelehrten begründen das Ehehindernis mit der Abwendung von vermeidbaren Auseinandersetzungen und Zwistigkeiten innerhalb der Nahverwandtschaft, was im Falle ihres Auftretens die Familienbande gefährden kann. Analog dazu ist eine zeitgleiche Ehe mit einer Frau und deren Tante (mütterlicher- bzw. väterlicherseits) bzw. deren Nichte (Tochter des Bruders bzw. der Schwester) verboten. Dieses Heiratsverbot findet sich auch in einem Hadiith des Propheten (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam):

‏نَهَى أَنْ تُنْكَحَ الْمَرْأَةُ عَلَى عَمَّتِهَا أَوْ الْعَمَّةُ عَلَى ابْنَةِ أَخِيهَا أَوْ الْمَرْأَةُ عَلَى خَالَتِهَا أَوْ الْخَالَةُ عَلَى بِنْتِ أُخْتِهَا.

“Er (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) verbot, dass man eine Frau neben ihrer Tante väterlicherseits heiratet, sowie die Tante väterlicherseits neben der Tochter ihres Bruders und die Frau neben ihrer Tante mütterlicherseits und die Tante mütterlicherseits neben der Tochter ihrer Schwester 46.” (T)

Es bestehen keine Bedenken, wenn der Ehemann eine dieser Frauen nach der Scheidung oder nach dem Tod der Nahverwandten heiratet 47.

Exkurs:

Status der Ehe zweier Nichtmuslime, wenn einer der Ehepartner oder beide den Islam annehmen:

  • Wenn ein nicht-muslimischer Ehepartner – beide sind weder Christen noch Juden – den Islam nach dem Abschluss des Ehevertrags und vor dem Vollzug der Ehe annimmt, wird diese Ehe nach Imaam Asch-schaafi’iy für nichtig erklärt und nicht geschieden, da eine Muslimah nur einen Muslim heiraten darf und ein Muslim keine Ehe mit einer Nicht-Muslimah eingehen darf, die weder Christin noch Jüdin ist. Imaam Abu-haniifah lässt die Ehe in einem islamischen Land erst nichtig werden, wenn der andere Ehepartner den Islam ablehnt. In einem nicht-islamischen Land verliert nach ihm die Ehe erst nach Ab-lauf der Eheauflösungsfrist (‘Iddah) ihre Gültigkeit, wenn der andere Ehepartner bis dahin den Islam nicht annimmt. Wenn der Verweigerer der Mann ist, kommt eine Scheidung zustande, sonst wird die Ehe für nichtig erklärt. Imaam Maalik vertritt die Meinung, dass wenn die Ehefrau den Islam annimmt, dem Mann der Eintritt in den Islam angeboten wird und wenn er dies ablehnt, wird die Ehe für nichtig erklärt. Wenn jedoch der Mann den Islam annimmt und die Frau den Islam verweigert, wird die Ehe sofort nichtig. Nach den Hanbaliten kommt in jedem Fall die Nichtigkeitserklärung der Ehe zustande. Das Gleiche gilt für den Fall, dass ein Christ, der mit einer Nicht-Christin oder Nicht-Jüdin den Ehevertrag ohne Vollzug abgeschlossen hat, den Islam annimmt.
  • Wenn beide nicht-muslimische Ehepartner den Islam annehmen, bleibt ihre Ehe gültig und sie brauchen keine neue Eheschließung.
  • Wenn ein nicht-muslimischer Ehepartner – beide sind weder Christen noch Juden – den Islam nach dem Vollzug der Ehe annimmt, dann warten sie bis zur Beendigung der Eheauflösungsfrist ab. Wenn der andere Ehepartner ebenfalls den Islam annimmt, bleibt die Ehe bestehen, sonst wird sie geschieden und die Scheidung gilt rückwirkend ab der Zeit der Annahme des Islams. Imaam Abu-haniifah verfährt hier wie oben, aber in einem nicht-islamischen Land muss nach ihm die Frau nach Wirksamkeit der Scheidung die Eheauflösungsfrist einhalten.

Imaam Maalik verlangt, dass der Frau der Eintritt in den Islam angeboten wird, wenn sie anwesend ist, erst nach ihrer Ablehnung wird die Ehe geschieden. Bei ihrer Abwesenheit wird die Ehe sofort geschieden. Wenn die Frau den Islam annimmt, wird die Ehe erst geschieden, wenn ihre Eheauflösungsfrist zu Ende geht, ohne dass der Mann den Islam annimmt.

