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Zusammenfassender Überblick


Um die Riba-Güter scharii’ah-konform austauschen zu können, müssen gewisse Bedingungen beachtet werden. Zusammenfassend kann man diese Bedingungen wie folgt auflisten:

  • Der Tausch oder die Veräußerung von Gold gegen Gold bzw. Silber gegen Silber (bzw. einer Währung wie Euro gegen die gleiche Währung) ist nur bei Äquivalenz beider gattungsgleichen Tauschgüter und sofortiger Besitzergreifung innerhalb der Vertragssitzung zulässig.
  • Der Tausch oder die Veräußerung von Gold gegen Silber (oder heutzutage einer Währung wie Euro gegen eine andere Währung wie Dollar) ist nur bei sofortiger Besitzergreifung innerhalb der Vertragssitzung zulässig. Die Äquivalenz beider Güter ist keine Voraussetzung.
  • Der Tausch oder die Veräußerung gattungsgleicher Nahrungsmittel, die in Hohlmaß bzw. Gewichtsmaß abgewogen bzw. gemessen werden, ist nur dann zulässig, wenn Äquivalenz vorliegt und die sofortige Besitzergreifung bzw. Aushändigung innerhalb der Vertragssitzung erfolgt. Wenn qualitätsmäßig zwischen den gattungsgleichen Nahrungsmitteln ein Unterschied vorliegt, dann kann die Sorte gegen einen bestimmten Preis (z. B. in Geld oder Gold) veräußert werden. Danach kann man mit dem erworbenen Preis die gewünschte bessere bzw. minderwertige Sorte kaufen.
  • Der Tausch oder die Veräußerung nicht-gattungsgleicher Nahrungsmittel, die in Hohlmaß bzw. Gewichtsmaß abgewogen bzw. gemessen werden, ist nur dann zulässig, wenn die sofortige Besitzergreifung bzw. die Aushändigung der Austauschwaren innerhalb der Vertragssitzung erfolgt. Die Äquivalenz stellt in diesem Fall keine zwingende Voraussetzung dar.
  • Die Veräußerung von Nahrungsmitteln, ob sie gewogen oder mit einem Hohlmaß gemessen werden oder nicht, gegen Geld bzw. Gold oder andere Zahlungsmittel ist unabhängig von Äquivalenz und sofortiger Besitzergreifung (Aushändigung) zulässig.
  • Der Tausch oder die Veräußerung eines Vermögenswertes gegen einen Vermögenswert derselben Gattung mit Wertunterschied darf in Form der Nicht-Äquivalenz ausgedrückt werden und ist auch ohne sofortige Besitzergreifung (Aushändigung) zulässig, solange die Sache nicht unter die Gruppe der Riba-Güter fällt.
  • Als Maßstab für die korrekte Bestimmung der Äquivalenz bzw. Mengengleichheit verschiedener Sachen nach Hohlmaß oder Gewichtsmaß gilt der Brauch (‘Urf) auf der arabischen Halbinsel zur Zeit des Propheten (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) im weiten Sinne, sodann der Handelsbrauch des jeweiligen Ortes im engeren Sinne (diese gilt nach Imaam Asch-schaafi’iy).
    Nach Imaam Abu-haniifah gilt letzteres als der eigentliche Maßstab für die Bestimmung der Quantität.

Exkurs 1

Frage nach einem verzinsten Kredit für einen Immobilienkauf

Der Fatwa-Ausschuss des “European Council for Fatwa and Research” unter der Federführung von Scheich Yusuf Al-qaradaawi verabschiedete auf Anfrage bezüglich der Aufnahme eines verzinsten Kredits für einen Immobilienkauf folgende unten aufgeführte Fatwa.
Aufgrund der Wichtigkeit des Themas wird der Fatwa-Text im Original präsentiert 1 und übersetzt und anschließend ausführlich diskutiert.

نظر المجلس في القضية التي عمت بها البلوى في أوروبا وفي بلاد الغرب كلها، وهي قضية المنازل التي تشترى بقرض ربوي بواسطة البنوك التقليدية. وقد قدمت إلى المجلس عدة أوراق في الموضوع ما بين مؤيد ومعارض، قرئت على المجلس، ثم ناقشها جميع الأعضاء مناقشة مستفيضة، انتهى بعدها المجلس بأغلبية أعضائه إلى ما يلي:
-يؤكد المجلس على ما أجمعت عليه الأمة من حرمة الربا، وأنه من السبع الموبقات، ومن الكبائر التي تؤذن بحرب من الله ورسوله، ويؤكد ما قررته المجامع الفقهية الإسلامية من أن فوائد البنوك هي الربا الحرام.
-يناشد المجلس أبناء المسلمين في الغرب أن يجتهدوا في إيجاد البدائل الشرعية، التي لا شبهة فيها، مااستطاعواإلى ذلك سبيلاً، مثل (بيع المرابحة) الذي تستخدمه البنوك الإسلامية، ومثل تأسيس شركات إسلامية تنشئ مثل هذه البيوت بشروط ميسرة مقدورة لجمهور المسلمين، وغير ذلك.
-كما يدعو التجمعات الإسلامية في أوروبا أن تفاوض البنوك الأوروبية التقليدية، لتحويل هذه المعاملة إلى صيغةمقبولة شرعاً، مثل (بيع التقسيط) الذي يزاد فيه الثمن مقابل الزيادة في الأجل، فإن هذا سيجلب لهم عدداً كبيراً من المسلمين يتعامل معهم على أساس هذه الطريقة، وهو ما يجري به العمل في بعض الأقطار الأوروبية، وقد رأينا عدداً من البنوك الغربية الكبرى تفتح فروعاً لها في بلادنا العربية تتعامل وفق الشريعة الإسلامية، كما في البحرين وغيرها.
– ويمكن للمجلس أن يساعد في ذلك بإرسال نداء إلى هذه البنوك، لتعديل سلوكها مع المسلمين.
وإذا لم يكن هذا ولا ذاك ميسراً في الوقت الحاضر، فإن المجلس في ضوء الأدلة والقواعد والاعتبارات الشرعية، لا يرى بأساً من اللجوء إلى هذه الوسيلة، وهي القرض الربوي لشراء بيت يحتاج إليه المسلم لسكناه هو وأسرته، بشرط ألا يكون لديه بيت آخر يغنيه، وأن يكون هو مسكنه الأساسي، وألا يكون عنده من فائض المال ما يمكّنه من شرائه بغير هذه الوسيلة، وقد اعتمد المجلس في فتواه على مرتكزين أساسيين:
المرتكز الأول: قاعدة (الضرورات تبيح المحظورات): وهي قاعدة متفق عليها مأخوذة من نصوص القرآن في خمسة مواضع، منها قوله تعالى في سورة الأنعام: “وقد فصل لكم ما حرم عليكم إلا ما اضطررتم إليه” (الآية: 119)، ومنها قوله تعالى في نفس السورة بعد ذكر محرمات الأطعمة: “فمن اضطر غير باغ ولا عاد فإن ربك غفور رحيم” (الآية: 145)، ومما قرره الفقهاء هنا أن الحاجة قد تنزل منزلة الضرورة، خاصة كانت أو عامة. والحاجة هي التي إذا لم تتحقق يكون المسلم في حرج وإن كان يستطيع أن يعيش، بخلاف الضرورة التي لا يستطيع أن يعيش بدونها، والله تعالى رفع الحرج عن هذه الأمة بنصوص القرآن، كما في قوله تعالى في سورة الحج: “وما جعل عليكم في الدين من حرج” (الآية: 78)، وفي سورة المائدة: “ما يريد الله ليجعل عليكم من حرج” (الآية: 6). والمسكن الذي يدفع عن المسلم الحرج هو المسكن المناسب له في موقعه وفي سعته وفي مرافقه، بحيث يكون سكناً حقاً. وإذا كان المجلس قد اعتمد على قاعدة الضرورة أو الحاجة التي تنزل منزلة الضرورة، فإنه لم ينس القاعدة الأخرى الضابطة والمكملة لها، وهي أن (ما أبيح للضرورة يقدر بقدرها)، فلم يجز تملك البيوت للتجارة ونحوها. والمسكن ولا شك ضرورة للفرد المسلم وللأسرة المسلمة، وقد امتن الله بذلك على عباده حين قال: “والله جعل لكم من بيوتكم سكناً” (النحل: 80)، وجعل النبي صلى الله عليه وسلم السكن الواسع عنصراً من عناصر السعادة الأربعة أو الثلاثة، والمسكن المستأجر لا يلبي كل حاجة المسلم، ولا يشعره بالأمان، وإن كان يكلف المسلم كثيراً بما يدفعه لغير المسلم، ويظل سنوات وسنوات يدفع أجرته ولا يملك منه حجراً واحداً، ومع هذا يظل المسلم عرضة للطرد من هذا المسكن إذا كثر عياله أو كثر ضيوفه، كما أنه إذا كبرت سنه أو قل دخله أو انقطع يصبح عرضة لأن يرمى به في الطريق. وتملك المسكن يكفي المسلم هذا الهم، كما أنه يمكّنه أن يختار المسكن قريباً من المسجد والمركز الإسلامي، والمدرسة الإسلامية، ويهيئ فرصة للمجموعة المسلمة أن تتقارب في مساكنها عسى أن تنشئ لها مجتمعاً إسلامياً صغيراً داخل المجتمع الكبير، فيتعارف فيه أبناؤهم، وتقوى روابطهم، ويتعاونون على العيش في ظل مفاهيم الإسلام. كما أن هذا يمكّن المسلم من إعداد بيته وترتيبه بما يلبي حاجته الدينية والاجتماعية، ما دام مملوكاً له. وهناك إلى جانب هذه الحاجة الفردية لكل مسلم، الحاجة العامة لجماعة المسلمين الذين يعيشون أقلية خارج دار الإسلام، وهي تتمثل في تحسين أحوالهم المعيشية، حتى يرتفع مستواهم، ويكونوا أهلاً للانتماء إلى خير أمة أخرجت للناس، ويغدوا صورة مشرقة للإسلام أمام غير المسلمين، كما تتمثل في أن يتحرروا من الضغوط الاقتصادية عليهم، ليقوموا بواجب الدعوة ويساهموا في بناء المجتمع العام، وهذا يقتضي ألا يظل المسلم يكد وينصب طول عمره من أجل دفع قيمة إيجار بيته ونفقات عيشه، ولا يجد فرصة لخدمة مجتمعه، أو نشر دعوته.
المرتكز الثاني: هو ما ذهب إليه أبو حنيفة وصاحبه محمد بن الحسن الشيباني، وهو الْمُفْتَى به في المذهب الحنفي. وكذلك سفيان الثوري وإبراهيم النخعي، وهو رواية عن أحمد بن حنبل، ورجحها ابن تيمية – فيما ذكره بعض الحنابلة -: من جواز التعامل بالربا وغيره من العقود الفاسدة، بين المسلمين وغيرهم في غير دار الإسلام. ويرجح الأخذ بهذا المذهب هنا عدة اعتبارات، منها:
1.أن المسلم غير مكلف شرعاً أن يقيم أحكام الشرع المدنية والمالية والسياسية ونحوها مما يتعلق بالنظام العام في مجتمع لا يؤمن بالإسلام، لأن هذا ليس في وسعه، ولا يكلف الله نفساً إلا وسعها، وتحريم الربا هو من هذه الأحكام التي تتعلق بهوية المجتمع، وفلسفة الدولة، واتجاهها الاجتماعي والاقتصادي. وإنما يطالب المسلم بإقامة الأحكام التي تخصه فرداً، مثل أحكام العبادات، وأحكام المطعومات والمشروبات والملبوسات وما يتعلق بالزواج والطلاق والرجعة والعدة والميراث وغيرها من الأحوال الشخصية، بحيث لو ضيق عليه في هذه الأمور، ولم يستطع بحال إقامة دينه فيها لوجب عليه أن يهاجر إلى أرض الله الواسعة ما وجد إلى ذلك سبيلاً.
2.أن المسلم إذا لم يتعامل بهذه العقود الفاسدة – ومنها عقد الربا – في دار القوم، سيؤدي ذلك بالمسلم إلى أن يكون التزامه بالإسلام سبباً لضعفه اقتصادياً، وخسارته مالياً، والمفروض أن الإسلام يقوي المسلم ولا يضعفه، ويزيده ولا ينقصه، وينفعه ولا يضره، وقد احتج بعض علماء السلف على جواز توريث المسلم من غير المسلم بحديث: “الإسلام يزيد ولا ينقص” 2، أي يزيد المسلم ولا ينقصه، ومثله حديث: “الإسلام يعلو ولا يُعلى” 3، وهو إذا لم يتعامل بهذه العقود التي يتراضونها بينهم، سيضطر إلى أن يعطي ما يطلب منه، ولا يأخذ مقابله، فهو ينفذ هذه القوانين والعقود فيما يكون عليه من مغارم، ولا ينفذها فيما يكون له من مغانم، فعليه الغُرم دائماً وليس له الغُنْم، وبهذا يظل المسلم أبداً مظلوماً مالياً، بسبب التزامه بالإسلام! والإسلام لا يقصد أبداً إلى أن يظلم المسلم بالتزامه به، وأن يتركه – في غير دار الإسلام – لغير المسلم يمتصه ويستفيد منه، في حين يحرم على المسلم أن ينتفع من معاملة غير المسلم في المقابل في ضوء العقود السائدة، والمعترف بها عندهم. وما يقال من أن مذهب الحنفية إنما يجيز التعامل بالربا في حالة الأخذ لا الإعطاء؛ لأنه لا فائدة للمسلم في الإعطاء وهم لا يجيزون التعامل بالعقود الفاسدة إلا بشرطين، الأول: أن يكون فيها منفعة للمسلم، والثاني: ألا يكون فيها غدر ولا خيانة لغير المسلم، وهنا لم تتحقق المنفعة للمسلم. فالجواب: أن هذا غير مسلّم، كما يدل عليه قول محمد بن الحسن الشيباني في “السير الكبير”، وإطلاق المتقدمين من علماء المذهب، كما أن المسلم وإن كان يعطي الفائدة هنا فهو المستفيد، إذ به يتملك المنزل في النهاية. وقد أكد المسلمون الذين يعيشون في هذه الديار بالسماع المباشر منهم وبالمراسلة: أن الأقساط التي يدفعونها للبنك بقدر الأجرة التي يدفعونها للمالك، بل أحياناً تكون أقل. ومعنى هذا أننا إذا حرّمنا التعامل هنا بالفائدة مع البنك حرَمنا المسلم من امتلاك مسكن له ولأسرته، وهو من الحاجات الأصلية للإنسان كما يعبر الفقهاء، وربما يظل عشرين أو ثلاثين سنة أو أكثر، يدفع إيجاراً شهرياً أو سنوياً، ولا يملك شيئاً، على حين كان يمكنه في خلال عشرين سنة – وربما أقل – أن يملك البيت. فلو لم يكن هذا التعامل جائزاً على مذهب أبي حنيفة ومن وافقه، لكان جائزاً عند الجميع للحاجة التي تنزل أحياناً منزلة الضرورة، في إباحة المحظور بها. ولا سيما أن المسلم هنا، إنما يُؤْكِل الربا ولا يَأكُلُه، أي هو يعطي الفائدة ولا يأخذها، والأصل في التحريم مُنْصَبٌّ على (أكل الربا) كما نطقت به آيات القرآن، إنما حرم الإيكال سداً للذريعة، كما حرمت الكتابة له والشهادة عليه، فهو من باب تحريم الوسائل لا تحريم المقاصد. ومن المعلوم أن أكل الربا المحرم لا يجوز بحال، أما إيكاله (بمعنى إعطاء الفائدة) فيجوز للحاجة، وقد نص على ذلك الفقهاء، وأجازوا الاستقراض بالربا للحاجة إذا سدت في وجهه أبواب الحلال. ومن القواعد الشهيرة هنا: أن (ما حرم لذاته لا يباح إلا للضرورة، وما حرم لسد الذريعة يباح للحاجة)، والله الموفق.

