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Al-waqf أحكام الوقف Das islamische Stiftungswesen


Begriffsbestimmung

Linguistisch sind Al-waqf الوقف, At-tahbiis التحبيس und At-tasbiil التسبيل Synonyme und bedeuten allgemein “Festhalten”, “Fernhalten” oder “Hindern” und im speziellen Sinne “eine Sache davor schützen, daran hindern, in das Eigentum eines Dritten überzugehen”. Der Plural von Al-waqf ist Al-auqaaf الأوقاف und von Al-habs الحبس Al-ahbaas الأحباس.
Als Terminus technicus ist Al-waqf nach den Hanafiten, außer nach Imaam Abu-haniifah, nach den Schaafi’iten und den Hanbaliten “die Widmung einer Vermögensmasse für einen existenten islam-konformen Zweck um Allaahs willen, wobei ihr Stammvermögen durch Aufgabe jeglicher Verfügungsrechte erhalten bleibt und nur ihr Ertrag für diesen Zweck ausgegeben wird”.
Nach dieser Definition kann das gestiftete Gut weder natürlichen noch juristischen Personen gehören. Es wird sozusagen nur Allaah (ta’aala) gewidmet und gehört nur Ihm und darf nicht mehr widerrufen werden, da es wie ein Geschenk bzw. eine Spende eingestuft wird.

Imaam Abu-haniifah definiert Al-waqf als “die Erhaltung einer Vermögensmasse und das Spenden ihres Ertrags für einen guten Zweck”.
Nach dieser Definition kann das gestiftete Stammvermögen im Besitz des Stifters bleiben, widerrufen und verkauft werden. Imaam Abu-haniifah bewertet das gestiftete Gut als “nicht verpflichtende Leihgabe (I’aarah ghairu laazimah إعارة غير لازمة )”.

Die Maalikiten definieren Al-waqf als “die Widmung einer Vermögensmasse für einen bestimmten Berechtigten, durch die dafür vorgesehene Form, für eine bestimmte Zeit.”
Nach dieser Definition bleibt das Eigentumsrecht dem Stifter erhalten, aber nicht die Verfügungsrechte darüber. Man bewertet das gestiftete Gut zu Lebzeiten der stiftenden Person als verpflichtende Leihgabe (I’aarah laazimah إعارة لازمة) und nach ihrem Tod als testamentarische Überlassung. Damit ist Waqf nicht widerrufbar.

Eine Moschee als Waqf gehört nach allen Gelehrten niemandem, da die Moscheen laut Quraan nur Allaah (ta’aala) gehören.