 

Notes:

  1. Ein Nah­verwandter (Mahram محرم) ist per definitionem ein Mann, mit dem die Frau niemals einen Ehevertrag eingehen kann. Er kann ein Blutsver­wandter, ein Milch­verwandter oder ein Verschwägerter sein. Die näheren Bestimmungen werden im jeweiligen Kapitel aufgeführt.
  2. Ursprünglich: „haraam“, siehe Glossar.
  3. Damit sind nur solche Ammen gemeint, die ein Kind gestillt haben, während es jünger als zwei Jahre ist. Es muss von ihr mindestens einmal (nach Imaam Abu-haniifah) bzw. fünfmal (nach den meisten anderen Gelehrten) satt gestillt worden sein.
  4. Diese Stieftöchter sind für die Ehe auch verboten, selbst wenn sie nicht im eigenen Haushalt leben.
  5. Das bedeutet, dass man die Tochter einer Frau, mit der man einen Ehevertrag abgeschlossen hat, nur dann heiraten darf, wenn man sich von dieser Frau geschieden hat, bevor man mit ihr intim wurde. Für die Schwiegermutter gilt dies nicht. Ein Muslim darf die Mutter einer Frau nicht mehr heiraten, nachdem er mit ihr einen Ehevertrag abgeschlossen hat. Hier spielt es keine Rolle, ob er mit dieser Frau intim war bzw. wird oder nicht.
  6. Quraan (4:23)
  7. Siehe Kapitel Talaaq/Scheidung.
  8. Zusammengefasst ist die Heirat mit folgenden sieben Personengruppen absolut verboten: Mutter, Tochter, Schwester, Tante väterlicherseits bzw. mütterlicherseits sowie Nichte (entweder Tochter des Bruders oder der Schwester). Die Heirat mit der Cousine ist erlaubt. Zwei quranische Belegstellen untermauern dies: وَأُحِلَّ لَكُمْ مَا وَرَاءَ ذَلِكُمْ (…) Und euch wurden alle anderen (Frauen­gruppen) für halaal (zum Heiraten) erklärt.“, d. h. mit allen sonstigen weiblichen Personen­gruppen, die im Kontext der Aayah unerwähnt blieben, ist eine Eheschließung möglich.Eine Eheschließung mit der Cousine wird explizit für zulässig erklärt: يَا أَيُّهَا النَّبِيُّ إِنَّا أَحْلَلْنَا لَكَ (…) وَبَنَاتِ عَمِّكَ وَبَنَاتِ عَمَّاتِكَ وَبَنَاتِ خَالِكَ وَبَنَاتِ خَالَاتِكَ (…) Prophet! Gewiss, Wir erklärten dir für halaal (…) die Töchter deines Onkels väter­licherseits, die Töchter deiner Tanten väterlicherseits, die Töchter deines Onkels mütterlicher­seits und die Töchter deiner Tanten mütterlicherseits (…)“ (33:50)
  9. Das bedeutet, dass nachdem der Vater einen Ehevertrag mit einer Frau abgeschlossen hat, ist diese Frau für den Sohn für immer zum Heiraten verboten, auch umgekehrt gilt das Gleiche.
  10. Quraan (4:22)
  11. Ursprünglich: „haraam“, siehe Glossar.
  12. Quraan (4:23)
  13. Ursprünglich: „haraam
  14. Quraan (4:23)
  15. Diese Stieftöchter sind generell für die Ehe verboten, auch wenn sie nicht im eigenen Haushalt leben. Dieses Aayah hat den Normalzustand damals berücksichtigt und erwähnt.
  16. Quraan (4:23)
  17. Zur Regelung des Stillens und der Milchverwandtschaft siehe das betreffende Kapitel.
  18. Ursprünglich: „haraam“, siehe Glossar.
  19. Damit sind nur solche Ammen gemeint, die ein Kind gestillt haben, während es jünger als zwei Jahre ist. Es muss von ihr mindestens einmal (nach Imaam Abu-haniifah) bzw. fünfmal (nach den meisten anderen Gelehrten) satt gestillt worden sein. Details siehe Kapitel „Das Stillen“.
  20. Quraan (4:23)
  21. Es spielt keine Rolle, ob die Scheidung zu drei verschiedenen Zeitpunkten oder zum selben Zeit­punkt insgesamt dreimal erfolgt.
  22. Ursprünglich: halaal, siehe Glossar.
  23. Quraan (2:230)