Der Rat hat diese Angelegenheit begutachtet, die sich in Europa und in allen westlichen Ländern wie ein Unheil weit verbreitete, nämlich die Frage nach dem Kauf von Wohnstätten mittels eines verzinsten Kredits über konventionelle Banken. Mehrere befürwortende und ablehnende Thesenpapiere wurden dem Rat vorgelegt, die durch die Ratsmitglieder ausführlich diskutiert wurden. Anschließend hat der Rat mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder Folgendes beschlossen:

– Der Rat betont das konsensual durch die Ummah anerkannte Riba-Verbot, dass die Riba-Handlung zu den sieben vernichtenden Sünden gehört, und dass sie zu den Schweren Sünden gehört, die Krieg durch Allaah und Seinen Gesandten hervorrufen, und bestätigt ebenso die Entscheidungen der Fiqh-Räte bezüglich der Einstufung der Bankzinsen als dem eigentlichen verbotenen Riba.

– Der Rat appelliert an die Muslime im Westen, sich für scharii’ah-konforme Alternativen nach Kräften einzusetzen, die über jeden Zweifel erhaben sind, wie (Bay’ul-muraabahah), der durch die islamischen Banken verwendet wird, sowie die Gründung von Baufirmen, die solche Häuser bauen und mit für die Mehrheit der Muslime leistbaren Bedingungen verkaufen, etc.

– Sie ruft die islamischen Institutionen in Europa dazu auf, mit den konventionellen Banken zu verhandeln, um diesen Vertrag zu einem Scharii’ah-konformen umzuändern, wie beim Ratenkauf, bei dem der Kaufpreis je nach Zahlungsfrist erhöht wird. Denn dadurch werden sie viele muslimische Kunden gewinnen, die mit ihnen auf Grundlage eines solchen Vertrags zusammenarbeiten, was bereits in manchen europäischen Ländern der Fall ist. Wir nahmen auch manche großen westlichen Banken wahr, die Filialen in den arabischen Ländern, wie in Bahrain eröffneten, welche gemäß der Scharii’ah arbeiten.

– Der Rat kann dabei helfen, in dem er diese Banken dazu aufruft, ihre Umgangsformen mit den Muslimen zu ändern.

Sollte weder dies noch jenes zurzeit möglich sein, so sieht der Rat im Lichte der Belege, der Regeln und der Scharii’ah-Erwägungen, dass es keine Unannehmlichkeit dabei wäre, wenn man diese Möglichkeit nutzt, nämlich das Kaufen einer Wohnstätte für sich und seine Familie mittels eines verzinsten Kredites, vorausgesetzt, dass man keine andere ausreichende Wohnstätte besitzt, dass diese seine eigentliche Wohnstätte ist, und dass man keinen Überschuss an Vermögen besitzt, so dass man die Wohnstätte auf andere Art kaufen könnte.

Der Rat stützte sich bei seiner Fatwa auf zwei Standpunkte:

Erster Standpunkt: Die Regel “die Befriedigung des Unerlässlichen (Daruurah) erlaubt das Begehen von Verbotenem”: Diese ist eine konsensual aus fünf Quraan-Stellen abgeleitete Regel, dazu gehören Allaahs Worte in Suratul-an’aam (Nr. 6): “وقد فصل لكم ما حرم عليكم إلا ما اضطررتم إليه, nachdem Er euch deutlich das vorgetragen hatte, was Er euch verbot – mit Ausnahme dessen, zu dem ihr gezwungen werdet?(!)” (Aayah: 119), sowie die Worte Allaahs in der gleichen Suurah nach der Erwähnung der verbotenen Speisen: “فمن اضطر غير باغ ولا عاد فإن ربك غفور رحيم, Wer jedoch dazu gezwungen wurde, nicht aus Neigung dazu oder Übertretung, so ist dein Herr gewiss allvergebend, allgnädig.” (Aayah: 145). Was die Fiqh-Gelehrten diesbezüglich entschieden haben, dass die Haadschah (dringende Notwendigkeit) wie die Daruurah (das absolut Unerlässliche) behandelt wird. Die Haadschah ist etwas, das falls es nicht erfüllt wird, den Muslim in große Bedrängnis bringt, auch wenn er noch leben kann, im Unterschied zum Unerlässlichen (Daruurah), ohne das man nicht leben kann. Allaah (ta’aala) hat diese Ummah von den Unannehmlichkeiten im Quraan entlastet, wie nach den Worten Allaahs in Suratul-haddsch (Nr. 22): “وما جعل عليكم في الدين من حرج, Er erwählte euch und erlegte euch keine Unannehmlichkeit im Islam 4 auf.” (Aayah: 78), und in Suuratul-maaidah: “ما يريد الله ليجعل عليكم من حرج, Allaah will euch nichts Unangenehmes gebieten.” (Aayah: 6). Die Unterkunft, welche vom Muslim die Unannehmlichkeiten fernhält, ist eine geeignete Wohnstätte hinsichtlich der Lage, der Größe und der Nebenräume, so dass sie eine wirkliche Wohnstätte ist.

Als der Rat sich auf die Regel “die Haadschah wird wie die Daruurah behandelt” stützte, hat er die ihr ergänzende und kontrollierende Regel nicht vergessen, nämlich, dass “alles, was aufgrund der Daruurah erlaubt wird, gemäß dieser zu berücksichtigen ist”, deshalb dürfen solche Wohnstätten nicht für den Handel usw. bestimmt sein. Es gibt keinen Zweifel daran, dass die Wohnstätte eine Daruurah für den Muslim und für die muslimische Familie darstellt. Allaah hat dies als Gabe für seine Geschöpfe erwähnt, als Er sagte: “والله جعل لكم من بيوتكم سكناً, Allaah machte für euch aus euren Wohnstätten Ruhestätten” (An-nahl/16:80). Auch der Prophet (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) deklarierte die große Wohnung zu einem der drei oder vier glücklich machenden Dinge. Die gemietete Wohnung erfüllt zudem nicht alle Bedürfnisse des Muslims und verleiht ihm keine Sicherheit. Denn auch obwohl sie den Muslim viel kostet, was er an Miete für viele Jahre an den Nicht-Muslim bezahlt und trotzdem keinen Stein davon besitzt, bleibt der Muslim bedroht, von dieser Wohnung vertrieben zu werden, wenn er viele Kinder oder viele Gäste bekommt. Ebenfalls kann es sein, dass er auf die Straße gesetzt wird, wenn er alt wird bzw. wenn sein Einkommen weniger wird oder ganz entfällt. So nimmt das Immobilieneigentum dem Muslim diese Sorge, und er kann eine Immobilie in der Nähe der Moschee bzw. des islamischen Zentrums oder der islamischen Schule wählen. Dies ermöglicht der muslimischen Gemeinschaft sich unterkunftsmäßig zu nähern, um vielleicht dadurch eine kleine muslimische Gemeinschaft innerhalb der großen Gemeinschaft zu gründen, und damit ihre Kinder sich kennenlernen und ihre Beziehungen verstärken, um gemäß dem Islam zu leben. Dies ermöglicht dem Muslim, dass er seine Wohnstätte entsprechend seiner religiösen und sozialgesellschaftlichen Bedürfnisse neu organisiert und ordnet, wenn er sie besitzt.

Ebenfalls gibt es neben der individuellen Haadschah des einzelnen Muslims die allgemeine Haadschah der islamischen Community, die als Minderheit außerhalb des Daarul-islaam lebt. Sie drückt sich durch die Verbesserung ihrer Lebensumstände aus, damit sich ihr Niveau erhöht und sie würdig werden, der besten Ummah anzugehören, die jemals unter den Menschen entstand, sowie ein schönes Bild für den Islam vor den Nicht-Muslimen zu sein. Diese äußert sich auch durch ihre Befreiung vom wirtschaftlichen Druck, damit sie die Pflicht der Da’wah erfüllen und sich am Aufbau der Gesellschaft beteiligen. Dies erfordert, dass der Muslim nicht lebenslang hart arbeiten muss, um seine Miete und seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, und dann keine Chance findet, im Dienste seiner Gesellschaft oder der Verbreitung seiner Da’wah zu sein.

Zweiter Standpunkt: Die Meinung von Abu-haniifah und seinem Schüler Muhammad Bnul-hasan Asch-schaibaaniy, sie ist die Fatwa-Meinung der Hanafitischen Fiqh-Schule und ist ebenfalls die Meinung von Sufyaan Ath-thauriy und Ibraahiim An-nacha’y, und wurde über Ahmad Bnu-hanbal tradiert und von Ibnu-taimiyah favorisiert, wie manche Hanbaliten es erwähnten. Sie besagt, dass es erlaubt sei, Riba-Verträge und andere beeinträchtigte (faasid) Verträge zwischen den Muslimen und den Nicht-Muslimen in einem Nicht-Daarul-islaam zu schließen. Mehrere Aspekte favorisieren die Annahme dieser Lehrmeinung, davon:

1. Der Muslim ist nach der Scharii’ah nicht verpflichtet, die zivilen, finanziellen, politischen und ähnlichen Scharii’ah-Normen, welche die öffentliche Ordnung betreffen, in einer nicht-islamischen Gesellschaft umzusetzen, weil er dies nicht vermag, und Allaah einem Menschen nur dies auferlegt, was er vermag. Das Riba-Verbot gehört zu den Bestimmungen, welche die Identität der Gesellschaft, die Philosophie des Staates und seine gesellschaftliche und wirtschaftliche Ausrichtung betrifft. Der Muslim ist nur verpflichtet, seine individuellen Normen wie die Ernährungsgebote, die Gebote hinsichtlich der Getränke, die Bekleidungsgebote, die Ehe- und Ehescheidungsmodalitäten, die Widerrufbarkeit der Ehescheidung, die Eheauflösungsfrist, die Erbschaftsgebote und andere Personenstandsangelegenheiten umzusetzen. Sollte er daran gehindert werden, diese umzusetzen, so dass er in keiner Weise nach dem Islam leben kann, dann muss er nach Möglichkeit in die weite Erde Allaahs auswandern.

2. Wenn der Muslim diese beeinträchtigten (faasid) Verträge – dazu gehört der Riba-Vertrag – dort nicht schließen kann, dann bedeutet dies, dass seine Einhaltung des Islams ein Grund für seine wirtschaftliche Schwäche und für seinen finanziellen Verlust sein kann. Der Islam sollte jedoch den Muslim stärken und nicht schwächen, vermehren und nicht vermindern und ihm nutzen und nicht schaden. Manche frühere Gelehrte belegten ihre Meinung, dass ein Muslim einen Nicht-Muslim beerben darf, mit dem Hadiith: “الإسلام يزيد ولا ينقص, der Islam vermehrt und vermindert nicht 5“, d. h. er vermehrt den Muslim und vermindert (sein Vermögen) nicht. Ähnlich ist auch der Hadiith: “الإسلام يعلو ولا يُعلى, der Islam obsiegt und wird nicht unterworfen 6“. Wenn der Muslim diese Verträge nicht schließt, welche die Menschen hier untereinander akzeptieren, dann wird er gezwungen, das zu geben, was man von ihm verlangt, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Er erfüllt diese Gesetze und Verträge in allen Angelegenheiten, wo er Verpflichtungen einzuhalten hat, während er diese nicht schließen darf, wo er Gewinne erzielen kann. So unterliegt er immer den Verpflichtungen, aber er profitiert nicht von den Gewinnen. Damit erleidet der Muslim dauerhaft einen finanziellen Nachteil, weil er den Islam einhält. Aber der Islam zielt nicht darauf, dem Muslim Unrecht anzutun und ihn dem Nicht-Muslim – im Nicht-Daarul-islaam – zu überlassen, um ihn auszusaugen und auszubeuten, während er ihm verbietet, von Verträgen mit Nicht-Muslimen aufgrund der weitverbreiteten und von ihnen anerkannten Verträgen zu profitieren.

