I) Begriffsbestimmung von al-mutlaq المطلق
al-mutlaq المطلق bezeichnet linguistisch jeden sprachlichen Ausdruck, der weder eingeschränkt noch bedingt ist.
atlaqa أطلق ist das Verb und bedeutet “entfesseln, freilassen, loslassen”.
Fachspezifisch ist al-mutlaq der Ausdruck, der auf das Wesen des Objekts ohne irgendwelche Einschränkung hinweist.
Erläuterung:
“ohne irgendwelche Einschränkung” bedeutet, dass jegliche Möglichkeit des Einschränkens, sei es auf die Einzelheit oder auf die Vielheit bezogen, ausgeschlossen wird. So wird in dieser Definition das Wesen des Objektes an sich in der Vernunft beschrieben, denn in der Realität gibt es nichts ohne Bezug auf eine Einzelheit bzw. auf Vielheit. Damit existiert al-mutlaq nur in der Vernunft und nicht in der Realität.
Beispiel:
Die Aufforderung zum “Lernen” ist eine Aufforderung, die sich auf die absolut unbestimmte Bedeutung (Mutlaq-Bedeutung) des “Lernens” bezieht. Diese Mutlaq-Bedeutung stellt ein Hyperonym dar, das in der Realität nicht existiert und deshalb an sich nicht umsetzbar ist.
Die Logik erkennt, dass nicht diese nicht-existente Mutlaq-Bedeutung mit dieser Aufforderung gewollt ist, sondern nur ein Hyponym davon, d. h., man lernt etwas Bestimmtes und erfüllt damit die Aufforderung.
Bemerkung:
In der Wirklichkeit versteht man unter einem mutlaq-Ausdruck das möglichst unversehrte Wesen.
Beispiel:
Die Aussage: “Schächte ein Schaf!” bedeutet, dass man unter dem Begriff “Schaf” ein “unversehrtes Schaf” versteht. So bedeutet die Aussage eigentlich: “Schächte ein unversehrtes Schaf!”
II) Begriffsbestimmung von al-muqaiyad المقيد
al-muqaiyad ist das Gegenteil von al-mutlaq.
A) Unterschied zwischen al-mutlaq, al-‘aam, dem Bestimmten, dem Unbestimmten und dem Zahlwort
Nach der Definition von al-mutlaq bezieht sich ein mutlaq-Ausdruck auf das Wesen des Objekts und nicht auf seine Attribute.
Das Bestimmte (al-ma’rifah المعرفة) ist dagegen ein Ausdruck, der auf das eigentliche Wesen des Objekts hinweist, begleitet mit dem Hinweis darauf, dass es sich dabei um eine bestimmte Einzelheit handelt, sei diese eine Person, eine Art oder eine Gattung (z. B.: Muhammad).
Das Unbestimmte (an-nakirah النكرة) ist ein Ausdruck, der auf das eigentliche Wesen des Objekts hinweist, begleitet mit dem Hinweis darauf, dass es sich dabei um eine unbestimmte Einzelheit handelt (z. B. bei der Aussage “ich sah einen Mann“, handelt es sich um irgendeinen Mann).
Das Zahlwort bzw. -Wörter sind Ausdrücke, die auf das eigentliche Wesen des Objekts hinweisen, begleitet mit dem Hinweis darauf, dass es sich dabei um eine begrenzte Vielheit handelt (z. B.: fünf, dreizehn).
al-‘aam ist ein Ausdruck, der auf das eigentliche Wesen des Objekts hinweist, begleitet mit dem Hinweis darauf, dass es sich dabei um eine unbegrenzte Vielheit handelt, so ist al-‘aam ein Hyperonym, das alle seine Hyponyme umfasst (z. B.: Die Muslime).