  24. Quraan (4:24)
  25. Es kann auch sein: „die blutungsfreie Zeit zwischen zwei Menstruationen, also die Nicht-Menstru­ationszeit“.
  26. Quraan (2:228)
  27. Ursprünglich: „Muschrikah bzw. Polytheismus-Betreibende“.
  28. Ursprünglich: „haraam“, siehe Glossar.
  29. Quraan (24:3)
  30. Siehe Kapitel „Scheidung“.
  31. Ursprünglich: „Muschrikah/ Muschrik“, Polytheismus-Betreibende/r, siehe Glossar.
  32. Ursprünglich: „Muءmin/ Muءminah“: ein/e Mann/Frau, der/die den Iimaan verinnerlicht. Plural: Muءmin/iin/uun
  33. Ursprünglich: „Aayaat“, siehe Glossar.
  34. Quraan (2:221)
  35. Ursprünglich: „hidschrah-unternehmend“, siehe Glossar.
  36. Ursprünglich: „Kufr-Betreibenden“, siehe Glossar.
  37. Ursprünglich: „Kufr betrieben“, siehe Glossar.
  38. Quraan (60:10)
  39. Quraan (5:5)
  40. So wird überliefert, dass ’Uthman (radial-laahu ’anh) mit einer christlichen Frau und Hudhaifah (radial-laahu ’anh) mit einer Jüdin verheiratet waren.
  41. Quraan (4:141)
  42. Im „Codex des Kanonischen Rechtes“ vom 25. Januar 1983, Titel VII Ehe (Cann. 1055 – 1165), Kapitel VI Mischehen, steht Folgendes: Can. 1124 – Die Eheschließung zwischen zwei Getauften, von denen der eine in der katholischen Kirche getauft oder nach der Taufe in sie aufgenommen worden ist und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist, der andere Partner aber einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft zugezählt wird, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche steht, ist ohne ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Autorität verboten. Can. 1125 – Eine solche Erlaubnis kann der Ortsordinarius gewähren, wenn ein ge­rechter und vernünftiger Grund vorliegt; er darf sie nur erteilen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1° der katholische Partner hat sich bereitzuerklären, Gefahren des Glaubensabfalls zu beseitigen, und er hat das aufrichtige Versprechen abzugeben, nach Kräften alles zu tun, daß alle seine Kinder in der katholischen Kirche getauft und erzogen werden; 2° von diesen Versprechen, die der katholische Partner abgeben muß, ist der andere Partner rechtzeitig zu unterrichten, so daß feststeht, daß er wirklich um das Versprechen und die Verpflichtung des katholischen Partners weiß; 3° beiden Partnern sind die Zwecke und die Wesenseigenschaften der Ehe darzulegen, die von keinem der beiden Eheschließenden ausgeschlossen werden dürfen. (http://www.vatican.va/archive/DEU0036/_INDEX.HTM, 13.10.09).
  43. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese leibliche Schwestern, Halb- oder Milchschwestern sind.
  44. Ursprünglich: „haraam“, siehe Glossar.
  45. Quraan (4:23)
  46. Dies ist ein Beispiel für die Einschränkung einer allgemeingültigen Norm (’aam-Norm حكم عام) aus dem Quraan durch eine spezifische Norm (Chaas-Norm) aus einem Hadiith des Gesandten. Die Aayah drückt in der allgemeingültigen Norm aus: „(…) Euch wurden alle anderen (Frauengruppen) für erlaubt (zum Heiraten) erklärt (…)“ (4:24). Danach wäre theoretisch eine Ehe mit einer Frau und ihrer Nichte scharii’ah-konform gewesen. Doch der o. g. Hadiith schränkte diese allgemein­gültige Norm ein.
  47. Der Gefährte ’Uthmaan Bnu-’affaan (radial-laahu ’anh) war mit zwei Töchtern des Propheten (sallal-laahu ’alaihi wa sallam) verheiratet. Er heiratete die Zweite erst nach dem Tod der Ersten.