Die Fiqh-Gelehrten unterscheiden grundsätzlich zwischen kooperativen Versicherungen bzw. Versicherungen auf Gegenseitigkeit und kommerziellen Versicherungen mit all ihren Varianten, die sich auf Leben, Handelsgüter oder auf andere Sachen und Dinge beziehen.
Die Kommerzielle Versicherung
Die Zulässigkeit der Kommerziellen Versicherung nach der Scharii’ah ist stark umstritten. Es gibt unter den Fiqh-Gelehrten wenige Befürworter 1 dieser Versicherung aber viele Gegner 2. Wegen der Wichtigkeit und Verbreitung dieses Versicherungstyps werden die Argumente der Befürworter und Gegner ausführlich dargestellt:
Argumente für das Verbot Kommerzieller Versicherungen
– Übervorteilung (gharar غرر) und Unklarheit (dschahaalah جهالة) in Bezug auf die Art und den Umfang des Vertragsobjekts
gharar ist die Bezeichnung für alles, was nach außen etwas Schönes darstellt, aber nach Innen nur Schaden bzw. Unnutz beinhaltet. gharar variiert zwischen Schwindel, Betrug, Übervorteilung und Täuschung.
dschahaalah wird von dschahl abgeleitet und bedeutet “Unwissen oder falsches Wissen über etwas haben bzw. Unklarheit”.
Der kommerzielle Versicherungsvertrag zählt zu den möglichen Austauschverträgen über Vermögensgegenstände, die sowohl gharar als auch dschahaalah beinhalten, weil der Versicherungsnehmer zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht wissen kann, wie viel er erhält oder entrichten wird.
Der Versicherungsnehmer, der sich gegen eine bestimmte Gefahr versichert, leistet Zahlungen in der Erwartung, dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Die Gegenleistung ist in diesem Falle aber nichts genau Bestimmtes, sondern nur etwas Mögliches, d. h. eine Sache, die nicht tatsächlich vorhanden ist.
Die Versicherungsgesellschaft ihrerseits schuldet im Versicherungsfall dem Versicherungsnehmer eine große Summe, ohne einen gleich großen oder ähnlich hohen Betrag von diesem eingenommen zu haben. Daher basiert dieses Geschäft auf einem hohen Risikofaktor.
Weiterhin ist die Prämie, die der Versicherungsnehmer dem Versicherer zahlt, beim Vertragsabschluss vom Umfang her nicht genau bekannt (Dschahaalah). Aufgrund der Tatsache, dass das Vertragsobjekt nicht eindeutig bestimmt ist, liegt auch Betrug (ghubn غبن) vor.
Nach einem Makellosen Hadiith des Propheten (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) wurden aller Arten des “aleatorischen Veräußerungsgeschäfts” (wie Bay’ul-gharar, Bay’ul-dschahaalah, Al-mulaamasah und Al-munaabadhah) verboten 3. Der Unterschied zwischen gharar und Dschahaalah besteht darin, dass beim gharar
- die tatsächliche Übergabe des Verkaufobjektes ungewiss ist, bzw.
- der Aspekt des Vorhandenseins und der des Nichtvorhandenseins aufgrund des Bestehens eines Zweifels gleichwertig ist, oder
- von dem man nicht weiß, ob es vollendet wird oder nicht.
Als Beispiel gilt der Verkauf von Fischen im Wasser oder von Vögeln in der Luft.
In den Fiqh-Standardwerken erfolgt eine weitere Einteilung des gharar im Hinblick darauf, wie schwer dieser gharar wiegt oder in welchem Ausmaß er auf Verträge einwirkt. So teilt man sie ein in:
- die schwere Form mit hohem unvertretbarem Risiko, das negativen Einfluss auf die Austauschverträge hat;
- die durchschnittliche Form mit durchschnittlichem Risiko,
- die schwache Form mit niedrigem Risiko, die keinen Einfluss auf Austauschverträge hat.
Die Hanafitische Fiqh-Schule differenziert den gharar dahingehend, ob dieser Einfluss auf die Austauschverträge nimmt oder nicht. Danach enthält ein Vertrag ein unersetzbares Element des gharar, der Einfluss auf den Vertrag hat, wenn dieser zwischen den Vertragsparteien zum Streit führen kann. Wenn ein mit gharar affizierter Vertrag geschlossen wird, der zu keinem Streit führt, bleibt dieser weiterhin gültig.
Die Maalikitische Fiqh-Schule vertritt die Ansicht, dass auch der Abschluss eines Austauschvertrages, der eine schwere Form des gharar beinhaltet, gültig ist, solange ein anerkanntes Bedürfnis besteht, das den gharar befriedigt. Der gharar ist in diesem Fall entschuldbar.