Auf die Aussage, dass die Hanafiten Riba nur im Falle des Nehmens und nicht des Gebens erlauben, weil es beim Geben keinen Nutzen für den Muslim gibt, und dass sie die beeinträchtigten Verträge nur unter zwei Bedingungen erlauben: erstens: es muss darin einen Nutzen für den Muslim geben, und zweitens: es darf darin weder Hinterhältigkeit noch Verrat dem Nicht-Muslim gegenüber geben, und dass hier der Muslim keinen Nutzen hat, ist folgende Antwort zu geben. Dies ist nicht zwingend annehmbar, worauf Muhammad Bnul-hasan Asch-schaibaaniy in seinem Buch “as-siyar al-kabiir” hinweist, und weil die ersten Gelehrten dieser Fiqh-Schule dies unbestimmt ließen. Auch wenn der Muslim hier die Zinsen bezahlt, ist er der Profiteur, da er am Ende die Immobilie besitzt. Die in diesen Ländern lebenden Muslime betonen durch direktes Hören von ihnen oder durch schriftliche Mitteilung, dass die Raten, die sie an die Bank zahlen, so hoch wie die Miete sind, die sie an den Eigentümer bezahlen, und manchmal sogar weniger. Dies bedeutet, dass wenn wir die Bankzinsen verbieten, wir damit den Muslim daran hindern, eine Wohnung für sich und für seine Familie zu besitzen, die zu den unerlässlichen Bedürfnissen des Menschen gehört, wie die Fiqh-Gelehrten es artikulieren. Es kann danach sein, dass er 20 oder 30 Jahre lang monatliche bzw. jährliche Miete zahlt, ohne etwas zu besitzen, während er diese Wohnstätte innerhalb von 20 Jahren – oder weniger – in Besitz genommen hätte. Und wäre ein solcher Vertrag nicht nach der Fiqh-Schule von Abu-haniifah und seinen Befürwortern erlaubt, müsste er nach allen Fiqh-Schulen aufgrund der Haadschah erlaubt sein, die wie die Daruurah behandelt wird, um das ihretwegen Verbotene zu erlauben. Außerdem ist der Muslim hier der Riba-Geber und nicht der Riba-Nehmer, d. h. er gibt die Zinsen und nimmt sie nicht, und das Riba-Verbot betrifft eigentlich “das Riba-Nehmen”, wie dies in den Aayaat erwähnt wird. Das Riba-Geben wurde verboten, damit es nicht zum Vorwand (Dharii’ah) für das Riba-Nehmen wird, und so ist es auch beim Verbieten der Niederschrift des Riba-Vertrags und seiner Bezeugung. Denn dies betrifft das Verbieten der Mittel und nicht der Zielsetzungen. Es ist bekannt, dass das Riba-Nehmen unter allen Umständen verboten wird, während das Riba-Geben aus Anlass einer Haadschah erlaubt ist. Dies bestätigten die Fiqh-Gelehrten und erlaubten deshalb das Leihen mit Riba aufgrund einer Haadschah, wenn alle anderen erlaubten Wege nicht offen sind.

Ohnehin gehört zu den sehr bekannten Regeln, dass “alles, was aufgrund seines Wesens verboten wird, nur beim Vorliegen einer Daruurah erlaubt wird, während alles, was untersagt wurde, um nicht als Vorwand (Dharii’ah) zum Vollziehen des Verbotenen zu dienen, beim Vorliegen einer Haadschah erlaubt wird”. Doch nur Allaah verleiht den Erfolg!

Kritik an der Fatwa des “European Council for Fatwa and Research”

a) Allgemeine Kritik

– Diese Fatwa reagiert auf negative Entwicklungen im Leben der Muslime, nämlich auf die zunehmende Missachtung des Riba-Verbots. Die gesamte Begründung erweckt den Eindruck, dass hier ein Auftragsgutachten erstellt wurde, um eine Haraam-Handlung, die von einer bestimmten Gruppe ohne Rücksicht auf ihre Islam-Konformität bereits praktiziert wird, im Nachhinein zu “halalisieren”. So zitieren die Fatwa-Verfasser in ihrer Fatwa-Begründung Behauptungen dieser Muslime “Die in diesen Ländern lebenden Muslime betonen (..), dass die Raten, die sie an die Bank zahlen, so hoch wie die Miete sind, die sie an den Eigentümer bezahlen, und manchmal sogar weniger“, ohne diese kritisch überprüft zu haben. Eine derartige Begründung, mit angeblich niedrigeren Riba-Raten als die Miethöhe, motiviert nicht zur Suche nach einer Alternative zu Riba-Krediten, sondern festigt und fördert das ausufernde islam-widrige Verhalten. Diese Aussage ignoriert zudem die zusätzlichen laufend anfallenden Kosten, die nur der Eigentümer zu leisten hat, wie Grundbesitzabgaben, Steuern, Betriebs- und Nebenkosten, sowie die Wartung.

– Im Fatwa-Text werden weder der Inhalt noch die Argumente der ablehnenden Thesenpapiere vorgestellt oder widerlegt oder diskutiert, sondern die Gegenargumente werden schlicht ausgeblendet.

– Im Fatwa-Text wird auch nicht aufgeführt, ob und wie viele der Ratsmitglieder, die qualifizierte Fachleute der Islam-Wissenschaften sind, dieser Fatwa zugestimmt haben bzw. sie abgelehnt haben. Diese Information ist jedoch wesentlich zur Einschätzung der Qualität dieser Fatwa, da in diesem europäischen Fiqh-Rat viele Mitglieder sitzen, die keine qualifizierten Fachleute der Islam-Wissenschaften sind und deren Votum zu dieser Fatwa mangels Fachwissen irrelevant ist.

– Der Fiqh-Rat erlaubt den Kauf einer Wohnstätte mittels eines verzinsten Kredits aufgrund von Daruurah und Haadschah und stellt dafür drei Bedingungen auf: “vorausgesetzt, dass man keine andere ausreichende Wohnstätte besitzt, dass diese seine eigentliche Wohnstätte ist, und dass man keinen Überschuss an Vermögen besitzt, so dass man die Wohnstätte auf andere Art kaufen könnte“. Die Begriffe “ausreichende Wohnstätte” und “Überschuss an Vermögen” werden nicht klar eingegrenzt bzw definiert und eröffnen so die Möglichkeit für Missbrauch.
Andere Alternativen zur Befriedigung der Daruurah und Haadschah wie z. B. die Möglichkeit des Mietens werden nicht in Erwägung gezogen, als ob man nur in gekauften Wohnstätten seine Daruurah und Haadschah befriedigen könnte.

– Die Behauptung, dass eine gemietete Wohnstätte dem Muslim keine Sicherheit verleiht, und dass er im Alter daraus vertrieben wird, ist schlicht Unfug, da der Mieterschutz in den europäischen Ländern einen hohen Stellenwert genießt und man die Mietverträge einhalten muss.
Die Erfahrungen bestätigen genau das Gegenteil, denn Zwangsräumungen aus gekauften Immobilien aufgrund nicht geleisteter Kreditraten werden schneller durchgeführt, da bis zur Abzahlung des gesamten Kredits (Dauer 20 – 30 Jahre) diese Wohnstätte faktisch nicht dem Kreditnehmer sondern der Bank gehört.

– Die Behauptung, dass man nur dann Da’wah machen könne und sich an der hiesigen Gesellschaft nur dann beteiligen könne, wenn man eine Immobilie besitzt, ist unsinnig und realitätsfern. In der Regel müssen viele durch Kredite verschuldete Menschen sehr sparsam leben und oft sogar mehreren Jobs nachgehen, um diese Schulden begleichen zu können und haben deshalb nicht mehr sondern weniger Zeit für die Familie und für die Da’wah. Ein Riba-Kredit befreit also nicht, sondern fesselt die Menschen und bleibt eine Bedrohung über die gesamte Laufzeit von bis zu 30 Jahren im Durchschnitt, insbesondere wenn man krank, arbeitslos oder alt wird, oder wenn größere Reparaturen und Wartungsarbeiten anfallen.

– Die Argumentation, dass der Muslim “eine Immobilie in der Nähe der Moschee bzw. des islamischen Zentrums oder der islamischen Schule” wählen könne, untermauert die Realitätsferne der Fatwa-Verfasser, denn die meisten so genannten Moscheen und islamischen Zentren befinden sich hier in Europa entweder im Industriegebiet oder in der Umgebung von Bahnhöfen mit der Drogen- und Rotlichtszene oder in heruntergekommenen Stadtteilen, also Gebiete, in denen es sich für Muslime nicht empfiehlt zu wohnen, oder gar Immobilien zu erwerben.
Diese Argumentation könnte auch als Aufforderung zur Ghettobildung verstanden werden, was sicherlich im krassen Widerspruch zur Da’wah und zur Partizipation an der Gesellschaft steht.

– Die Fatwa-Verfasser verwenden die Begriffe Daarul-islaam und Nicht-Daarul-islaam, ohne sie zu definieren, was jedoch unabdingbar ist, um die zitierte Meinung der Hanafiten zu verstehen, die allerdings andere Begriffe, nämlich Daarul-islaam und Daarul-harb, verwenden.

– Die Behauptung, dass der Besitz einer Immobilie das Niveau der Muslime erhöht und sie damit “würdig werden, der besten Ummah anzugehören, die jemals unter den Menschen entstand, sowie ein schönes Bild für den Islam vor den Nicht-Muslimen zu sein“, ist zynisch und besagt indirekt, dass Muslime, die keine Immobilie besitzen, nicht würdig wären, dieser Ummah anzugehören und kein gutes Bild vom Islam abgeben. Die beste Ummah, die der Quraan erwähnte, ist eine Ummah, die nach den Geboten Allaahs lebt und nicht eine Ummah die den Wert der Menschen nach Besitz definiert. Die Verfasser hätten besser getan, die Muslime dazu aufzufordern, durch ihre Moral, Anstand und Verlässlichkeit ein gutes Vorbild zu sein, und nicht durch die Verletzung von eindeutigen Haraam-Geboten, um Immobilien zu besitzen.

– Die Behauptung, “das Riba-Verbot gehört zu den Bestimmungen, welche die Identität der Gesellschaft, die Philosophie des Staates und seine gesellschaftliche und wirtschaftliche Ausrichtung betrifft“, ist willkürlich. Mit dieser Behauptung soll die bedenkliche These untermauert werden, dass “der Muslim nach der Scharii’ah nicht verpflichtet ist, die zivilen, finanziellen, politischen und ähnlichen Scharii’ah-Normen, welche die öffentliche Ordnung betreffen, in einer nicht-islamischen Gesellschaft umzusetzen“.
Tatsache ist es, dass auch ein Muslim in Europa Öffentliches verändern kann, wenn man gute Alternativen bietet und diese über die dafür vorgesehenen Kanäle passieren lässt. Das Riba-Verbot gehört eindeutig zu den individuellen Geboten, die ein Muslim nach Kräften einzuhalten hat, denn in Europa wird niemand gezwungen, Riba-Verträge abzuschließen.

– Die Behauptung “dann bedeutet dies, dass seine Einhaltung des Islams ein Grund für seine wirtschaftliche Schwäche und für seinen finanziellen Verlust sein kann” ist zurückzuweisen, da die Wirtschaftskrise auf unmissverständliche Art allen Menschen gezeigt hat, dass die Einhaltung der islamischen Wirtschaftsgebote die Rettung ist und das Problem eindeutig im Riba-System liegt.

– Die Behauptung, dass man Miete zahlt ohne Gegenleistung zu erhalten ist unsinnig, denn man zahlt für das Wohnrecht und man kann Mietminderung durchsetzen, wenn der Nießbrauch eingeschränkt ist oder entfällt. Die Unterstellung, dass der Muslim in Europa den Nicht-Muslimen überlassen würde, “um ihn auszusaugen und auszubeuten“, ist mehr als absurd.

b) Islamologische Kritik

Die wichtigsten islamologischen Kritikpunkte sind wie folgt:

– Der erste Standpunkt, auf den sich die Fatwa-Verfasser stützten, ist die Fiqh-Regel “die Befriedigung des Unerlässlichen (Daruurah) erlaubt das Begehen von Verbotenem“. Diese Regel wurde dann ausführlich belegt, obwohl dies unnötig war, weil die Regel unumstritten ist. Dann hat man sich bemüht zu erklären, dass zu den unerlässlichen Dingen im Leben eine Wohnstätte gehört, eine Binsenwahrheit, die ebenfalls unumstritten ist. Diese Ausführungen blähen den Text künstlich auf, ohne echte Argumente zu liefern. Allerdings wird dem Laien mit den vielen Quraan-Zitaten der Eindruck der Fachkompetenz und Autorität vermittelt. Um nun dieses unerlässliche Bedürfnis nach Wohnstätte mit dem Kauf einer Immobilie in Verbindung zu bringen, brachten sie eine zweite Fiqh-Regel ins Spiel, nämlich, dass “eine Haadschah (dringende Notwendigkeit) wie die Daruurah (das absolut Unerlässliche) behandelt wird“. Anschließend versuchten sie krampfhaft zu belegen, dass es für die Muslime in Europa eine dringende Notwendigkeit (Haadschah) gibt, eine Wohnstätte zu kaufen und führten viele scheinheilige Argumente hierfür an, die im ersten Teil bereits entkräftet wurden.

