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Entscheidung des Internationalen Islamischen Fiqh-Rats (International Islamic Fiqh Academy) der Organisation der Islamischen Konferenz (Organization of The Islamic Conference/ OIC) bezüglich des Vertragsschlusses mittels moderner Kommunikation


Entscheidung Nr. 52 (3/6) bezüglich des Vertragsschlusses mittels moderner Kommunikation:

Auf der 6. Vollversammlung des Internationalen Fiqh-Rates in Jeddah/ Königreich Saudi Arabien in der Zeit von 17.08.1410/14.03.1990 bis 23. 08.1410/20.03.1990 wurde folgende Entscheidung gefällt 1:

أولاً: إذا تم التعاقد بين غائبين لا يجمعهما مكان واحد، ولا يرى أحدهما الآخر معاينة، ولا يسمع كلامه، وكانت وسيلة الاتصال بينهما الكتابة أو الرسالة أو السفارة ( الرسول )، و ينطبق ذلك على البرق والتلكس والفاكس وشاشات الحاسب الآلي (الحاسوب)، ففي هذه الحالة ينعقد العقد عند وصول الإيجاب إلى الموجَّه إليه وقبوله.
ثانياً: إذا تم التعاقد بين طرفين في وقت واحد وهما في مكانين متباعدين، وينطبق هذا على الهاتف واللاسلكي، فإن التعاقد بينهما يعتبر تعاقداً بين حاضرين، (..).
ثالثاً: إذا أصدر العارض، بهذه الوسائل، إيجاباً محدّد المدة يكون ملزماً بالبقاء على إيجابه خلال تلك المدة، وليس له الرجوع عنه.
رابعاً: إن القواعد السابقة لا تشمل النكاح لاشتراط الإشهاد فيه، ولا الصرف لاشتراط التقابض، ولا السلم لاشتراط تعجيل رأس المال.
خامساً: ما يتعلق باحتمال التزييف أو التزوير أو الغلط يرجع فيه إلى القواعد العامة للإثبات.
والله أعلم

Erstens: Wenn ein Vertrag zu schließen ist zwischen zwei abwesenden Parteien, die sich nicht am gleichen Ort befinden, und wobei die eine Partei die andere nicht sehen und ihre Worte nicht hören kann, und die Kommunikationsart zwischen ihnen eine Schrift bzw. ein Brief oder ein Bote ist – dies entspricht dem Telegramm, dem Telex, dem Fax und den Computerbildschirmen – dann gilt der Vertrag in solchen Fällen als geschlossen, wenn das an die andere Partei gerichtete Angebot sie erreicht und diese es annimmt.

Zweitens: Sollte der Vertragsschluss zwischen zwei Parteien in der gleichen Zeit erfolgen, während beide sich an zwei voneinander entfernten Orten befinden, und dies entspricht dem Telefon und dem Funk, dann gilt er wie ein Vertrag unter zwei Anwesenden (..).

Drittens: Sollte der Anbieter mittels dieser Kommunikationsmittel ein befristetes Angebot machen, dann ist er verpflichtet, sein Angebot während dieser Frist aufrechtzuerhalten, und er darf es nicht rückgängig machen.

Viertens: Die o. g. Regeln gelten weder für den Ehevertrag, da er bezeugt werden muss, noch für das Wechselgeschäft (Sarf), da die Währungen sofort ausgehändigt werden müssen, noch für den Salam-Vertrag, da der Kaufpreis sofort entrichtet werden muss.

Fünftens: In Bezug auf die Möglichkeit der Fälschung bzw. des Irrtums werden die allgemeinen Regeln des Nachweises berücksichtigt.

Und Allaah weiß es am Besten!

Notes:

  1. Zeitschrift des Internationalen Islamischen Fiqh-Rates der OIC, 6. Nr., 2. Band, Seite 785