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Die Disziplin über die Abrogation von Hadiithen (’ilmu naasichil-hadiithi wa mansuuchih علم ناسخ الحديث ومنسوخه)


Linguistische Bedeutung

an-nas-ch النسخ hat im Arabischen zwei verschiedene Bedeutungen:

  • al-izaalah الإزالة (die Beseitigung bzw. die Entfernung)
    Diese Beseitigung kann erfolgen:- entweder mit Ersatz, wie z. B. “das Licht beseitigt den Schatten, d. h. das Licht hat die Stelle des Schattens eingenommen und total davon verdrängt”,- oder ohne Ersatz, wie z. B. “der Wind beseitigt bzw. verwischt die Spuren, ohne ihre Stelle einzunehmen. Sowohl der Wind als auch die Spuren vergehen” und diese Bedeutung hat der Begriff in der Aayah (2:106):

مَا نَنسَخۡ مِنۡ ءَايَةٍ أَوۡ نُنسِهَا نَأۡتِ بِخَيۡرٖ مِّنۡهَآ أَوۡ مِثۡلِهَآۗ أَلَمۡ تَعۡلَمۡ أَنَّ ٱللَّهَ عَلَىٰ كُلِّ شَيۡءٖ قَدِيرٌ ١٠٦

Jede Aayah 1, die Wir aufheben 2 oder vergessen lassen, ersetzen Wir durch etwas Besseres als sie oder durch Gleichwertiges. Weißt du etwa nicht, dass Allaah über alles allmächtig ist (!)

  • an-naql النقل (das Abschreiben bzw. das Übertragen)
    Diese Bedeutung hat An-nas-ch in der Aayah (45:29):

هَٰذَا كِتَٰبُنَا يَنطِقُ عَلَيۡكُم بِٱلۡحَقِّۚ إِنَّا كُنَّا نَسۡتَنسِخُ مَا كُنتُمۡ تَعۡمَلُونَ ٢٩

Dies ist Unsere Schrift, sie sagt gegen euch wahrheitsgemäß aus. Wir ließen das abschreiben, was ihr zu tun pflegtet.

Fachspezifische Definition

Bei den Usuul-Gelehrten bedeutet an-nas-ch النسخ bzw. die islam-konforme Abrogation fachspezifisch: “das Aufheben einer Scharii’ah-Norm vom Scharii’ah-Geber durch einen später folgenden Scharii’ah-Beleg“.

Erläuterung der Definition:

– “Das Aufheben (…) vom Scharii’ah-Geber” bedeutet, dass die Abrogation durch andere Quellen als den Quraan und die Sunnah ungültig ist und nicht erfolgen darf. Zum Beispiel darf keine Abrogation durch Idschmaa’ (Konsens der Mudschtahid-Gelehrten), Qiyaas (Analogieschluss) oder Sonstiges erfolgen.

– Der Begriff “Scharii’ah-Norm” bedeutet, dass die Abrogation einer früheren Scharii’ah durch eine spätere Scharii’ah bzw. die Abrogation von Scharii’ah-Normen einer bestimmten Scharii’ah durch später folgende Normen der gleichen Scharii’ah erfolgt. Daraus resultiert, dass die islam-konforme Abrogation ausschließlich unter verschiedenen Scharii’ah oder im Kontext der gleichen Scharii’ah erfolgen darf. So sind weder Traditionen noch Gebräuche oder Sonstiges von dieser Abrogation betroffen.

– “später folgenden Scharii’ah-Beleg” bedeutet, dass die islam-konforme Abrogation durch einen Beleg einer Scharii’ah-Norm zustande kommt, die später erfolgte, nachdem die erste Scharii’ah-Norm erlassen und umgesetzt worden ist.

Die zu berücksichtigenden Bedingungen bei der Abrogation:

– Das Aufgehobene muss eine Scharii’ah-Norm sein.

– Das Aufhebende muss nach dem Aufgehobenen erfolgen und von ihm getrennt sein.

– Die Abrogation erfolgt ausschließlich durch den Scharii’ah-Geber und nicht durch die Vernunft oder durch Idschmaa’ bzw. Qiyaas.

– Das Aufgehobene darf nicht zeitlich befristet oder bedingt sein.

– Das Aufgehobene muss der Abrogation unterliegen können; z. B. kann es keine Abrogation für das notwendige bzw. axiomatische Wissen oder in Al-achbaar wie bei historischen Begebenheiten geben.

– Die Abrogation muss zu Lebzeiten des Gesandten (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) erfolgt sein, so kann sie weder durch Idschmaa’ noch durch Qiyaas noch durch die Vernunft zustande kommen.

 

Notes:

  1. Aayah ist hier „die kleinste Quraan-Einheit“.
  2. Ursprünglich: „nas-ch unterziehen“. Nas-ch bedeutet hier Aufheben ihrer Rezitation oder der in ihr enthaltenen Norm.