Im Fall der Dschahaalah ist die Übergabe sicher, aber der Umfang des Vertragsgegenstandes nicht genau bekannt. Als Beispiel möge hier das verbotene Veräußerungsgeschäft der Mulaamasah und Munaabadhah dienen. In einem Makellosen Hadiith wird das Wesen dieses Verkaufs näher erläutert:
أَنَّ رَسُولَ اللَّهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ نَهَى عَنْ الْمُنَابَذَةِ وَهِيَ طَرْحُ الرَّجُلِ ثَوْبَهُ بِالْبَيْعِ إِلَى الرَّجُلِ قَبْلَ أَنْ يُقَلِّبَهُ أَوْ يَنْظُرَ إِلَيْهِ وَنَهَى عَنْ الْمُلَامَسَةِ وَالْمُلَامَسَةُ لَمْسُ الثَّوْبِ لَا يَنْظُرُ إِلَيْهِ.
Der Gesandte Allaahs (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) verbot Al-munaabadhah, d. h. dass der Verkäufer dem Käufer sein für den Verkauf bestimmtes Kleidungsstück zuwirft, (dann kommt das Geschäft zustande), ohne dass der Käufer das Kleid prüft oder es sich genau anschaut. Und er verbot auch Al-mulaamasah, d. h. dass der Käufer das Kleidungsstück durch Berührung kauft, ohne es vorher zu prüfen. (B, M)
In beiden Fällen erfolgt die sichere Übergabe, aber es bleibt unbekannt, wie die Qualität der Ware beurteilt wird.
– Glücksspielcharakter (muqaamarah مقامرة)
Glücksspiele sind Spiele um einen Vermögenswert, bei denen die Entscheidung über Gewinn oder Verlust des Spiels allein oder hauptsächlich vom Zufall und nicht von den Fähigkeiten, den Kenntnissen oder den Entscheidungen der Spieler abhängt. Sie unterscheiden sich u.a. durch die Wahrscheinlichkeit des Gewinnens sowie im Verhältnis der Gewinnausschüttung zu den gezahlten Einsätzen. Im Allgemeinen sind die Spielregeln und Gewinnausschüttungen so ausgelegt, dass ein Glücksspieler auf lange Sicht sein Geld verliert.
Die erste Parallele zwischen der Kommerziellen Versicherung und dem Glücksspiel ist das Zufallsprinzip: der Schadensfall kann eintreten oder nicht, die Vertragspartner haben keinen Einfluss darauf.
Die zweite Parallele ist die Absicht oder der Wunsch des Versicherungsnehmers beim Vertragsschluss, einen geringen Geldbetrag einzusetzen und vom Versicherer eine große Versicherungssumme zu erhalten.
Aus diesem Grund liegt hier ein Schadensrisiko (muchaatarah مخاطرة) vor und ein Gewinn ohne Gegenleistung oder ohne entsprechende Gegenleistung und zwar in beiden denkbaren Fallkonstellationen. Der Versicherungsnehmer zahlt z. B. nur eine einzige Versicherungsprämie und sofort danach geschieht ein Unglück. In diesem Fall schuldet der Versicherer dem Versicherungsnehmer die gesamte Versicherungssumme: Gewinner ist in diesem Fall der Versicherungsnehmer.
Geschieht jedoch in der gesamten Laufzeit der Versicherung kein Unglück, dann schuldet der Versicherungsnehmer trotzdem die Versicherungsprämien, ohne jemals eine Gegenleistung zu erhalten: Gewinner ist in diesem Fall die Versicherungsinstitution.
Wenn der Faktor der Unkenntnis bzw. der Unklarheit (dschahaalah) im Versicherungsvertrag deutlich zutage tritt, handelt es sich um ein Glücksspiel. Für diesen Fall gilt allgemein das Verbot des Glückspiels:
يَٰٓأَيُّهَا ٱلَّذِينَ ءَامَنُوٓاْ إِنَّمَا ٱلۡخَمۡرُ وَٱلۡمَيۡسِرُ وَٱلۡأَنصَابُ وَٱلۡأَزۡلَٰمُ رِجۡسٞ مِّنۡ عَمَلِ ٱلشَّيۡطَٰنِ فَٱجۡتَنِبُوهُ لَعَلَّكُمۡ تُفۡلِحُونَ ٩٠
Ihr, die den Iimaan verinnerlicht habt! Das Berauschende 4, das Glücksspiel, die Opfersteine und Los-Pfeile 5 sind doch nur Unreinheiten aus dem Werke des Satans, so meidet sie, damit ihr erfolgreich werdet! 6
– Wettcharakter (rihaan رهان)
Der kommerzielle Versicherungsvertrag beinhaltet auch den Charakter der verbotenen Wette. Die Scharii’ah hat die Erlaubnis zum Abschluss einer Wette gegen ein Äquivalent nur auf bestimmte Fälle beschränkt. Nach einem Makellosen Hadiith des Propheten (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) heißt es:
لَا سَبَقَ إِلَّا فِي نَصْلٍ أَوْ خُفٍّ أَوْ حَافِرٍ.
