Entscheidung Nr. 53 (4/6) bezüglich der Besitzergreifung bzw. der Aushändigung verkaufter Sachen:
Auf der gleichen o. g. 6. Vollversammlung des Internationalen Fiqh-Rates in Jeddah wurde folgende Entscheidung gefällte 1:
أولاً: قبض الأموال كما يكون حسّياً في حالة الأخذ باليد، أو الكيل أو الوزن في الطعام، أو النقل والتحويل إلى حوزة القابض، يتحقق اعتباراً وحكماً بالتخلية مع التمكين من التصرف ولو لم يوجد القبض حسّاً. وتختلف كيفية قبض الأشياء بحسب حالها واختلاف الأعراف فيما يكون قبضاً لها.
ثانياً: إن من صورة القبض الحكمي المعتبرة شرعاً وعرفاً:
1. القيد المصرفي لمبلغ من المال في حساب العميل في الحالات التالية:
أ- إذا أودع في حساب العميل مبلغ من المال مباشرة أو بحوالة مصرفية.
ب- إذا عقد العميل عقد صرف ناجز بينه وبين المصرف في حال شراء عملة بعملة أخرى لحساب العميل.
ج- إذا اقتطع المصرف – بأمر العميل – مبلغا من حساب له إلى حساب آخر بعملة أخرى، في المصرف نفسه أو غيره، لصالح العميل أو لمستفيد آخر، وعلى المصارف مراعاة قواعد عقد الصرف في الشريعة الإسلامية.ويغتفر تأخير القيد المصرفي بالصورة التي يتمكن المستفيد بها من التسلم الفعلي، للمدد المتعارف عليها في أسواق التعامل، على أنه لا يجوز للمستفيد أن يتصرف في العملة خلال المدة المغتفرة إلاّ بعد أن يحصل أثر القيد المصرفي بإمكان التسلم الفعلي.
2.تسلّم الشيك إذا كان له رصيد قابل للسحب بالعملة المكتوب بها عند استيفائه وحجزه المصرف.
والله أعلمErstens: Ebenso wie die Besitzergreifung (Aushändigung) des Vermögens physisch durch die Übernahme mit der Hand bzw. durch Messen oder Wiegen der Nahrungsmittel bzw. durch Abtransportieren oder Umleiten in das Eigentum des Einnehmenden erfolgt, kommt sie ebenfalls in gleichwertiger Weise durch das Gewähren-Lassen und die Verfügungsberechtigung zustande, auch wenn es zu keiner physischen Aushändigung kommt. Die Art der Aushändigung der Sachen unterscheidet nach deren Zustand und nach den unterschiedlichen Sitten, die diese Aushändigung regeln.
Zweitens: Zu den Beispielen der nicht physischen Aushändigung, die sowohl die Scharii’ah als auch die Tradition anerkennen, gehören:
1. Die Eintragung eines Guthabens auf ein Konto des Kontrahenten wie folgt:
a) Wenn man auf ein Konto des Kontrahenten einen Betrag einzahlt oder überweist,
b) Wenn der Bankkunde mit der Bank ein sofortiges Wechselgeschäft im Falle des Einkaufs von einer anderen Währung zu seiner Rechnung tätigt.
c) Wenn die Bank auf Anweisung des Bankkunden einen Betrag von seinem Konto auf ein anderes Konto mit einer anderen Währung überweist, unabhängig davon, ob sich das Konto in der gleichen oder in einer anderen Bank befindet, oder der Betrag zugunsten des Bankkunden oder einer anderen Person ist. Die Banken müssen dabei die Sarf-Regeln berücksichtigen.
Die Verspätung bei der wirklichen Verfügungsberechtigung über die Gutschrift innerhalb der bei den Geschäften gewohnten Fristen wird mit Nachsicht behandelt. Der Empfänger darf jedoch mit diesem Währungsbetrag innerhalb dieser Fristen nicht arbeiten, bis die wirkliche Verfügungsberechtigung darüber zustande kommt.
2. Die Annahme eines gedeckten und von der Bank reservierten Schecks in der darauf eingetragenen Währung.
Und Allaah weiß es am Besten!
Notes:
- Zeitschrift des Internationalen Islamischen Fiqh-Rates der OIC, 6. Nr., 1. Band, Seite 453 ↩