B) Verschiedene Punkte zu al-mutlaq und al-muqaiyad
- al-mutlaq ist vergleichbar mit al-‘aam, und al-muqaiyad ist vergleichbar mit al-chaas. So dient alles, mit dem der ‘aam-Ausdruck eingeschränkt bzw. mit tachsiis belegt werden kann, zur Bestimmung bzw. Einschränkung (taqyiid تقييد) von al-mutlaq. So ist es möglich zu bestimmen bzw. mit taqyiid zu belegen: mutlaq-Aayaat durch bestimmende Aayaat, mutlaq-Aayaat durch bestimmende Sunnah, mutlaq-Sunnah durch bestimmende Sunnah, mutlaq-Sunnah durch bestimmende Aayaat, mutlaq-Aayaat und -Sunnah durch qiyaas قياس (analoge Übertragung), mafhuumul-muwaafaqah und mafhuumul-muchaalafah sowie durch Handeln und Bestätigungen des Gesandten (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam). al-mutlaq darf jedoch nicht durch die eigene Urteilsfindung und Fatwa des tradierenden Sahaabiy mit taqyiid belegt werden.
- Wenn das Scharii’ah-Gebot in uneingeschränkter bzw. mutlaq-Form ausformuliert wird, dann wird sie dementsprechend verwendet.
- Wenn das Scharii’ah-Gebot in eingeschränkter bzw. muqaiyad-Form ausformuliert wird, dann wird sie dementsprechend verwendet.
- Wenn zwei Ausdrücke einmal in uneingeschränkter bzw. mutlaq-Form und einmal in eingeschränkter bzw. muqaiyad-Form (mit einem Attribut oder einer Bedingung) ausformuliert werden, dann überprüft man, ob es eine andere muqaiyad-Form gibt, mit der die mutlaq-Form eingeschränkt werden kann. Sollte es eine solche muqaiyad-Form geben, dann wird die mutlaq-Form nicht eingeschränkt, ansonsten wird die muqaiyad-Form auf die mutlaq-Form übertragen.
Beispiele für mutlaq und muqaiyad mit gleichem sabab und hukm
حُرِّمَتۡ عَلَيۡكُمُ ٱلۡمَيۡتَةُ وَٱلدَّمُ وَلَحۡمُ ٱلۡخِنزِيرِ وَمَآ أُهِلَّ لِغَيۡرِ ٱللَّهِ بِهِۦ
Für verboten wurde euch erklärt das Verendete, das (vergossene) Blut, das Schweinefleisch, das, was für andere als Allaah geschächtet wurde,… 1
قُل لَّآ أَجِدُ فِي مَآ أُوحِيَ إِلَيَّ مُحَرَّمًا عَلَىٰ طَاعِمٖ يَطۡعَمُهُۥٓ إِلَّآ أَن يَكُونَ مَيۡتَةً أَوۡ دَمٗا مَّسۡفُوحًا أَوۡ لَحۡمَ خِنزِيرٖ
Sag: ‚Ich finde in dem, was mir hinabgesandt wurde, nichts verboten für den Speisenden, dass er speist, außer wenn es Verendetes, vergossenes Blut oder Schweinefleisch ist. 2
Das Blut in der ersten Aayah ist mutlaq und in der Zweiten muqaiyad. Der hukm bzw. Aufforderungstyp (nahi bzw. Verbot des Verzehrs von Blut) ist in beiden Aayaat gleich und der sabab (Schaden durch Blutverzehr) ist in beiden Aayaat ebenfalls gleich, so wird das Uneingeschränkte in der ersten Aayah mit der Einschränkung (Attribut: vergossen) aus der zweite Aayah belegt. Damit ist nur das vergossene Blut verboten, aber z. B. nicht das Blut im Fleisch.
Beispiel für zwei Aufforderungen mit amr (ohne Negation):
Zwei Aufforderungen: “speise einen Armen” (mutlaq) und “speise einen muslimischen Armen” (muqaiyad); wenn die zweite Aufforderung nach dem Vollziehen der ersten Aufforderung erfolgt, dann gilt sie als abrogierend für diese erste Aufforderung. Sollten beide Aufforderungen unmittelbar nacheinander folgen, dann wird die Erste durch die Zweite eingeschränkt, da nur dadurch beide Aufforderungen berücksichtigt werden.