– Regel hinsichtlich scharii’ah-konformer Daruurah:
Fakt und unumstritten ist, dass eine Wohnstätte für alle Menschen etwas Unerlässliches ist, und zwar überall weltweit und nicht nur für Muslime in Europa. Die Frage, die sich stellt, ist jedoch: muss man die Wohnstätte unbedingt kaufen oder kann/darf man sie auch mieten?
Eine scharii’ah-konforme Daruurah für den Kauf einer Wohnstätte mit verzinstem Kredit entsteht nur dann, wenn es keine andere Möglichkeit zum Wohnen gibt, wenn man kein Obdach mieten, islam-konform kaufen oder auf andere Art erwerben kann, so dass man obdachlos wird und Leib und Leben ernsthaft bedroht sind. Eine derartige scharii’ah-konforme Daruurah ist in Europa kaum vorstellbar, da die Wohnungs- und Sozialämter dafür sorgen, dass niemand lebensbedrohlich obdachlos wird. Eine Daruurah entsteht jedoch nicht, wie in der Fatwa behauptet, wenn man keine Möglichkeit hat, eine Wohnstätte auf erlaubte Halaal-Art zu kaufen. Somit ist diese Regel für diesen Fall in Europa nicht anwendbar!

– Regel hinsichtlich scharii’ah-konformer Haadschah:
Fakt ist es auch und unumstritten, dass es eine dringende Notwendigkeit ist, eine Wohnstätte zu haben, und wenn diese nicht vorhanden ist, der Mensch, ob Muslim oder nicht, zwar noch lebt, sein Leben jedoch unzumutbar und unerträglich wird.
Die Frage ist nun, welche Umstände rechtfertigen in Europa eine scharii’ah-konforme Haadschah und machen das Leben in einer Mietwohnung unzumutbar und unerträglich? Dürfen die Schikanen der Nachbarn oder der Hausverwaltung als Rechtfertigung dafür dienen? Darf eine hohe Miete, die man sich dennoch leisten kann, als Rechtfertigung dienen? Kann die Wohngegend oder der Wunsch nach einer schöneren Wohnung eine Rechtfertigung sein?
Es ist axiomatisch, dass solche Ausreden keine Haadschah zum Kauf einer Wohnstätte mit einem Riba-Kredit rechtfertigen können. Somit ist auch diese Regel für diesen Fall in Europa nicht anwendbar!

– Die Fatwa-Verfasser haben bei ihren Ausführungen die fachspezifischen Definitionen und Kriterien von Daruurah und Haadschah im Grunde ignoriert. Deshalb werden diese hier aufgezeigt.

Die Fiqh-Gelehrten sehen für die Daruurah folgende Kriterien vor:

a) Die Daruurah muss real und nicht fiktiv sein. Sie liegt nur dann real vor, wenn die Gewährleistung der Unerlässlichen, d. h. der grundlegenden Dinge des Lebens (wie Diin, Leben, Intellekt, Vermögenswerte und Nachkommen) substantiell gefährdet sind. Es muss somit eine echte und gravierende Notlage vorliegen.

b) Zur Legitimität der Anwendung der Daruurah muss garantiert sein, dass die bedürftige Person nur durch Übertretung des Verbotes Leib und Leben retten kann.

c) Es muss sichergestellt werden, dass der bedürftigen Person keine andere Möglichkeit offen steht, um sich aus der Zwangslage zu befreien.

Daraus ergibt sich, dass die Argumentation mit der Daruurah für einen Riba-Kredit weder stichhaltig noch islam-konform ist.

Die wichtigsten Kriterien der Haadschah lauten:

a) Ihre Beachtung darf die eigentliche Scharii’ah-Norm nicht annullieren.

b) Sie muss real und nicht fiktiv sein.

c) Ihre Durchführung darf nicht der Zielsetzung der Scharii’ah widersprechen.

Die Unterschiede zwischen Daruurah und Haadschah sind:

a) Die Berücksichtigung der Daruurah ist dringender als die der Haadschah, weil bei ihr etwas Unerlässliches zu vollziehen ist, während es sich bei der Haadschah um etwas handelt, das man unterlassen kann.

b) Aufgrund einer Daruurah wird das Verbotene erlaubt, unabhängig davon, ob die dazu veranlassende Not privater oder öffentlicher Natur war, im Gegensatz zur Haadschah, die nur aufgrund öffentlichen und nicht privaten Bedarfs erfolgt, weil die Befriedigung der Haadschah privater Natur sehr verschieden sein kann und sich von Person zu Person unterscheidet, und ihre Berücksichtigung dazu führte, dass jeder seine eigenen Scharii’ah-Normen zusammenstellt.

c) Die Ausnahmeregelung, die aufgrund der Befriedigung einer Daruurah entsteht, darf nur von der betroffenen Person praktiziert bzw. genutzt werden, ist vorübergehender Natur, endet spätestens mit der Beseitigung der dazu veranlassenden Not und wird durch die Scharii’ah-Belege untermauert. Dagegen ist eine Haadschah von bleibender Natur und darf von allen Muslimen und nicht nur von der betroffenen Person angewendet werden. Eine Haadschah widerspricht im Gegensatz zur Daruurah keinem Scharii’ah-Text, sondern nur einer analogen Übertragung (Qiyaas).
Geläufige Beispiele für die Haadschah sind u. a. die Erlaubnis des Mietvertrags (Al-idschaarah), der Verweisung von Gläubigern an andere (Al-hawaalah 7), des Salam- und des Istisnaa’-Vertrags, da es sich z. B. bei den Miet-, Salam- und Istisnaa’-Verträgen um den Verkauf von nicht-existenten Sachen handelt, was nach dem Analogieschluss eigentlich verboten sein sollte, aber aufgrund einer öffentlichen Haadschah für erlaubt erklärt wurde.

– Der zweite Standpunkt der Fatwa-Verfasser lag darin, sich auf die Hanafitische Schule zu berufen, die es angeblich schon früher für zulässig erklärte, im Nicht-Daarul-islaam (Sphäre des Nicht-Islam) Riba-Transaktionen zu tätigen. Die Übertragung dieser hanafitischen Meinung auf die gegenwärtige Situation ist jedoch unzulässig, weil die Hanafiten noch weitere zusätzliche Bedingungen aufstellten, damit eine derartige Riba-Transaktion zulässig sein kann 8:

1.) das jeweilige Land muss zu Daarul-harb (Sphäre des Kriegs)
gehören,

2.) die muslimische Person nimmt Riba und zahlt aber selbst keine Riba,

3.) die muslimische Person muss ihre Geschäfte mit den Einwohnern dieses Landes in gegenseitigem Einverständnis
abwickeln.

Mindestens zwei der erforderlichen Bedingungen (1. und 2.) der Hanafiten treffen auf die heutige Situation definitiv nicht zu.
Erstens gehört Europa trotz der subtilen Ressentiments gegen den Islam und die Muslime eindeutig nicht zu Daarul-harb. Zweitens wird in diesem Fall von den Kreditnehmern Riba an die Bank gezahlt und nicht von der Bank empfangen.
Ohnehin ist die Argumentation der Hanafiten mit Daarul-harb unzulässig, da alle anderen Fiqh-Schulen und manche hanafitische Fiqh-Gelehrte wie Imaam Abu-yuusuf 9 unter Berufung auf die unmissverständlichen Textstellen der Scharii’ah in Bezug auf Riba keinen Unterschied zwischen Daarul-harb und Daarul-islaam machen. In beiden Sphären sind Riba-Transaktionen verboten. Die Hanafitische Schule unterscheidet grundsätzlich nur zwischen den Daarul-islaam und Daarul-harb. Die anderen Fiqh-Schulen kennen zusätzlich noch Daarul-amaan (Sphäre der Sicherheit).
Da Europa nicht zu Daarul-islaam zählt, kann es nach Meinung der Fatwa-Ersteller nur als Daarul-harb aufgefasst werden. Sie bedienen sich also auch in ihrer Stringenz der Argumentationslinie der Hanafiten. Tatsache ist jedoch, dass die Hanafiten zwar grob eine Zweiteilung der Welt vornehmen, aber sie verleugnen nicht die Existenz einer Sphäre der Sicherheit (Daarul-amaan). Sie erkennen diese Sphäre an, wenn zwischen den Gebieten des Daarul-islaam und den Gebieten des Daarul-harb ein Friedensvertrag geschlossen wurde. Dies bedeutet, dass die Gebiete von Daarul-harb in Friedenszeiten zu Daarul-amaan (Sphäre der Sicherheit) werden. Da Europa nicht zu Daarul-islaam zählt, aber in Frieden mit den Muslimen lebt, folgt daraus, dass Europa auch nach der hanafitischen Ansicht zu Daarul-amaan zählt und deshalb in diesen Gebieten keine Riba-Transaktionen erlaubt sind. Ohnehin erklärt die einhellige Meinung der Hanafiten Geschäftsabwicklungen mit Riba in Daarul-harb für absolut verboten, solange das Leben und das Eigentum der Muslime dort unantastbar und geschützt sind.
Die Berufung der Fatwa-Verfasser auf Imaam Ahmad Bnu-hanbal, der angeblich Riba-Geschäfte zwischen Muslimen und Nicht-Muslimen in der Daarul-harb für zulässig erklärte, ist nicht korrekt.
Imaam Ahmad erklärte Riba-Transaktionen ausschließlich dann für unbedenklich, wenn zwischen den Gebieten der Muslime und den Gebieten der Nicht-Muslime keine Sicherheit und kein Frieden herrschen. Da dies für Europa heute nicht zutrifft, können wir auch keine Parallelen zur heutigen Situation ziehen.

– Die Fatwa-Verfasser konstatierten eine wirtschaftliche Schwäche unter den Muslimen in Europa. Ihrer Ansicht nach ist diese Schwäche darauf zurückzuführen, dass Muslime ihr Vermögen nicht mit den hier üblichen Mitteln vervielfachen können, weil ihnen dieses Tor verschlossen bleibt. Tatsache ist, dass die wirtschaftliche Schwäche der Muslime darin liegt, dass die erste Generation Muslime mehrheitlich als ungelernte billige Arbeitskräfte kam, die eine Wende für sich und für ihre Kinder hinsichtlich der Bildung und dadurch zum sozialen Aufstieg nicht geschafft hat. Sie hat ihre Ersparnisse in den Bau von Wohnstätten in ihren Heimatländern investiert, die sie nur im Urlaub bewohnt.
Aufgrund dieser migrationsbedingten Einstellung haben sie sich nicht um scharii’ah-konforme wirtschaftlichen Alternativen bemüht.
Es gibt zahlreiche Beispiele muslimischer Familien, die aufgrund von Zinsverträgen, die sie nicht mehr bedienen konnten, wirtschaftlich und finanziell noch schwächer oder gar ruiniert wurden.
Sollte die konstatierte wirtschaftliche Schwäche der Muslime ein scharii’ah-konformer Grund sein, um Riba zu erlauben, dann stellt sich die Frage nach anderen scharii’ah-widrigen Handlungen wie Zina (Unzucht), Glückspiel, Betrug, Untreue, Unterschlagung von Vermögenswerten etc., ob diese nach dieser Logik genau so erlaubt werden könnten, insbesondere wenn man bedenkt, dass Riba als eine Schwere Sünde (Kabiirah) sehr viel schwerwiegender als diese anderen Sünden und Verfehlungen ist.

– Die Behauptung, dass nur das Riba-Nehmen und nicht das Riba-Geben die eigentlich verbotene Riba-Art sei, und dass das Verbot von Riba-Geben nur erfolgte, damit es nicht zum Vorwand (Dharii’ah) für das Riba-Nehmen missbraucht wird, ist zurückzuweisen, da der Gesandte (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) keinen Unterschied zwischen beiden Riba-Formen machte und alle Beteiligten am Riba-Vertrag verfluchte. Über Dschaabir (radial-laahu ‘anh) wurde tradiert:

‏لَعَنَ رَسُولُ اللَّهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ آكِلَ الرِّبَا وَمُؤْكِلَهُ وَكَاتِبَهُ وَشَاهِدَيْهِ وَقَالَ هُمْ سَوَاءٌ.

“Der Gesandte Allaahs (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) hat verflucht den Riba-Nehmer, den Riba-Geber sowie den Vertragsschreiber und dessen Zeugen. Er sagte: “Sie alle sind gleich.” (M)

Außerdem ist es im Fiqh unumstritten, dass Ribal-fadl (Differenzialzins) und nicht das Geben von Riban-nasii-a (Stundungszins) verboten wurde, um nicht als Vorwand (Dharii’ah) für Riban-nasii-a missbraucht zu werden, wie in der Fatwa behauptet wurde. Die Bankzinsen gehören jedoch eindeutig zu Riban-nasii-a in seinen beiden Formen (Geben und Nehmen), die im Quraan wesensbedingt verboten wurde.

