Die wichtigsten Typen und Formen von al-idschmaa’ sind:
- idschmaa’ der Sahaabah (idschmaa’us-sahaabah إجماع الصحابة)
Auch ein Taabi’iy, der mudschtahid war und in der Zeit der Sahaabah vor dem idschmaa’ lebte, ist Teil davon, da bei idschmaa’ das Vor-liegen der Eigenschaft des mudschtahid-Seins maßgeblich ist.
- idschmaa’ der Raaschiduun (Abu-bakr, ‘Umar, ‘Uthmaan, ‘Aliy) sowie idschmaa’ der vier Imaame (Abu-haniifah, Maalik, Asch-schaafi’iy und Ahmad) erfüllen nicht die idschmaa’-Bedingungen, da es sich dabei nur um einen Teil der mudschtahid-Gelehrten handelt. Man spricht häufig in diesem Zusammenhang von it-tifaaq إتفاق.
- idschmaa’ der Bewohner von Al-madiinah (idschmaa’u ahlil-madiinah إجماع اهل المدينة)
Imaam Maalik wertet diesen Typ als Scharii’ah-Beleg und stellt ihn beim Widerspruch vor die Aahaad-Überlieferung. Doch die Mehrheit der Gelehrten wertet diesen Typ nicht als idschmaa’.
- idschmaa’ durch das Handeln (al-idschmaa’ul-fi’liy الإجماع الفعلي)
Dieser Typ von idschmaa’ weist eindeutig darauf hin, dass eine Handlung mubaah (Kann-Handlung) ist, ohne sie in eine der waadschib– oder manduub-Kategorie einzustufen. Denn dafür müssen zusätzliche Indizien vorliegen.
- idschmaa’ durch das Schweigen (al-idschma’us-sukuutiy الإجماع السكوتي)
Dieser idschmaa’-Typ bedeutet, dass einer oder mehrere mudschtahid-Gelehrte ein Scharii’ah-Gebot ableiten oder eine Fatwa verkünden, die von allen anderen Gelehrten stillschweigend angenommen wird.Damit dieser idschmaa’-Typ gültig und verpflichtend wird, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
– Sämtliche mudschtahid-Gelehrte erfahren das abgeleitete Scharii’ah-Gebot, ohne dass jemand von ihnen widerspricht.
– Das Zeichen des Einverstanden-Seins mit dem abgeleiteten Scharii’ah-Gebot muss erkennbar sein.
– Es muss genügend Zeit zum Widerspruch vorhanden sein.
– Wiederholung der verkündeten Fatwa über einen längeren Zeitraum ohne, dass dieser widersprochen wird.
– Die Angelegenheit muss zu einer der takliifiy-Kategorien gehören.
– Die Angelegenheit darf nicht zu den Eindeutigen (qat‘iy) gehören.
– Das Schweigen erfolgte vor der Etablierung der Fiqh-Schulen.
- idschmaa’ durch verbale Zustimmung (al-idschma’ul-qauliy الإجماع القولي)
Dieser Typ von idschmaa’ ist der häufigste Typ, da die mudschtahid-Gelehrten sich verbal und schriftlich zu einer Angelegenheit äußern.