Beispiel für zwei Aufforderungen mit nahi (mit Negation):
Zwei Aufforderungen: “speise keinen Sündigen” (mutlaq) und “speise keinen muslimischen Sündigen” (muqaiyad); auch in diesem Fall wird die erste Aufforderung nach vielen Gelehrten durch die zweite eingeschränkt, so dass man nur keinen muslimischen Sündigen speisen darf.
Beispiel für eine amr– und eine nahi-Aufforderung:
Zwei Aufforderungen: “speise einen Armen” (mutlaq) und “speise keinen sündigen Armen” (muqaiyad); so wird die erste Aufforderung mit dem Gegenteil der Einschränkung in der zweiten Aufforderung eingeschränkt, so muss man nur einen nicht sündigen Armen speisen.
Beispiel für mutlaq und muqaiyad mit unterschiedlichen asbaab und ahkaam
وَٱلَّذِينَ يُظَٰهِرُونَ مِن نِّسَآئِهِمۡ ثُمَّ يَعُودُونَ لِمَا قَالُواْ فَتَحۡرِيرُ رَقَبَةٖ مِّن قَبۡلِ أَن يَتَمَآسَّاۚ ذَٰلِكُمۡ تُوعَظُونَ بِهِۦۚ وَٱللَّهُ بِمَا تَعۡمَلُونَ خَبِيرٞ ٣ فَمَن لَّمۡ يَجِدۡ فَصِيَامُ شَهۡرَيۡنِ مُتَتَابِعَيۡنِ مِن قَبۡلِ أَن يَتَمَآسَّاۖ
Für diejenigen, die sich von ihren Ehefrauen durch die Dhihaar-Formel (du bist mir verwehrt wie meine Mutter) scheiden, dann zurücknehmen, was sie sagten, gilt (als Sühne) die Befreiung eines Unfreien, bevor beide sich intim berühren. Damit werdet ihr ermahnt. Allaah ist dessen, was ihr tut, allkundig. (4) Wer dieses nicht erfüllen kann, so fastet er ganze zwei aufeinander folgende Monate,… 3
Beispielsweise erfolgte die Aufforderung zur Verrichtung des rituellen Gebets in mutlaq-Form ohne die Einschränkung “aufeinander folgend” wie im Falle des Fastens in der o. g. Aayah. Sie bleibt uneingeschränkt.
Beispiel für mutlaq und muqaiyad mit unterschiedlichen asbaab und gleichem hukm
يَٰٓأَيُّهَا ٱلَّذِينَ ءَامَنُواْ شَهَٰدَةُ بَيۡنِكُمۡ إِذَا حَضَرَ أَحَدَكُمُ ٱلۡمَوۡتُ حِينَ ٱلۡوَصِيَّةِ ٱثۡنَانِ ذَوَا عَدۡلٖ مِّنكُمۡ أَوۡ ءَاخَرَانِ مِنۡ غَيۡرِكُمۡ إِنۡ أَنتُمۡ ضَرَبۡتُمۡ فِي ٱلۡأَرۡضِ فَأَصَٰبَتۡكُم مُّصِيبَةُ ٱلۡمَوۡتِۚ
Ihr, die den Iimaan verinnerlicht habt! Ein Zeugnis darüber, wenn ihr im Sterben liegt und das Vermächtnis regelt, (sollen ablegen) zwei Redliche von euch oder zwei andere von denen, die nicht zu euch gehören, wenn ihr auf Reisen seid und das Unglück des Todes euch ereilt. 4
فَإِذَا بَلَغۡنَ أَجَلَهُنَّ فَأَمۡسِكُوهُنَّ بِمَعۡرُوفٍ أَوۡ فَارِقُوهُنَّ بِمَعۡرُوفٖ وَأَشۡهِدُواْ ذَوَيۡ عَدۡلٖ مِّنكُمۡ وَأَقِيمُواْ ٱلشَّهَٰدَةَ لِلَّهِۚ
