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Unterregel dieser Fiqh-Regel


العبرة في العقود بالمقاصد والمعاني، لا للألفاظ والمباني.

al-‘ibratu fil-‘uquudi bil-maqaasidi wal-ma’aani, la lil-alfaadhi wal-mabaani.

Maßgeblich bei den Verträgen sind das Bezweckte und das Gemeinte und nicht die Wortlaute und die Syntax, bzw. nur der Inhalt ist bei den Verträgen zu beachten. (lateinisch: falsa demonstratio non nocet)

Beispiel:
al-hibah
الهبة/ das Geschenk.
Wer dieses Wort benutzt als Bezeichnung für etwas, das er einem anderen überlässt, aber dafür einen Preis verlangt, und der andere es annimmt, dann kommt damit ein Kaufvertrag zustande, und es gilt nicht als Geschenk, da für Geschenke kein Preis verlangt wird, sondern für Waren, die man verkauft (also: “Ich schenke dir mein Hemd für 10.- €” gilt nach der Scharii’ah als Verkaufsangebot).