Fazit

Nach sachlicher und gründlicher Abwägung aller aufgeführten Punkte muss die verzinste Kreditaufnahme zum Zwecke eines Immobilienkaufes eindeutig für haraam erklärt werden. Der Abschluss eines solchen Vertrages gehört zweifelsohne zu den großen Kabaair (Schweren Sünden) im Islam und fördert ihre Verbreitung.

Exkurs 2

Entscheidungen des Internationalen Fiqh-Rats der OIC bezüglich verschiedener Riba-Themen

a) Der Wafaa’-Vertrag

b) Verwendung von Bankzinsen

c) Der Kauf mit verzinsten Bankkrediten

d) Verzinsliche Wertpapiere

e) Bankeinlagen bzw. Bankguthaben

f) Ungedeckte Kreditkarten

g) Gedeckte Kreditkarten

h) Mudaarabah-Partnerschaft

i) Versäumte Zahlungen an islamische Finanzinstitutionen

a) Der Wafaa’-Vertrag

Auf der 7. Vollversammlung des Internationalen Fiqh-Rates in Jeddah/ Königreich Saudi Arabien in der Zeit von 07.11.1412/09.05.1992 bis 12. 11.1412/14.05.1992 wurde bezüglich des Wafaa’-Vertrags 10 folgende Entscheidung Nr. 66 (4/7) gefällt 11:

أولاً: إن حقيقة هذا البيع (قرض جر نفعاً)، فهو تحايل على الربا، وبعدم صحته قال جمهور العلماء.
ثانياً: إن هذا العقد غير جائز شرعاً.

Erstens: Die Quintessenz dieses Verkaufs (Bay’) ist “ein Darlehen, das Nutzen nach sich zieht”. Damit stellt er einen Riba-Trick dar. Die Mehrheit der Fiqh-Gelehrten bewerten ihn als nichtig,

Zweitens: Dieser Vertrag ist nach der Scharii’ah nicht erlaubt.

b) Verwendung von Bankzinsen

Auf der 3. Vollversammlung des Internationalen Fiqh-Rates in Amman/ Jordanien in der Zeit von 08.02.1407/11.10.1986 bis 13.02.1407/16.10. 1986 wurde bezüglich der Zinsen, welche die Islamische Bank für Entwicklung von ausländischen Banken für ihr Guthaben einnimmt, folgende Entscheidung Nr. 13 (1/3) gefällt 12:

يحرم على البنك أن يحمي القيمة الحقيقية لأمواله من آثار تذبذب العملات بواسطة الفوائد المنجرة من إيداعاته ولذا يجب أن تصرف تلك الفوائد في أغراض النفع العام كالتدريب والبحوث وتوفير وسائل الإغاثة وتوفير المساعدات المالية للدول الأعضاء وتقديم المساعدة الفنية لها وكذلك للمؤسسات العلمية والمعاهد والمدارس وما يتصل بنشر المعرفة الإسلامية.

Die Bank darf den eigentlichen Wert ihres Kapitals vor den Währungsschwankungen nicht mittels der Zinsen für ihre Guthaben schützen. Diese Zinsen müssen eingesetzt werden für öffentliche Zwecke wie Fortbildung, Forschung, Mittel für Hilfsaktionen, finanzielle und technische Hilfen für die Mitgliedsstaaten, wissenschaftliche Institute, Akademien, Schulen und alles, was das islamische Wissen verbreitet.

c) Der Kauf mit verzinsten Bankkrediten

Auf der gleichen o. g. 3. Vollversammlung hat der Fiqh-Rat der OIC bezüglich des Kaufes von Immobilien mittels verzinster Bankkredite folgende Entscheidung Nr. 23 (11/3) gefällt 13:

ما حكم شراء منزل السكنى وسيارة الاستعمال الشخصي وأثاث المنزل بواسطة قروض من البنوك والمؤسسات التي تفرض ربحاً محدوداً على تلك القروض لقاء رهن الأصول، علماً بأنه في حالة البيوت والسيارات والأثاث عموماً، يعتبر البديل عن البيع هو الإيجار بقسط شهري يزيد في الغالب عن قسط الشراء الذي تستوفيه البنوك؟
الجواب: لا يجوز شرعاً.

Wie lautet die Beurteilung der Scharii’ah bezüglich des Kaufes einer Wohnstätte, eines Autos für den privaten Gebrauch und des Möbels mittels Bankkredite und über Institutionen, die einen festen Aufschlag für diese Darlehen gegen die Pfändung dieser Sachen verlangen, mit der Bemerkung, dass in Bezug auf die Wohnstätte, die Autos und das Möbel die Alternative für den Kauf die monatliche Miete ist, die meistens höher als die Kaufrate der Bank liegt?

Die Antwort: Es ist nach der Scharii’ah nicht erlaubt.

d) Verzinsliche Wertpapiere

Auf der 6. Vollversammlung des Internationalen Fiqh-Rates in Jeddah/ Königreich Saudi Arabien in der Zeit von 17.08.1410/14.03.1990 bis 23. 08.1410/20.03.1990 wurde folgende Entscheidung Nr. 60 (11/6) gefällt 14:

(..) وبعد الاطلاع على أن السند شهادة يلتزم المصدر بموجبها أن يدفع لحاملها القيمة الاسمية عند الاستحقاق، مع دفع فائدة متفق عليها منسوبة إلى القيمة الاسمية للسند، أو ترتيب نفع مشروط سواء أكان جوائز توزع بالقرعة أم مبلغاً مقطوعاً أم حسماً،قرر ما يلي:
أولاً: إن السندات التي تمثل التزاماً بدفع مبلغها مع فائدة منسوبة إليه أو نفع مشروط محرمة شرعاً من حيث الإصدار أو الشراء أو التداول، لأنها قروض ربوية سواء أكانت الجهة المصدرة لها خاصة أو عامة ترتبط بالدولة. ولا أثر لتسميتها شهادات أو صكوكاً استثمارية أو ادخارية أو تسمية الفائدة الربوية الملتزم بها ربحاً أو ريعاً أو عمولة أو عائداً.
ثانياً: تحرم أيضاً السندات ذات الكوبون الصفري باعتبارها قروضاً يجري بيعها بأقل من قيمتها الاسمية، ويستفيد أصحابها من الفروق باعتبارها حسماً لهذه السندات.
ثالثاً: كما تحرم أيضاً السندات ذات الجوائز باعتبارها قروضاً اشترط فيها نفع أو زيادة بالنسبة لمجموع المقرضين، أو لبعضهم لا على التعيين، فضلاً عن شبهة القمار.
رابعاً: من البدائل للسندات المحرمة – إصداراً أو شراءً أو تداولاً – السندات أو الصكوك القائمة على أساس المضاربة لمشروع أو نشاط استثماري معين، بحيث لا يكون لمالكيها فائدة أو نفع مقطوع، وإنما تكون لهم نسبة من ربح هذا المشروع بقدر ما يملكون من هذه السندات أو الصكوك ولا ينالون هذا الربح إلاّ إذا تحقق فعلاً. ويمكن الاستفادة في هذا من الصيغة التي تم اعتمادها بالقرار رقم 30(5/4) لهذا المجمع بشأن سندات المقارضة.

(..) Nach der Kenntnisnahme, dass ein Wertpapier (eine Anleihe) eine Urkunde ist, deren Ausgeber sich verpflichtet, bei Fälligkeit an deren Inhaber deren Nennwert plus einen vereinbarten Zins prozentual zum Nennwert zu zahlen bzw. die Vereinbarung eines Nutzens, wie die Vereinbarung von durch ein Los zu vergebenden Preisen, eines festen Geldbetrags oder eines Diskonts, entschied der Rat Folgendes:

Erstens: Die Wertpapiere, die zur Zahlung ihres Nennwertes mit einem davon abhängigen prozentualen Zins bzw. mit einem nach der Scharii’ah verbotenen Nutzen verpflichten, sind verboten hinsichtlich der Ausgabe, des Kaufs und des Vertriebs, weil sie Riba-Kredite sind, unabhängig davon, ob die ausgebende Stelle privat oder öffentlich staatlich ist. Ihre Benennung als Urkunden, Investmentspapiere oder Sparpapiere oder die Benennung ihres garantierten Riba-Zinses als Gewinn, Ertrag, Provision oder Überschuss ändert daran nichts.

Zweitens: Ebenfalls sind verboten Wertpapiere mit einem Null-Coupon, da sie Darlehen sind, die unter ihrem Nennwert verkauft werden und ihre Inhaber Nutzen aus der Differenz als Diskont von diesen Wertpapieren ziehen.

Drittens: Verboten sind auch Wertpapiere mit Preisen, da sie als Darlehen gelten, bei denen ein Nutzen oder ein Aufschlag mit allen oder einigen Gläubigern vereinbart wird. Dazu kommt der Verdacht auf Glückspiel.

Viertens: Als Alternativen zu den verbotenen Wertpapieren (Anleihen) – hinsichtlich der Ausgabe, des Kaufes und des Vertriebs – sind die Wertpapiere bzw. Sukuk-Urkunden auf der Basis von Mudaarabah 15 bei einem bestimmten Projekt oder einer bestimmten Investmentsaktivität, so dass deren Inhaber über keinen festen Zins oder Ertrag verfügen, sondern einen bestimmten Gewinnanteil vom Projekt entsprechend diesen Wertpapieren oder Sukuk erhalten. Wobei sie diesen Gewinn nur erhalten, wenn dieser tatsächlich erzielt wurde. Dabei kann die Form genutzt werden, welche die Entscheidung Nr. 30 (5/4) dieses Rates im Hinblick der Mudaarabah-Papiere angenommen hatte.

e) Bankeinlagen bzw. Bankguthaben

Auf seiner 9. Vollversammlung in Abu Dabi/ Vereinigte Arabische Emirate in der Zeit von 01.11.1415/01.04.1995 bis 06.11.1415/06.04.1995 hat der Internationale Fiqh-Rat folgende Entscheidung Nr. 86 (3/9) gefällt 16:

أولاً: الودائع تحت الطلب (الحسابات الجارية) سواء أكانت لدى البنوك الإسلامية أو البنوك الربوية هي قروض بالمنظور الفقهي، حيث إن المصرف المتسلم لهذه الودائع يده يد ضمان لها وهو ملزم شرعاً بالرد عند الطلب. ولا يؤثر على حكم القرض كون البنك (المقترض) مليئاً.
ثانياً: إن الودائع المصرفية تنقسم إلى نوعين بحسب واقع التعامل المصرفي:
‌أ- الودائع التي تدفع لها فوائد، كما هو الحال في البنوك الربوية، هي قروض ربوية محرمة سواء أكانت من نوع الودائع تحت الطلب (الحسابات الجارية)، أم الودائع لأجل، أم الودائع بإشعار، أم حسابات التوفير.
‌ب- الودائع التي تسلم للبنوك الملتزمة فعلياً بأحكام الشريعة الإسلامية بعقد استثمار على حصة من الربح هي رأس مال مضاربة، وتنطبق عليها أحكام المضاربة (القراض) في الفقه الإسلامي التي منها عدم جواز ضمان المضارب (البنك) لرأس مال المضاربة.
ثالثاً: إن الضمان في الودائع تحت الطلب (الحسابات الجارية) هو على المقترضين لها (المساهمين في البنوك) ما داموا ينفردون بالأرباح المتولدة من استثمارها، ولا يشترك في ضمان تلك الحسابات الجارية المودعون في حسابات الاستثمار، لأنهم لم يشاركوا في اقتراضها ولا استحقاق أرباحها.
رابعاً: إن رهن الودائع جائز، سواء أكانت من الودائع تحت الطلب (الحسابات الجارية) أم الودائع الاستثمارية، ولا يتم الرهن على مبالغها إلا بإجراء يمنع صاحب الحساب من التصرف فيه طيلة مدة الرهن. وإذا كان البنك الذي لديه الحساب الجاري هو المرتهن لزم نقل المبالغ إلى حساب استثماري، بحيث ينتفي الضمان للتحول من القرض إلى القراض (المضاربة) ويستحق أرباح الحساب صاحبه تجنباً لانتفاع المرتهن (الدائن) بنماء الرهن.
خامساً: يجوز الحجز من الحسابات إذا كان متفقاً عليه بين البنك والعميل.

Erstens: Die Girokontoeinlagen, ob sie bei den islamischen oder bei Riba-Banken sind, stellen nach dem Fiqh-Verständnis Darlehen dar. Die über diese Einlagen verfügende Bank gilt als eine dafür Haftende (daamin) und ist nach der Scharii’ah verpflichtet, diese nach Aufforderung zurückzugeben. Diese Einstufung als Darlehen wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass die (leihende) Bank vermögend ist.

Zweitens: Die Bankeinlagen werden in Bezug auf die Handhabung durch die Bank in zwei Typen eingeteilt:

a) Die verzinslichen Einlagen bei den Riba-Banken: Diese sind verbotene Riba-Darlehen, unabhängig davon, ob diese Giro-, Termin- oder Kündigungseinlagen oder Sparbücher sind.

b) Die Einlagen bei den Banken, welche die Scharii’ah-Normen wirklich einhalten, auf der Basis eines Investmentsvertrags mit Beteiligung am Gewinn: Diese stellen ein Mudaarabah-Kapital dar. Sie unterliegen den Bestimmungen der Mudaarabah (bzw. Al-qiraad) im Fiqh, zu denen gehört, dass die Bank als Mudaarib für das Mudaarabah-Kapital nicht haften darf.

Drittens: Die Haftung für die Giroeinlagen obliegt den Darlehensnehmern (den Bankaktionären), solange sie alleine über die durch ihre Investierung erzielten Gewinne verfügen. Die Einleger beteiligen sich nicht an der Haftung für diese Giroeinlagen, weil sie diese weder geliehen noch von ihren Gewinnen profitiert haben.