Sollten sie ihre festgesetzte Frist erreicht haben, dann haltet sie in Billigkeit oder trennt euch von ihnen in Billigkeit. Lasst zwei Redliche von euch dieses bezeugen, und haltet das Zeugnis um Allaahs Willen ein! 5
وَأَشۡهِدُوٓاْ إِذَا تَبَايَعۡتُمۡۚ
(…) Und lasst es bezeugen, wenn ihr miteinander Handel treibt. (…) 6
Man bemerkt, dass die Vertrauenswürdigkeit bzw. Redlichkeit eine Bedingung (taqyiid) für die Zeugen ist, welche das Testament und die Ehescheidung bzw. die Widerrufung der Ehescheidung bezeugen, während diese Bedingung für die Zeugen bei Kaufverträgen nicht verlangt wird (mutlaq-Form). Weil es in anderen Aayaat oder Hadiithen keine weiteren Einschränkungen in Bezug auf die Zeugen gibt, überträgt man diese Bedingung der Redlichkeit auch auf die Zeugen bei Kaufverträgen und verlangt auch hier nur vertrauenswürdige Zeugen und nicht irgendwelche Zeugen.
Die Hanafiten und die meisten Maalikiten lassen in diesem Fall keine Einschränkung des mutlaq-Gebots aufgrund der o. g. muqaiyad-Gebote zu. Nach ihnen behält jedes Gebot seinen Status. mutlaq bleibt mutlaq und muqaiyad bleibt muqaiyad. Sie verlangen jedoch redliche Zeugen aufgrund der Aayah (49:6).
Beispiel für mutlaq und muqaiyad mit gleichem sabab und unterschiedlichen ahkaam
يَٰٓأَيُّهَا ٱلَّذِينَ ءَامَنُوٓاْ إِذَا قُمۡتُمۡ إِلَى ٱلصَّلَوٰةِ فَٱغۡسِلُواْ وُجُوهَكُمۡ وَأَيۡدِيَكُمۡ إِلَى ٱلۡمَرَافِقِ وَٱمۡسَحُواْ بِرُءُوسِكُمۡ وَأَرۡجُلَكُمۡ إِلَى ٱلۡكَعۡبَيۡنِۚ
Ihr, die den Iimaan verinnerlicht habt! Wenn ihr das rituelle Gebet verrichten wollt, dann wascht (vorher) eure Gesichter, eure Hände und Arme bis zu den Ellenbogen, benetzt eure Köpfe und (wascht) eure Füße bis zu den Knöcheln. 7
وَإِن كُنتُم مَّرۡضَىٰٓ أَوۡ عَلَىٰ سَفَرٍ أَوۡ جَآءَ أَحَدٞ مِّنكُم مِّنَ ٱلۡغَآئِطِ أَوۡ لَٰمَسۡتُمُ ٱلنِّسَآءَ فَلَمۡ تَجِدُواْ مَآءٗ فَتَيَمَّمُواْ صَعِيدٗا طَيِّبٗا فَٱمۡسَحُواْ بِوُجُوهِكُمۡ وَأَيۡدِيكُمۡۗ
(..) Wenn ihr krank oder auf Reisen seid oder der eine von euch von der Notdurft kommt oder ihr die Frauen (intim) berührt habt und kein Wasser finden könnt, dann sucht reine Erdoberfläche und streicht euch über eure Gesichter und Hände (..). 8
In der ersten Aayah muss man die Hände und Arme bis zu den Ellenbogen waschen (muqaiyad). In der zweiten Aayah erfolgt die Waschung der Hände ohne Einschränkung (mutlaq). Der sabab in beiden unterschiedlichen Geboten ist gleich, nämlich das Vollziehen des rituellen Gebets. Die Mehrheit der Gelehrten lässt in diesem Fall keine Übertragung von muqaiyad auf mutlaq zu.
