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Die Verpflichtung zur Beachtung von al-idschmaa’


al-idschmaa’ stellt die dritte Quelle der Scharii’ah dar. al-idschmaa’ ist zudem nach der Vernunft möglich. Dabei werden nur die mudschtahid-Gelehrten berücksichtigt, die zur Zeit des Ereignens der behandelten Begebenheit lebten. Sollten nach dieser Zeit andere mudschtahid-Gelehrten sich dazu äußern, werden sie nicht berücksichtigt.
Durch al-idschmaa’ werden die mehrdeutigen Bedeutungen (dhanniy) in den Aayaat und den Hadiithen präferiert und genau bestimmt und die Aahaad-Überlieferungen verbindlich.

Der Quraan macht al-idschmaa’ verpflichtend und sagt dazu:

وَمَن يُشَاقِقِ ٱلرَّسُولَ مِنۢ بَعۡدِ مَا تَبَيَّنَ لَهُ ٱلۡهُدَىٰ وَيَتَّبِعۡ غَيۡرَ سَبِيلِ ٱلۡمُؤۡمِنِينَ نُوَلِّهِۦ مَا تَوَلَّىٰ وَنُصۡلِهِۦ جَهَنَّمَۖ وَسَآءَتۡ مَصِيرًا ١١٥

Wer dem Gesandten widerspricht – nachdem ihm die Rechtleitung deutlich wurde, und einem anderen als dem Weg der Iimaan-Bekennenden folgt, den werden Wir das verantworten lassen, wofür er verantwortlich war, und dann werden Wir ihn in die Hölle hineinwerfen lassen. Erbärmlich ist dieses Werden. 1

Der Gesandte Allaahs (sallal-laahu alaihi wa sallam) sagte:

إِنَّ اللَّهَ لَا يَجْمَعُ أُمَّتِي عَلَى ضَلَالَةٍ

Allaah vereinigt meine Gemeinschaft nicht über eine Verfehlung. (T)

مَا رَأَى الْمُسْلِمُونَ حَسَنًا فَهُوَ عِنْدَ اللَّهِ حَسَنٌ وَمَا رَأَوْا سَيِّئًا فَهُوَ عِنْدَ اللَّهِ سَيِّئٌ .

Was die Muslime für gut befinden, dies ist bei Allaah (ta’aala) gut, und was sie für schlecht befanden, dies ist bei Allaah (ta’aala) schlecht.” (AH)

Nach der Mehrheit der Gelehrten ist die Verpflichtung von al-idschmaa’ qat’iy wie die von Quraan und Sunnah.

al-idschmaa’ wird wie die Sunnah entweder durch Aahaad- oder durch Mutawaatir-Überlieferung tradiert.

Notes:

  1. Quraan (4:115)