Viertens: Die Pfändung der Bankeinlagen ist zulässig, seien sie Giro- oder Investmentseinlagen. Die Pfändung erfolgt erst nach einer Bestimmung, welche den Kontoinhaber daran hindert, für die Pfändungszeit darüber zu verfügen. Sollte die Bank der Pfandgläubiger sein, dann muss sie diese Einlagen auf ein Investmentskonto transferieren, damit die Haftung aufgehoben wird, da man vom Darlehen zur Mudaarabah übergegangen ist. Die Gewinne dieser Einlagen gehören dann dem Kontoinhaber, damit vermeidet man, dass der Pfandgläubiger vom Zuwachs des Pfandes profitiert.

Fünftens: Man darf (den gepfändeten Betrag) aus diesen Einlagen entnehmen, wenn dies zwischen der Bank und dem Kunden so vereinbart wurde.

f) Ungedeckte Kreditkarten

Auf seiner 12. Vollversammlung in Riad/ Königreich Saudi Arabien in der Zeit von 25.06.1421/23.09.2000 bis 01.07.1421/28.09.2000 hat der Internationale Fiqh-Rat bezüglich der ungedeckten Kreditkarten folgende Entscheidung Nr. 108 (2/12) gefällt 17:

(..) وبعد استماعه إلى المناقشات التي دارت حوله من الفقهاء والاقتصاديين، ورجوعه إلى تعريف بطاقة الائتمان في قراره رقم 63 (1/7) الذي يستفاد منه تعريف بطاقة الائتمان غير المغطاة بأنه: “مستند يعطيه مصدره (البنك المصدر) لشخص طبيعي أو اعتباري (حامل البطاقة) بناء على عقد بينهما يمكنه من شراء السلع، أو الخدمات، ممن يعتمد المستند (التاجر) دون دفع الثمن حالا لتضمنه التزام المصدر بالدفع، ويكون الدفع من حساب المصدر، ثم يعود على حاملها في مواعيد دورية، وبعضها يفرض فوائد ربوية على مجموع الرصيد غير المدفوع بعد فترة محددة من تاريخ المطالبة، وبعضها لا يفرض فوائد”. قرر ما يلي:
أولا: لا يجوز إصدار بطاقة الائتمان غير المغطاة، ولا التعامل بها، إذا كانت مشروطة بزيادة فائدة ربوية، حتى ولو كان طالب البطاقة عازماً على السداد ضمن فترة السماح المجاني.
ثانيا: يجوز إصدار البطاقة غير المغطاة إذا لم تتضمن شرط زيادة ربوية على أصل الدين.
ويتفرع على ذلك:
‌أ- جواز أخذ مصدرها من العميل رسوما مقطوعة عند الإصدار أو التجديد بصفتها أجراً فعلياً على قدر الخدمات المقدمة منه.
‌ب- جواز أخذ البنك المصدر من التاجر عمولة على مشـتريات العميل منه شريطة أن يكون بيع التاجر بالبطاقة بمثل السعر الذي يبيع به بالنقد.
ثالثا: السحب النقدي من قبل حامل البطاقة اقتراض من مصدرها، ولا حرج فيه شرعا إذا لم يترتب عليه زيادة ربوية، ولا يعد من قبيلها الرسـوم المقطوعة التي لا ترتبط بمبلغ القرض أو مدته مقابل هذه الخدمة. وكل زيادة على الخدمات الفعلية محرمة لأنها من الربا المحرم شرعا كما نص على ذلك المجمع في قراريه رقم 13(10/2) و13(1/3).
رابعا: لا يجوز شراء الذهب والفضة وكذا العملات النقدية بالبطاقة غير المغطاة.

Nach seiner Vernehmung der Diskussionen diesbezüglich zwischen den Fiqh-Gelehrten und den Ökonomen und unter der Berücksichtigung der Definition einer Kreditkarte in seiner Entscheidung Nr. 63 (1/7), aus der man für die ungedeckte Kreditkarte entnimmt, dass “diese ein Dokument ist, das sein Ausgeber (die ausgebende Bank) einer natürlichen oder juristischen Person (Karteninhaber) aufgrund eines Vertrags zwischen beiden ausstellt, der ihr den Kauf von Waren oder Dienstleistungen bei den Stellen (Händlern) ermöglicht, welche diese Karte ohne sofortige Zahlung akzeptieren, da die ausstellende Stelle sich dazu verpflichtet, und die Bezahlung dann vom Konto der ausstellenden Stelle erfolgt, die diese wiederum vom Karteninhaber in regelmäßigen Abständen einfordern, wobei manche von ihnen Riba-Zinsen für die gesamte nicht gezahlte Forderung nach einer Frist ab dem Datum der Forderung verlangen, und manche keinerlei Zinsen verlangen“, hat der Rat Folgendes entschieden:

Erstens: Eine ungedeckte Kreditkarte darf weder ausgestellt noch eingesetzt werden, wenn sie Riba-Zinsen vorschreibt, auch dann, sollte der Karteninhaber entschlossen sein, die Forderung während der unverzinsten Frist zu begleichen.

Zweitens: Die ungedeckte Kreditkarte darf ausgestellt werden, wenn sie keinerlei Bedingungen von Riba-Aufschlägen auf den Schuldforderungen beinhaltet.

Daraus leitet sich Folgendes ab:

a) Die Erlaubnis, dass die ausstellende Stelle vom Karteninhaber bestimmte Gebühren bei der Ausstellung oder Verlängerung der Karte verlangen darf, da diese eine wirkliche Gegenleistung für die bereitgestellten Dienstleistungen darstellen.

b) Die Erlaubnis, dass die Bank vom Händler eine Provision für die Einkäufe des Karteninhabers erhalten darf, vorausgesetzt, dass der Händler den gleichen Preis über die Karte wie beim Barverkauf verlangt.

Drittens: Die Bar-Abhebung durch den Karteninhaber stellt ein Darlehen von der ausstellenden Stelle dar. Dies ist nach der Scharii’ah erlaubt, wenn es keine Riba-Zinsen nach sich zieht. Dazu zählen nicht die abgezogenen Gebühren für Dienstleistungen, die mit dem Darlehen oder seiner Frist nicht zusammenhängen. Jeder Aufschlag, der über den tatsächlichen Kosten der Dienstleistungen liegt, ist verboten, weil er nach der Scharii’ah verbotene Riba-Zinsen darstellt, wie dies der Rat in seinen beiden Entscheidungen Nr. 13 (2/10) und 13 (1/3) feststellte.

Viertens: Weder Gold noch Silber noch Banknoten dürfen mittels einer ungedeckten Kreditkarte gekauft werden.

g) Gedeckte Kreditkarten

Auf seiner 15. Vollversammlung in Maskat/Sultanat Oman in der Zeit von 14.01.1425/06.03.2004 bis 19.01.1425/11.03.2004 hat der Internationale Fiqh-Rat bezüglich der Kreditkarten folgende Entscheidung Nr. 139 (5/15) gefällt 18:

أ‌- يجوز إصدار بطاقات الائتمان المغطاة والتعامل بها إذا لم تتضمن شروطها دفع الفائدة عند التأخر في السداد.
ب‌- ينطبق على البطاقة المغطاة ما جاء في القرار 108
(2/12) بشأن الرسوم، والحسم على التجار ومقدمي الخدمات، والسحب النقدي بالضوابط المذكورة في القرار.
ج‌- يجوز شراء الذهب أو الفضة أو العملات بالبطاقة المغطاة.
ث‌- لا يجوز منح المؤسسات حامل البطاقة امتيازات محرمة، كالتأمين التجاري أو دخول الأماكن المحظورة شرعاً. أما منحه امتيازات غير محرمة مثل أولوية الحصول على الخدمات أو التخفيض في الأسعار، فلا مانع من ذلك شرعاً.
د‌- على المؤسسات المالية الإسلامية التي تقدم بدائل للبطاقة غير المغطاة أن تلتزم في إصدارها وشروطها بالضوابط الشرعية، وأن تتجنب شبهات الربا أو الذرائع التي تؤدي إليه، كفسخ الدين بالدين.

a) Es ist erlaubt, gedeckte Kreditkarten auszustellen und einzusetzen, wenn ihre Vertragsbedingungen keine Zinszahlung beim Zahlungsverzug beinhalten.

b) Es gilt für gedeckte Kreditkarten, was in der Entscheidung 108 (2/12) hinsichtlich der Gebühren, der Abzüge gegenüber den Händlern und Dienstleistern und der Bar-Abhebung entsprechend den in der Entscheidung festgelegten Richtlinien erklärt wurde.

c) Gold, Silber und Banknoten dürfen mit gedeckter Karte gekauft werden.

d) Die ausstellenden Institutionen dürfen den Karteninhabern keine verbotenen Vergünstigungen wie kommerzielle Versicherungen oder den Eintritt in scharii’ah-widrige Lokalitäten gewähren. Zulässige Vergünstigungen wie die prioritäre Behandlung bei den Dienstleistungen oder Preisermäßigungen sind nach der Scharii’ah nicht verboten.

e) Die islamischen Finanzinstitute, die Alternativen zu den ungedeckten Kreditkarten anbieten, sollen bei ihrer Ausstellung und ihren Bedingungen die Richtlinien der Scharii’ah einhalten und Zweifelhaftes in Bezug auf den Riba bzw. auf die dazu führenden Vorwände, wie die Annullierung einer Schuld durch eine Schuld, vermeiden.

h) Mudaarabah-Partnerschaft

Auf seiner 13. Vollversammlung in Kuwait in der Zeit von 07.10.1422/ 22.12.2001 bis 12.10.1422/27.12.2001 hat der Internationale Fiqh-Rat bezüglich der Mudaarabah-Partnerschaft folgende Entscheidung Nr. 123 (5/13) gefällt 19:

أولاً: تعريف المضاربة المشتركة: المضاربة المشتركة هي المضاربة التي يعهد فيها مستثمرون عديدون ـ معاً أو بالتعاقب ـ إلى شخص طبيعي أو معنوي، باستثمار أموالهم. ويطلق له غالباً الاستثمار بما يراه محققاً للمصلحة، وقد يقيد بنوع خاص من الاستثمار، مع الإذن له صراحة أو ضمناً بخلط أموالهم بعضها ببعض، أو بماله، وموافقته أحياناً على سحب أموالهم كلياً أو جزئياً عند الحاجة بشروط معينة.
ثانياً: مشروعية المضاربة المشتركة: هذه المضاربة المشتركة مبنية على ما قرره الفقهاء من جواز تعدد أرباب الأموال، وجواز اشتراك المضارب معهم في رأس المال، وإنها لا تخرج عن صور المضاربة المشروعة في حال الالتزام فيها بالضوابط الشرعية المقررة للمضاربة، مع مراعاة ما تتطلبه طبيعة الاشتراك فيها بما لا يخرجها عن المقتضى الشرعي.
ثالثاً: أطراف المضاربة: المستثمرون بمجموعهم هم أرباب المال، والعلاقة بينهم ـ بما فيهم المضارب إذا خلط ماله بمالهم ـ هي المشاركة. والمتعهد باستثمار أموالهم هو المضارب، سواء أكان شخصاً طبيعياً أم معنوياً مثل المصارف والمؤسسات المالية. والعلاقة بينه وبينهم هي المضاربة (القراض)، لأنه هو المنوط به اتخاذ قرارات الاستثمار والإدارة والتنظيم. وإذا عهد المضارب إلى طرف ثالث بالاستثمار فإنها مضاربة ثانية بين المضارب الأول وبين مَن عُهد إليه بالاستثمار، وليست وساطة بينه وبين أرباب الأموال (أصحاب الحسابات الاستثمارية).
رابعاً: خلط الأموال في المضاربة المشتركة: لا مانع من خلط أموال أرباب المال بعضها ببعض أو بمال المضارب، لأن ذلك يتم برضاهم صراحة أو ضمناً، كما أنه في حالة قيام الشخص المعنوي بالمضاربة وتنظيم الاستثمار لا يخشى الإضرار ببعضهم لتعين نسبة كل واحد في رأس المال، وهذا الخلط يزيد الطاقة المالية للتوسع في النشاط وزيادة الأرباح.
خامساً: لزوم المضاربة إلى مدة معينة، وتوقيت المضاربة: الأصل أن المضاربة عقد غير لازم ويحق لأي من الطرفين فسخه. وهنالك حالتان لا يثبت فيهما حق الفسخ، وهما (1) إذا شرع المضارب في العمل حيث تصبح المضاربة لازمة إلى حين التنضيض الحقيقي أو الحكمي، (2) إذا تعهد رب المال أو المضارب بعدم الفسخ خلال مدة معينة فينبغي الوفاء، لما في الإخلال من عرقلة مسيرة الاستثمار خلال تلك المدة.
سادساً: توقيت المضاربة: لا مانع شرعاً من توقيت المضاربة باتفاق الطرفين، بحيث تنتهي بانتهاء مدتها دون اللجوء إلى طلب الفسخ من أحدهما، ويقتصر أثر التوقيت على المنع من الدخول في عمليات جديدة بعد الوقت المحدد ولا يحول ذلك دون تصفية العمليات القائمة.
سابعاً: توزيع الربح بطريقة (النمر) في المضاربة المشتركة: لا مانع شرعاً حين توزيع الأرباح من استخدام طريقة النمر القائمة على مراعاة مبلغ كل مستثمر ومدة بقائه في الاستثمار، لأن أموال المستثمرين ساهمت كلها في تحقيق العائد حسب مقدارها ومدة بقائها فاستحقاقها حصة متناسبة مع المبلغ والزمن هو أعدل الطرق لإيصال مستحقاتهم إليهم، وإن دخول المستثمرين في المضاربة المشتركة بحسب طبيعتها موافقة ضمناً على المبارأة عما يتعذر الوصول إليه، كما أن من طبيعة المشاركة استفادة الشريك من ربح مال شريكه، وليس في هذه الطريقة ما يقطع المشاركة في الربح، وهي مشـمولة بالرضا بالنسـب الشائعة الناتجة عنها.
ثامناً: تأليف لجنة متطوعة لحماية حقوق أرباب المال (لجنة المشاركين): حيث إن للمستثمرين (أرباب الأموال) حقوقاً على المضارب تتمثل في شروط الاستثمار المعلنة منه والموافق عليها منهم بالدخول في المضاربة المشتركة، فإنه لا مانع شرعاً من تأليف لجنة متطوعة تختار منهم لحماية تلك الحقوق، ومراقبة تنفيذ شروط المضاربة المتفق عليها دون أن تتدخل في قراراته الاستثمارية إلا عن طريق المشورة غير الملزمة للمضارب.
تاسعاً: أمين الاستثمار: المراد بأمين الاستثمار أي مصرف أو مؤسسة مالية ذات درجة عالية في التصنيف وخبرة وملاءة مالية يعهد إليه تسلم الأموال والمستندات الممثلة للموجودات ليكون مؤتمناً عليها، ولمنع المضارب من التصرف فيها بما يخالف شروط المضاربة. ولا مانع من ذلك شرعاً بشرط أن يكون ذلك مصرحاً به في النظام ( المؤسسة والمضاربة ) ليكون المساهمون على بينة، وبشرط أن لا يتدخل أمين الاستثمار في القرارات ولكن يقتصر عمله على الحفظ والتثبت من مراعاة قيود الاستثمار الشرعية والفنية.
عاشراً: وضع معدل لربح المضاربة وحوافز للمضارب: لا مانع شرعاً من وضع معدل متوقع للربح والنص على أنه إذا زاد الربح المتحقق عن تلك النسبة يستحق المضارب جزءاً من تلك الزيادة. وهذا بعد أن يتم تحديد نسبة ربح كل من الطرفين مهما كان مقدار الربح.
حادي عشر: تحديد المضارب في حال إدارة المضاربة من قبل الشخص المعنوي (المصرف أو المؤسسة المالية): في حال إدارة المضاربة من قبل شخص معنوي، كالمصارف والمؤسسات المالية، فإن المضارب هو الشخص المعنوي، بصرف النظر عن أي تغيرات في الجمعية العمومية أو مجلس الإدارة أو الإدارة التنفيذية، ولا أثر على علاقة أرباب المال بالمضارب إذا حصل تغير في أي منها ما دام متفقا مع النظام المعلن والمقبول بالدخول في المضاربة المشتركة، كما لا تتأثر المضاربة بالاندماج بين الشخص المعنوي المدير لها مع شخص معنوي آخر. وإذا استقل أحد فروع الشخص المعنوي وصارت له شخصية معنوية مغايرة فإنه يحق لأرباب المال الخروج من المضاربة ولو لم تنته مدتها. وبما أن الشخص المعنوي يدير المضاربة من خلال موظفيه وعماله فإنه يتحمل نفقاتهم، كما يتحمل جميع النفقات غير المباشرة لأنها تُغطى بجزء من حصته من الربح. ولا تتحمل المضاربة إلا النفقات المباشرة التي تخصها، وكذلك نفقات ما لا يجب على المضارب عمله، مثل مَن يستعين بهم من خارج جهازه الوظيفي.
ثاني عشر: الضمان في المضاربة، وحكم ضمان المضارب: المضارب أمين ولا يضمن ما يقع من خسارة أو تلف إلا بالتعدي أو التقصير بما يشمل مخالفة الشروط الشـرعية أو قيود الاسـتثمار المحددة التي تم الدخول على أسـاسها. ويستوي في هذا الحكم المضاربة الفردية والمشتركة. ولا يتغير بدعوى قياسها على الإجارة المشتركة، أو بالاشتراط والالتزام. ولا مانع من ضمان الطرف الثالث طبقاً لما ورد في قرار المجمع رقم 30 (5/4) فقرة 9.

Erstens: Definition der partnerschaftlichen Mudaarabah: Die partnerschaftliche Mudaarabah ist eine Mudaarabah, bei der mehrere Investoren – zusammen oder nacheinander – eine natürliche oder juristische Person mit der Investierung ihres Kapitals beauftragen. Diese Person erhält meistens die Freiheit, das Kapital so zu investieren, dass die Investmentsziele erreicht werden. Manchmal wird die Investition auf eine bestimmte Art eingeschränkt, mit der direkten oder indirekten Erlaubnis für diese Person, das Kapital der Partner miteinander oder mit seinem Kapital zu vermischen. Und manchmal erlauben sie ihr, ihr Kapital gänzlich oder partiell bei Bedarf gemäß bestimmten Bedingungen abzuheben.

Zweitens: Scharii’ah-Belege für die partnerschaftliche Mudaarabah: Diese partnerschaftliche Mudaarabah basiert auf den Entscheidungen der Fiqh-Gelehrten hinsichtlich der Erlaubnis der Vielfalt der Kapitalgeber und der Erlaubnis für den Unternehmer (Mudaarib), sich am Mudaarabah-Kapital zu beteiligen, und dass diese Form die Bedingungen einer scharii’ah-konformen Mudaarabah bei der Einhaltung ihrer erklärten Bestimmungen erfüllt. Dabei ist alles zu berücksichtigen, was die Beteiligung daran erfordert, damit diese Mudaarabah scharii’ah-konform bleibt.

Drittens: Die Mudaarabah-Parteien: Die Investoren insgesamt sind die Kapitalgeber. Ihre Beziehung zueinander – inkl. des Mudaarib, wenn er sich am Kapital beteiligt – ist eine Partnerschaft (Muschaarakah).
Der Mudaarib ist derjenige, der das Kapital investiert, sei er eine natürliche oder eine juristische Person wie die Banken oder die Finanzinstitutionen. Ihre Beziehung zueinander ist die Mudaarabah (bzw. Qiraad), da dieser der Zuständige für Investitionsentscheidungen, Verwaltung und Organisation ist. Sollte der Mudaarib eine dritte Person mit den Investitionsaktivitäten beauftragen, dann entsteht eine zweite Mudaarabah zwischen dem ersten Mudaarib und der von ihm beauftragte Person und keine Verbindung zwischen ihm und den Kapitalgebern (den Investitionseinlegern).

Viertens: Die Vermischung des Kapitals bei der partnerschaftlichen Mudaarabah: Es spricht nichts dagegen, das Kapital der Investoren miteinander oder mit dem Kapital des Mudaarib zu vermischen, da dies im Einvernehmen direkt oder indirekt geschieht. Auch wenn die juristische Person die Mudaarabah und das Investitionsmanagement leitet, schadet dies ihnen gegenseitig nicht, da jeder seinen Anteil am Kapital hat. Ohnehin verstärkt diese Vermischung die finanzielle Kapazität, um die Aktivitäten zu erweitern und die Gewinne zu vermehren.

Fünftes: Verbindlichkeit der Mudaarabah bis zu einer bestimmten Frist und die Zeit der Mudaarabah: Eigentlich ist die Mudaarabah kein bindender Vertrag und kann von jeder der beiden Parteien aufgehoben werden. In zwei Fällen entfällt das Aufhebungsrecht:

(1) Wenn der Mudaarib mit der Arbeit begonnen hat, dann wird die Mudaarabah verbindlich, bis alle Vermögenswerte tatsächlich oder faktisch zu Geld werden. (2) Wenn der Kapitalgeber oder der Mudaarib sich verpflichtet hat, bis zu einer Frist die Mudaarabah nicht zu beenden, dann muss er sein Versprechen einhalten, weil die Nicht-Einhaltung in dieser Zeit die Investition stören wird.

Sechstens: Befristung der Mudaarabah: Es spricht nichts dagegen, die Mudaarabah im Einvernehmen der Vertragsparteien zu befristen, so dass sie endet, ohne dass es nötig wird, die Aufhebung durch eine Partei zu veranlassen. Die Befristung verhindert nur das Tätigen neuer Aktivitäten nach Ablauf der Frist aber nicht das Vollenden laufender Aktivitäten.

Siebtens: Die Verteilung der Gewinne nach der Ziffermethode 20 bei der partnerschaftlichen Mudaarabah: Nichts spricht nach der Scharii’ah dagegen, bei der Verteilung der Gewinne die Ziffermethode zu verwenden, bei der das Kapital jedes Investors und seine Beteiligungszeit an der Investition berücksichtigt werden, weil alle Vermögenswerte der Investoren an der Erzielung der Gewinne entsprechend ihrer Höhe und ihrer Verwendungszeit beteiligt waren. So ist es am gerechtesten bei der Verteilung der Gewinne, wenn sie einen Anteil nach Kapital und Zeit erhalten. Auch die Beteiligung an einer partnerschaftlichen Mudaarabah ist naturgemäß eine indirekte Zustimmung, dass man freiwillig auf alle Einnahmen verzichtet, die nicht errechnet werden können. Ebenso gehört zur Natur einer Partnerschaft, dass der Partner vom Gewinn des Kapitals seines Partners profitiert. Bei dieser Methode gibt es nichts, was die Beteiligung am Gewinn verhindert könnte, und ohnehin wird sie hinsichtlich der Anteile angenommen, die durch sie errechnet werden.

Achtens: Gründung einer ehrenamtlichen Kommission zum Schutz der Rechte der Kapitalgeber (Kapitalgeber-Kommission): Da die Kapitalgeber dem Mudaarib gegenüber Rechte hinsichtlich der Einhaltung der veröffentlichten und ihrerseits akzeptierten Investitionsbedingungen der partnerschaftlichen Mudaarabah haben, spricht scharii’ah-mäßig nichts dagegen, dass eine ehrenamtliche von ihnen gewählte Kommission zum Schutz der Rechte und zur Überwachung der Einhaltung der vereinbarten Mudaarabah-Bedingungen eingesetzt wird, ohne dass diese sich in die Investitionsentscheidungen einmischt, es sei denn über den Weg der für den Mudaarib unverbindlichen Beratung.

Neuntens: Treuhänder der Investition (Amiinul-istithmaar): Dieser ist jede Bank oder Investmentsinstitution, die über eine hohe Einstufung, große Erfahrung und ein ausreichendes Vermögen verfügt. Sie wird damit betraut, die Vermögenswerte und Dokumente für das Asset in Empfang zu nehmen, als etwas Anvertrautes zu überwachen, und den Mudaarib daran zu hindern, sie im Widerspruch zu den Mudaarabah-Bedingungen zu verwenden. Dagegen spricht scharii’ah-mäßig nichts, vorausgesetzt, dass dies in den AGB 21 (der Institution und der Mudaarabah) deklariert wurde, damit die Beteiligten darüber informiert werden, und dass Amiinul-istithmaar sich in die Entscheidungen nicht einmischt. Seine Aufgabe beschränkt sich auf die Wahrung und die Vergewisserung, dass die scharii’ah-gemäßen und technischen Investitionseinschränkungen eingehalten werden.

Zehntens: Vereinbarung einer Gewinnsrate für die Mudaarabah und eines Bonus für den Mudaarib: Es spricht scharii’ah-mäßig nichts dagegen, wenn eine erwartete Gewinnrate und eine Verabredung vereinbart wird, dass im Falle der Erzielung einer höheren Gewinnrate, der Mudaarib einen Anteil davon erhält. Dies erfolgt erst nach der Bestimmung der Gewinnanteile für jede Partei unabhängig von der Höhe des Gewinns.

Elftens: Bestimmung des Mudaarib für den Fall, dass die Mudaarabah durch eine juristische Person (Bank oder Finanzinstitution) geleitet wird: Für den Fall, dass die Mudaarabah durch eine juristische Person wie Bank oder Finanzinstitution geleitet wird, ist der Mudaarib diese juristische Person, unabhängig davon, welche Änderungen in der Generalversammlung, im Vorstand oder in der Geschäftsführung sich ereignen. Dies hat keinerlei Auswirkung auf die Beziehung der Kapitalgeber zum Mudaarib, wenn irgendeine Veränderung stattfindet, solange diese im Einklang mit den veröffentlichten und akzeptierten AGB der partnerschaftlichen Mudaarabah stehen. Auch die Fusion dieser juristischen Person mit einer anderen juristischen Person beeinträchtigt die Mudaarabah nicht. Sollte jedoch eine Filiale der juristischen Person sich trennen und über eine davon verschiedene juristische Person verfügen, dann haben die Kapitalgeber das Recht, die Mudaarabah zu beenden, selbst vor dem Ende ihrer Frist. Da die juristische Person die Mudaarabah durch ihre Angestellten durchführt, trägt sie ihre Kosten. Sie übernimmt ebenfalls alle indirekten Kosten, weil diese durch ihren Anteil am Gewinn getilgt werden. Die Mudaarabah trägt nur die Kosten, die direkt mit ihr zusammenhängen, sowie die Kosten dessen, was der Mudaarib nicht tun muss, wie die Kosten von Personen von außerhalb seines Apparates.