Die Hanafiten und Schaafi’iten verlangen jedoch beim Tayammum das Überstreichen der Hände und Arme bis zu den Ellenbogen aufgrund anderer Belege aus der Sunnah 9, während die Maalikiten und Hanbaliten dagegen andere Sunnah-Belege präferieren, nach denen sie nur über die Hände streichen 10. Alle Schulen bestimmen damit diese Handlung aber nicht auf der Basis von Übertragung von muqaiyad auf mutlaq.
Beispiel für mutlaq-Gebot, das an anderen Stellen mit zwei unterschiedlichen Einschränkungen eingeschränkt wurde
وَٱلَّذِينَ يُظَٰهِرُونَ مِن نِّسَآئِهِمۡ ثُمَّ يَعُودُونَ لِمَا قَالُواْ فَتَحۡرِيرُ رَقَبَةٖ مِّن قَبۡلِ أَن يَتَمَآسَّاۚ ذَٰلِكُمۡ تُوعَظُونَ بِهِۦۚ وَٱللَّهُ بِمَا تَعۡمَلُونَ خَبِيرٞ ٣ فَمَن لَّمۡ يَجِدۡ فَصِيَامُ شَهۡرَيۡنِ مُتَتَابِعَيۡنِ مِن قَبۡلِ أَن يَتَمَآسَّاۖ
Für diejenigen, die sich von ihren Ehefrauen durch die Dhihaar-Formel (du bist mir verwehrt wie meine Mutter) scheiden, dann zurücknehmen, was sie sagten, gilt (als Sühne) die Befreiung eines Unfreien, bevor beide sich intim berühren. Damit werdet ihr ermahnt. Allaah ist dessen, was ihr tut, allkundig. (4) Wer dieses nicht erfüllen kann, so fastet er ganze zwei aufeinander folgende Monate,… 11
فَإِذَآ أَمِنتُمۡ فَمَن تَمَتَّعَ بِٱلۡعُمۡرَةِ إِلَى ٱلۡحَجِّ فَمَا ٱسۡتَيۡسَرَ مِنَ ٱلۡهَدۡيِۚ فَمَن لَّمۡ يَجِدۡ فَصِيَامُ ثَلَٰثَةِ أَيَّامٖ فِي ٱلۡحَجِّ وَسَبۡعَةٍ إِذَا رَجَعۡتُمۡۗ
Wenn ihr dann wieder sicher seid, dann opfert derjenige, der die ‘Umrah mit der Haddsch vollzieht, das, was an Opfertieren verfügbar ist. Doch für den, der nichts findet, gilt Fasten an drei Tagen während der Haddsch und sieben nach eurer Heimkehr. 12
لَا يُؤَاخِذُكُمُ ٱللَّهُ بِٱللَّغۡوِ فِيٓ أَيۡمَٰنِكُمۡ وَلَٰكِن يُؤَاخِذُكُم بِمَا عَقَّدتُّمُ ٱلۡأَيۡمَٰنَۖ فَكَفَّٰرَتُهُۥٓ إِطۡعَامُ عَشَرَةِ مَسَٰكِينَ مِنۡ أَوۡسَطِ مَا تُطۡعِمُونَ أَهۡلِيكُمۡ أَوۡ كِسۡوَتُهُمۡ أَوۡ تَحۡرِيرُ رَقَبَةٖۖ فَمَن لَّمۡ يَجِدۡ فَصِيَامُ ثَلَٰثَةِ أَيَّامٖۚ
Allaah belangt euch nicht für Unbedachtes in euren Eiden. Doch Er belangt euch für Eide, die ihr mit Bedacht geschworen habt (und nicht einhaltet). Die Wiedergutmachung 13 dafür ist die Speisung von zehn Bedürftigen in jenem Maß, wie ihr die Eurigen im Durchschnitt speist, ihre Bekleidung oder die Befreiung eines Unfreien. Wer es aber nicht leisten kann, hat drei Tage zu fasten. 14
Man bemerkt, dass das rituelle Fasten bei der Kaffaarah für die Dhihaar-Scheidung aufeinander folgend ohne Unterbrechungsmöglichkeit (muqaiyad) erfolgen muss, während es bei der Kaffaarah für die tamattu’–Haddsch-Pilgerfahrt getrennt (muqaiyad) erfolgen muss. Das rituelle Fasten bei der Kaffaarah für die Verletzung eines Eides wurde unbestimmt (mutlaq) geboten. So bleibt es frei für die fastende Person zu fasten, wie sie will, da keine der beiden ersten Durchführungstypen des rituellen Fastens (mit oder ohne Unterbrechung) ohne Beleg präferiert werden kann. Hier gibt es nach allen Gelehrten keine Möglichkeit der Übertragung der muqaiyad-Form auf die mutlaq-Form.
