Begriffsbestimmung von al-idschmaa’
Linguistisch bedeutet al-idschmaa’ “die Entschlossenheit” und “der Konsens bzw. die Übereinstimmung in einer Angelegenheit”.
Fachspezifisch bezeichnet al-idschmaa’ die Übereinstimmung aller muslimischen mudschtahid-Gelehrten in einer Angelegenheit in einer Zeit nach der Zeit des Gesandten (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam).
Erläuterung
– “die Übereinstimmung” schließt sowohl die innerliche, als auch die verbale Einigkeit, als auch die Einigkeit im Handeln ein.
– “aller muslimischen mudschtahid-Gelehrten” ist eine Einschränkung, durch welche die Übereinstimmung oder der Widerspruch von Nicht-mudschtahid-Gelehrten nicht berücksichtigt werden. Sie macht auch deutlich, dass kein idschmaa’ zustande kommt, wenn nur ein einziger mudschtahid-Gelehrter nicht zustimmt.
Nicht-muslimische mudschtahid-Gelehrte werden nicht berücksichtigt.
Wenn es nur einen einzigen mudschtahid-Gelehrten gibt, dann kommt mit ihm alleine kein idschmaa’ zustande.
– “in einer Angelegenheit” schließt das Scharii’ah-gemäße, das Sprachliche und das Vernunftsgemäße ein. Manche Usuul-Gelehrte zählen das Vernunftsgemäße nicht dazu.
– “in einer Zeit nach der Zeit des Gesandten (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam)” damit wird al-idschmaa’ zu Lebzeiten des Gesandten (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) ausgeschlossen, da die Entscheidung des Gesandten (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) maßgeblich war und al-idschmaa’ nicht zustande kommen kann.