Zwölftens: Die Haftung in der Mudaarabah und die Einstufung der Haftung des Mudaarib: Der Mudaarib ist ein Treuhänder (Amiin). Er haftet nicht für Verluste oder Schäden, es sei denn aufgrund einer Übertretung oder Nicht-Erfüllung seiner Aufgaben. Dies umfasst die Übertretung der Scharii’ah-Bedingungen oder der festgelegten Einschränkungen der Investition, die zum Beginn der Partnerschaft zugrunde gelegt wurden. Diese Bestimmung gilt gleichermaßen für die individuelle und partnerschaftliche Mudaarabah und ändert sich nicht, wie behauptet, analog zur partnerschaftlichen Miete, auch nicht durch Vereinbarung oder Verpflichtung. Es spricht nichts dagegen, wenn eine dritte Partei haftet, wie dies in der Entscheidung des Rates Nr. 30 (5/4) P. 9 festgestellt wurde.

i) Versäumte Zahlungen an islamische Finanzinstitutionen

Auf seiner 14. Vollversammlung in Doha/ Katar in der Zeit von 08.11. 1423/11.01.2003 bis 13.11.1423/16.01.2003 hat der Internationale Fiqh-Rat folgende Entscheidung Nr. 133 (7/14) gefällt 22:

(..) ج‌- فوائد البنوك التقليدية من الربا المحرم شرعاً:
إن فوائد البنوك على الودائع من الربا المحرم شرعاً في الكتاب والسُنة وهو ما تضافرت عليه القرارات والفتاوى منذ المؤتمر الإسلامي الثاني لمجمع البحوث الإسلامية المنعقد بالقاهرة في المحرم سنة 1385هـ / مايو 1965م، وحضره خمسة وثمانون فقيهاً من كبار علماء الأمة، وضم ممثلين لخمس وثلاثين دولة إسلامية، ونصّ في بنده الأول على أن: الفائدة على أنواع القروض كلها ربا محرم. وتعاقبت بعد ذلك قرارات وتوصيات مؤتمرات عدة منها:
المؤتمر العالمي الأول للاقتصاد الإسلامي المنعقد في مكة المكرمة عام 1396هـ/1976م والذي حضره أكثر من ثلاثمائة من علماء وفقهاء وخبراء في الاقتصاد والبنوك، وقد أكد على حرمة فوائد البنوك.
·    المؤتمر الثاني للمصارف الإسلامية المنعقد في الكويت 1403هـ/ 1983 م وقد أكد على المعنى نفسه.
·    مجمع الفقه الإسلامي الدولي المنبثق عن منظمة المؤتمر الإسلامي في دورة مؤتمره الثاني بجدة في ربيع الآخر 1406هـ/ديسمبر 1985م في قراره رقم 10 (10/2)، والذي نص على أن: كل زيادة أو فائدة على الدين الذي حل أجله وعجز المدين عن الوفاء به مقابل تأجيله، وكذلك الزيادة أو الفائدة على القرض منذ بداية العقد، هاتان الصورتان ربا محرم شرعاً.
·    المجمع الفقهي الإسلامي التابع لرابطة العالم الإسلامي في مكة المكرمة الذي أكد في دورته التاسعة المنعقدة عام 1406هـ/ 1986م: على أن كل ما جاء عن طريق الفوائد الربوية هو مال حرام شرعاً.
·    لجنة الافتاء بالأزهر التى أكدت على حرمة عوائد شهادات الاستثمار (أ، ب) لأنه من باب القرض بفائدة، والقرض بفائدة ربا، والربا حرام.
·    فتوى فضيلة المفتي – آنذاك – الشيخ الدكتور محمد سيد طنطاوي في رجب 1409هـ/فبراير 1989م، تنص على أن: إيداع الأموال في البنوك أو إقراضها أو الاقتراض منها بأي صورة من الصور مقابل فائدة محددة مقدماً حرام.
يضاف إلى كل ما سبق ذكره فتاوى العديد من الهيئات العلمية: كالمجامع الفقهية في البلدان الإسلامية، ولجان الفتوى، والندوات والمؤتمرات العلمية، وفتاوى أهل العلم والمختصين في شؤون الاقتصاد وأعمال البنوك في العالم الإسلامي كلها أكدت على هذا المعنى بحيث تشكل في مجموعها إجماعاً معاصراً لا تجوز مخالفته على تحريم فوائد البنوك.

(..) d) Die Zinsen der konventionellen Banken gehören zu dem nach der Scharii’ah verbotenen Riba:

Die Bankzinsen für die Bankeinlagen gehören zu dem nach der Scharii’ah im Quraan und in der Sunnah verbotenen Riba. Dies ist ebenfalls das, was die Entscheidungen und Fatwas bestätigen, seit der 2. islamischen Konferenz des “Rates für islamische Forschung in Kairo” im Muharram 1385/Mai 1965, an der 85 Fiqh-Gelehrte der wichtigsten Gelehrten der Ummah und Vertreter aus 35 islamischen Ländern teilnahmen. Sie erklärte im ersten Punkt der Entscheidung, dass Bankzinsen für alle Darlehen zum verbotenen Riba gehören.

Danach folgten Entscheidungen und Empfehlungen vieler Konferenzen, darunter:

  • Die erste internationale Konferenz in Makkah 1396/1976, an der 300 Wissenschaftler, Fiqh-Gelehrte, Wirtschaftsexperten und Banken teilnahmen. Sie hat das Verbot der Bankzinsen bestätigt.
  • Die zweite Konferenz der islamischen Banken in Kuwait 1403/1983. Sie hat das Gleiche bestätigt.
  • “Der Internationale Islamische Fiqh-Rat” der Organisation Islamischer Konferenz in seiner ordentlichen 2. Konferenz in Jeddah im Rabii’ul-aachir 1406/Dezember 1985 in seiner Entscheidung Nr. 10 (10/2), die Folgendes erklärte: “Jeder Aufschlag bzw. Zins (Faaidah) auf der fälligen Schuld deshalb, weil der Schuldner diese nicht zurückzahlen kann oder um ihre Zahlung zu verschieben, sowie der Aufschlag bzw. Zins (Faaidah) auf dem Darlehen beim Vertragsabschluss sind zwei Riba-Formen, die nach der Scharii’ah verboten sind”.
  • Der Fiqh-Rat der “Liga der Islamischen Welt” in Makkah, der auf seiner regelmäßigen Konferenz 1406/1986 betonte: “Alles, was über den Weg der Bankzinsen kommt, gehört zum nach der Scharii’ah verbotenen Vermögen”.
  • Die Fatwa-Kommission von Al-azhar betonte das Verbot der Zinsen der Anleihen (a, b), da sie zum Darlehen mit Profit gehören, und das Darlehen mit Profit Riba darstellt, und Riba verboten ist.
  • Fatwa des damaligen Mufti Scheich Dr. Muhammad Sayyid Tantaawi im Radschab 1409/Februar 1989, sie beinhaltete: “Die Bankeinlagen, das Verleihen an die Bank oder das Leihen von ihr in irgendeiner Form gegen feste Zinsen im Voraus sind nach der Scharii’ah verboten (haraam)”.

Zu all dem, was erwähnt wurde, kommen die Fatwas vieler Wissenschaftsinstitute wie die Fiqh-Räte in den jeweiligen islamischen Ländern, die Fatwa-Kommissionen und die wissenschaftlichen Tagungen, sowie die Fatwas der Gelehrten und Experten in den Wirtschaftsangelegenheiten und in der Bankenarbeit. Alle haben das Gleiche bestätigt. Sie alle bilden einen zeitgenössischen Konsens im Hinblick des Verbietens der Bankzinsen, dem man nicht widersprechen darf.

 

 

Notes:

  1. http://www.e-cfr.org/ar/index.php?ArticleID=531
  2. أخرجَ أبو داود (رقم: 2912) ومن طريقه: البيهقي (6/205، 254-255) بإسناده إلى عبدالله بن بُرَيْدَة: أن أخوين اختصَما إلى يحيى بن يَعْمَر: يهودي ومسلم، فوَرَّثَ المسلمَ منهما، وقال: حدثني أبو الأسود، أنَّ رجلاً حدَّثه، أنَّ معاذاً حدَّثه، قال: سمعت رسولَ الله صلى الله عليه وسلم يقول: “الإسلام يَزيد ولا يَنقص”. فوَرَّثَ المسلمَ. وإسنادُه إلى أبي الأسود صحيحٌ، وإنما هو منقطع بين أبي الأسود ومعاذ، لجهالة الراوي بينهما، ويشهد للمرفوع منه حديث عائذ بن عمرو التالي، وهو به حسنٌ لغيره.
  3. حديث حسن لغيره. أخرجه الروياني في “مسنده” (رقم: 783) وأبو نُعيم في “أخبار أصبهان” (1/65) والبيهقي (6/205) وفي إسناده مجهولان. لكن يشهد له حديث معاذ بن جبل المتقدم قبله، كما جاءَ كذلك بإسناد صحيح عن ابن عباس موقوفاً، أخرجه الطحاوي في “شرح معاني الآثار” (3/257) وعلقه البخاري في “صحيحه” (1/454 – كتاب الجنائز)، وصححه ابن حجر في “الفتح” (9/ 421). كما يصدِّقه والذي قبله قوله تعالى: (هو الذي أرسل رسوله بالهدى ودين الحق ليظهرَه على الدين كُلِّه) [التوبة: 33، الصف: 9].
  4. Ursprünglich: „Diin
  5. Abu-daawuud tradierte (Nr. 2912) und über ihn ebenfalls Al-baihaqiy (6/205, 254-255) mit einer Tradierungskette bis ’Abdul-laah Bnu-buraidah, dass zwei Brüder, ein Jude und ein Muslim, zu Yahya Bnu-ya’mar gingen, damit er unter ihnen (wegen einer Erbangelegenheit) richtet. Dann ließ er den Muslim erben und sagte: „Abul-aswad erzählte mir, dass ein Mann ihm erzählte, dass Mu’aadh ihm erzählte: „Ich hörte dem Gesandten (sallal-laahu ’alaihi wa sallam) sagen: „Der Islam vermehrt und vermindert nicht“, dann ließ er den Muslim erben. Die Tradierungskette bis zu Abul-aswad ist makellos. Sie ist unterbrochen zwischen Abul-aswad und Mu’aadh, da der Tradent zwischen beiden unbekannt ist. Der nächste Hadiith über ’Aaidh Bnu-’amr bestätigt den Teil, der dem Gesandten zugeschrieben wird. Damit gilt er als Hadiith, der abhängig Mittelmäßig ist.
  6. Ein abhängig Mittelmäßiger Hadiith, den Ar-ruyaaniy in seinem Musnad-Buch (Nr. 783) tradierte, sowie Abu-nu’aim im Werk „achbaaru asbahaan“ (1/65) und Al-baihaqiy (6/205). In dessen Tra­dierungskette kommen zwei Unbekannte vor. Aber der vorherige Hadiith von Mu’aadh Bnu-dschabal bestätigt ihn. Er wurde auch mit einer makellosen Tradierungskette Ibnu-’abbaas zuge­schrieben. At-tahaawiy tradierte ihn im Werk „scharhu ma’aanil-aathaar“ (3/257). Al-buchaariy tradierte ihn als Mu’allaq in seinem Sahiih-Werk (1/454 – Buch der Bestattungen). Ibnu-hadschar hat ihn als Makellos in seinem Werk „al-fath“ (9/421) eingestuft. Beide Hadiithe werden ebenfalls durch Allaahs Worte bestätigt: „هو الذي أرسل رسوله بالهدى ودين الحق ليظهرَه على الدين كُلِّه, Er ist Derjenige, Der Seinen Gesandten mit der Rechtleitung und der wahrhaften Lebensweise[1] entsandte, um ihn sämtliche Lebensweisen übertreffen zu lassen“ (At-taubah/Nr. 9: 33, As-saff/Nr. 61: 9)
  7. Siehe Unterkapitel „Al-hawaalah“.
  8. Siehe dazu Badaai’ussanaai’ vom Gelehrten Al-kaasaaniy.
  9. Siehe dazu Al-mabsuut von Imaam As-sarchasiy sowie Fathul-qadiir.
  10. Wafaa’-Vertrag ist „ein Verkauf eines Vermögens mit der Bedingung, dass der Ver­käufer die von ihm verkaufte Sache zurückbekommt, wenn er dem Käufer den Kaufpreis zurück­erstattet“.

  11. Zeitschrift des Internationalen Islamischen Fiqh-Rates der OIC, 7. Nr., 3. Band, Seite 9
  12. Zeitschrift des Internationalen Islamischen Fiqh-Rates der OIC, 2. Nr., 2. Band, Seite 527
  13. Zeitschrift des Internationalen Islamischen Fiqh-Rates der OIC, 3. Nr., 2. Band, Seite 1087
  14. Zeitschrift des Internationalen Islamischen Fiqh-Rates der OIC, 6. Nr., 2. Band, Seite 1273
  15. Siehe die folgende Entscheidung zur Mudaarabah
  16. Zeitschrift des Internationalen Islamischen Fiqh-Rates der OIC, 9. Nr., 65. Band, Seite 667.
  17. Zeitschrift des Internationalen Islamischen Fiqh-Rates der OIC, 12. Nr., 3. Band, Seite 459.
  18. Zeitschrift des Internationalen Islamischen Fiqh-Rates der OIC, 12. Nr.
  19. Zeitschrift des Internationalen Islamischen Fiqh-Rates der OIC, 13. Nr.
  20. Die Ziffermethode ist eine Methode bei der das Kapital mit der Zeit multipliziert wird, um seinen Anteil am Gewinn zu errechnen.
  21. AGB: Allgemeine Geschäftsbedingungen.
  22. Zeitschrift des Internationalen Islamischen Fiqh-Rates der OIC, 14. Nr.