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Typen von Al-bay’


Der Bay’-Vertrag wird je nach Bezug in verschiedene Vertragstypen eingeteilt:

  • In Bezug auf die Tauschart
    Dieser Typ von Al-bay’ wird allgemein in vier Kategorien unterteilt:
  1. Al-bay’ul-mutlaq البيع المطلق (der übliche Verkauf)
    Darunter versteht man den Tausch einer Ware (‘ain عين) gegen ein Zahlungsmittel (naqd نقد). Die Zahlungsmittel können Banknoten, Münzen, Gold oder Silber sein.
    Dieser Bay’-Typ ist die übliche Verkaufsart. Man nennt sie allgemein Al-bay’.
  2. Bay’ussarf بيع الصرف (der Geldwechsel)
    Darunter versteht man den Tausch eines Zahlungsmittels gegen ein gleiches bzw. ein anderes Zahlungsmittel, wie z. B. der Tausch von Silber gegen Silber oder Silber gegen Gold.
    Bei diesem Bay’-Typ muss man die Modalitäten des Tausches von Zahlungsmitteln untereinander beachten, um das Riba-Verbot 1 nicht zu verletzen. Man nennt diesen Bay’-Vertrag auch Sarf صرف“, Al-musaarafah المصارفة oder Al-muraatalah المراطلة“.
  3. Bay’ul-muqaayadah بيع المقايضة (der Gütertausch)
    Darunter versteht man den Tausch einer Ware gegen eine andere Ware mit Ausnahme der Zahlungsmittel, wie z. B. der Tausch von Kleidern gegen Maschinen.
    Bei diesem Bay’-Typ muss man im Allgemeinen die Modalitäten des Tausches von Riba-Gütern beachten.
  4. Bay’us-salam بيع السلم (der Pränumerationsvertrag):
    Darunter versteht man “den Tausch einer Schuld oder einer finanziellen Forderung gegen ein Zahlungsmittel” bzw. “den Tausch einer noch auszuliefernden Ware gegen sofortige Zahlung des Preises“, wie z. B. der Verkauf einer Küchenzeile, die in 14 Tagen geliefert wird, gegen Vorkasse.
  • In Bezug auf das Kaufobjekt
    Dieser Typ von Al-bay’ wird in drei verschiedene Kategorien unterteilt, wobei nur die ersten beiden Vertragstypen scharii’ah-konform und zulässig sind:
  1. Veräußerung eines Kaufobjektes, das während der Vertragssitzung zugegen ist und ausgehändigt wird. Dieser Typ umfasst die ersten drei oben aufgeführten Arten Al-bay’ul-mutlaq البيع المطلق (den üblichen Verkauf), Bay’ussarf بيع الصرف (den Geldwechsel) und Bay’ul-muqaayadah بيع المقايضة (den Gütertausch).
  2. Veräußerung eines Kaufobjektes, das während der Vertragssitzung zwar nicht zugegen ist, aber vom Verkäufer während dieser Sitzung genau spezifiziert und später dem Käufer entsprechend dieser Spezifikation ausgehändigt wird.
    Dieser Vertragstyp ähnelt dem Pränumerationsverkauf, dem so genannten As-salam 2 السلم.
  3. Veräußerung eines Kaufobjektes, das für beide Vertragsparteien nicht zugegen, nicht existent oder nicht spezifizierbar und somit nicht wahrnehmbar ist.
    Dieser Verkaufstyp ist nach den meisten Fiqh-Gelehrten unzulässig und gilt als Haraam.

