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Die sinngemäße Tradierung der Hadiithe


Die Tradenten sind nicht nur verpflichtet, ihre Tradierungsformel korrekt anzugeben, sondern auch die Hadiithe möglichst wörtlich zu tradieren. Nicht wenige Gelehrte in den verschiedenen Disziplinen der Islamologie verbieten die sinngemäße Tradierung von Hadiithen.
Al-dschumhuur, die Mehrheit von ihnen, erlaubt jedoch die sinngemäße Tradierung von Hadiithen unter folgenden Bedingungen:

– Der/die Tradent/in muss in der arabischen Sprache und in ihren vielfältigen Bedeutungen bewandert sein.

– Der/die Tradent/in muss sich in den Fiqh-Angelegenheiten auskennen.

– Alle Hadiithe, deren Rezitation eine rituelle Handlung (‘Ibaadah-Handlung) darstellt, dürfen nicht sinngemäß, sondern nur wortwörtlich tradiert werden.

Die Korrektheit bei der Tradierung von Hadiithen seitens der Sahaabah führte sie dazu, dass sie am Ende von Hadiithen, von denen sie ausgingen, dass sie nur sinngemäß tradiert wurden, den Satz hinzufügten: “au kama qaal أو كما قال: oder wie er sagte ..” bzw. “au nahwa dhaalik أو نحو ذلك: oder etwas ähnliches”. Dieses findet man z. B. bei den Sahaabah ‘Abdul-laah Bnu-mas’uud, Abud-dardaa’ und Anas Bnu-maalik (radial-laahu ‘anhum).
Somit gilt es für jede/n, die/der die arabische Sprache und den Fiqh betreffend als Unwissende/r gilt, dass sie/er die Hadiithe nach Meinung der Mehrheit der Hadiith-Gelehrten nicht sinngemäß, sondern nur wortwörtlich tradieren darf.