Der Gesandte Allaahs (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) sagte:
طَهُورُ إِنَاءِ أَحَدِكُمْ، إِذَا وَلَغَ الْكَلْبُ فِيهِ، أَنْ يَغْسِلَهُ سَبْعَ مَرَّاتٍ.
Die Reinigung des Topfs eines von euch, wenn der Hund ihn ableckt, ist seine Waschung siebenmal. (M)
طَهُورُ إِنَاءِ أَحَدِكُمْ، إِذَا وَلَغَ فِيهِ الْكَلْبُ، أَنْ يَغْسِلَهُ سَبْعَ مَرَّاتٍ، أُولَاهُنَّ بِالتُّرَابِ.
Die Reinigung des Topfs eines von euch, wenn der Hund ihn ableckt, ist seine Waschung siebenmal, wobei die erste davon mit Erde zu erfolgen hat. (M)
إِذَا وَلَغَ الْكَلْبُ فِي إِنَاءِ أَحَدِكُمْ، فَلْيَغْسِلْهُ سَبْعَ مَرَّاتٍ أُولاهُنَّ أَوْ أُخْرَاهُنَّ بِتُرَابٍ.
Wenn der Hund den Topf eines von euch ableckt, so soll er ihn siebenmal waschen, wobei die erste oder die letzte davon mit Erde zu erfolgen hat. (Al-baihaqiy)
Man bemerkt, dass die siebenmalige Waschung des Topfes im ersten der drei Hadiithe ohne Einschränkung erfolgt. Im zweiten Hadiith sollte die erste Waschung mit Erde erfolgen, und im dritten Hadiith ebenfalls mit Erde jedoch alternativ in der letzten Waschung. Hier gibt es keine Beziehung zwischen den drei Aussagen, die eine Präferierung begründen könnte, deshalb bleibt die mutlaq-Form ohne Einschränkung, wobei die beiden Einschränkungen ignoriert werden, weil sie beide nicht gleichzeitig berücksichtigt werden können.
Notes:
- Quraan (5:3) ↩
- Quraan (6:145) ↩
- Quraan (58:3-4) ↩
- Quraan (5:106) ↩
- Quraan (65:2) ↩
- Quraan (2:282) ↩
- Quraan (5:6) ↩
- Quraan (4:43) ↩
- Al-baihaqiy und Ad-daaraqutniy überlieferten „und eine Streichung bis zu den Ellenbogen“. ↩
- Über ’Ammaar Bnu-yaasir (radial-laahu ’anh): „Der Prophet (sallal-laahu ’alaihi wa sallam) wies ihm bei Tayammum an, über das Gesicht und die Hände zu streichen (عَنْ عَمَّارِ بْنِ يَاسِرٍ، أَنّ النَّبِيَّ صلى الله عليه وسلم” أَمَرَهُ بِالتَّيَمُّمِ لِلْوَجْهِ وَالْكَفَّيْنِ) (T, N). Ähnliches hat B, M und AH überliefert. ↩
- Quraan (58:3-4) ↩
- Quraan (2:196) ↩
- Ursprünglich: „kaffaarah كفارة“; es ist die Wiedergutmachung, die Sühne-Buße, die Tilgung. ↩
- Quraan (5:89) ↩