     

  • In Bezug auf die Vereinbarung des Kaufpreises
    Dieser Typ von Al-bay’ wird in drei Kategorien unterteilt:

  1. Bay’ul-musaawamah بيع المساومة
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    arunter versteht man einen Bay’-Vertrag, in dem der Kaufpreis vereinbart wird, ohne vorher den Einkaufspreis zu kennen bzw. zu erwähnen.
  2. Bay’ul-muzaayadah  بيع المزايدة
    Darunter versteht man einen Bay’-Vertrag, der am Ende einer Versteigerung bzw. Auktion abgeschlossen wird.
    Dieser Bay’-Typ ähnelt dem Kauf nach einer Ausschreibung, wo der kleinste Kaufpreis angeboten wird.
  3. Bay’ul-amaanah  بيع الأمانة
    Darunter versteht man einen Bay’-Vertrag, in dem der Kaufpreis vereinbart wird, nachdem vorher der Einkaufspreis bekannt war.
    Man nennt diesen Bay’-Typ Bay’ul-amaanah, weil er auf dem Vertrauen passiert, dass der Verkäufer den wahren Einkaufspreis nennt.
    Dieser Bay’-Typ wird je nach vereinbartem Kaufpreis in Bay’ul-muraabahah بيع المرابحة, Bay’ut-tauliyah und Bay’ul-wadii’ah الوضيعة بيع bzw. Bay’ul-muhaatatah بيع المحاططة eingeteilt 3.
  • In Bezug auf die Art der Entrichtung des Kaufpreises
    Dieser Typ von Al-bay’ wird in vier Kategorien unterteilt:
    1. Bay’u mundschazith-thaman بيع منجز الثمن
    Darunter versteht man einen Bay’-Vertrag, in dem die sofortige Zahlung des Kaufpreises vereinbart wird. Man nennt diesen Vertrag auch Bay’un-naqd بيع النقد.
    2. Bay’u mu-adsch-dschalith-thaman بيع مؤجل الثمن
    Darunter versteht man einen Bay’-Vertrag, in dem die spätere Zahlung des Kaufpreises vereinbart wird.
    3. Bay’u mu-adsch-dschalil-muthamman بيع مؤجل المثمن
    Darunter versteht man einen Bay’-Vertrag, in dem die spätere Auslieferung der spezifizierten Ware vereinbart wird. Dieser entspricht dem Pränumerationsverkauf, As-salam السلم.
    4. Bay’u mu-adsch-dschalil-‘iwadain بيع مؤجل العوضين
    Darunter versteht man einen Bay’-Vertrag, in dem der Tausch einer Schuld gegen eine andere Schuld vereinbart wird, d. h. weder der Kaufpreis noch die Ware sind bei der Vertragssitzung vorhanden. Dieser Bay’-Typ ist im Allgemeinen scharii’ah-widrig und deshalb nicht zulässig.
  • In Bezug auf die Scharii’ah-Norm
    Dieser Typ von Al-bay’ wird in mehrere Kategorien unterteilt, die Wichtigsten davon sind:
    1.  Al-bay’ul-mun’aqid البيع المنعقد (der gültige Kaufvertrag), der den An-forderungen der Scharii’ah entspricht; und
    Al-bay’ul-baatil البيع الباطل (der nichtige bzw. ungültige Kaufvertrag), der der Zielsetzung und den Anforderungen der Scharii’ah wider-spricht, wie das Verkaufen von nicht lieferbaren Waren.
    2. Al-bay’ussahiih البيع الصحيح (scharii’ah-konformer Kaufvertrag) und Al-bay’ul-faasid البيع الفاسد (nicht scharii’ah-konformer Kaufvertrag) wie das Verkaufen von erlaubten Dingen mit Riba.
    Bei Al-bay’ul-baatil البيع الباطل liegt der Fehler beim Kaufobjekt (mabii’) und bei Al-bay’ul-faasid البيع الفاسد liegt der Fehler beim Preis (ath-thaman).
    3.  Al-bay’un-naafidh البيع النافذ (der wirksame Kaufvertrag) und Al-bay’ul-mauquuf البيع الموقوف (der unwirksame Kaufvertrag)
    4. Al-bay’ul-laazim البيع اللازم (der verbindliche Kaufvertrag) und Al-bay’u ghairul-laazim البيع غير اللازم (der unverbindliche Kaufvertrag)

Notes:

  1. Siehe Kapitel „Ar-riba“
  2. Siehe das nächste Kapitel „As-salam“
  3. Siehe Definitionen unter „Der Kaufpreis“ bzw. „Das Kapital“