Kein Wettkampf ist erlaubt außer beim Bogenschießen und beim Kamel- und Pferderennen. (T, N, A, AH)
Das Versicherungssystem fällt nicht unter die hier aufgeführten Möglichkeiten und ist somit auch verboten.
– Riba-Charakter
Der kommerzielle Versicherungsvertrag beinhaltet Riba in seinen beiden Varianten, Ribal-fadl und Riban-nasii-a.
Die Versicherungsgesellschaft zahlt an den Versicherungsnehmer, seine Erben oder einen Berechtigten mehr aus, als er vorher an sie eingezahlt hat. Hierbei handelt es sich um Ribal-fadl. Vor allem im Falle von Lebensversicherungen erhält der Versicherungsnehmer zwar die Versicherungssumme, die er in Raten eingezahlt hat, aber zusätzlich noch einen Zuwachs an Geld, ohne eine entsprechende Gegenleistung dafür erbracht zu haben.
Wenn der Versicherer die Versicherungssumme nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne an den Versicherungsnehmer zahlt, handelt es sich zusätzlich um Riban-nasii-a.
Ebenso verhält es sich, wenn die Versicherungsgesellschaft an den Versicherungsnehmer die gleiche Versicherungssumme auszahlt, die er vorher an sie gezahlt hat.
Derartige Verträge fallen auch unter die allgemein formulierte Aussage in der folgenden Aayah:
وَلَا تَأۡكُلُوٓاْ أَمۡوَٰلَكُم بَيۡنَكُم بِٱلۡبَٰطِلِ وَتُدۡلُواْ بِهَآ إِلَى ٱلۡحُكَّامِ لِتَأۡكُلُواْ فَرِيقٗا مِّنۡ أَمۡوَٰلِ ٱلنَّاسِ بِٱلۡإِثۡمِ وَأَنتُمۡ تَعۡلَمُونَ ١٨٨
Eignet euch das Vermögen untereinander nicht durch Falschheit an und bringt dieses nicht vor die Richter, um euch damit einen Teil des Vermögens anderer Menschen durch Sündhaftes anzueignen, während ihr es wisst. 7
Außerdem investieren Versicherungsgesellschaften ihre Gelder häufig in Aktivitäten, die auf Erzielung von Riba gerichtet sind. Weiterhin muss der Versicherungsnehmer im Falle der verspäteten Zahlung fälliger Prämien Verzugszinsen (faaidah) zahlen.
– Verpflichtung aufgrund von etwas, das nach der Scharii’ah nicht verpflichtend ist.
Einem kommerziellen Versicherungsvertrag liegt dieser von der Scharii’ah abzulehnende Aspekt zugrunde. Denn der Versicherer muss haften, obwohl er weder eine Gefahr für den Versicherungsnehmer darstellt, noch die Ursache dafür ist. Er schließt lediglich einen Vertrag mit dem Versicherungsnehmer über eine bestimmte Haftung als Gegenleistung für die Prämien, die er an ihn entrichtet, wobei der Versicherer keine Tätigkeit für den Versicherungsnehmer ausübt.
Argumente für die Unbedenklichkeit Kommerzieller Versicherungen
– Der Grundsatz der Unbedenklichkeit (Al-ibaahah الإباحة)
Nach dieser Fiqh-Generalklausel gilt, dass alle Handlungen mubaah sind, solange die Scharii’ah sie nicht einschränkt oder verbietet.
Übertragen auf die islamischen Vertragstypen bedeutet dies, dass alle bekannten alten, gegenwärtigen und zukünftig neu auftretenden Vertragstypen mubaah 8 sind, solange sie in ihren wesensmäßigen Bestandteilen nicht gegen die Grundsätze der islamischen Verkaufsmodi und Verträge verstoßen.
In der Vergangenheit gab es bereits die Entwicklung eines neuen Vertragstypus. So entstand im 12. und 13. Jahrhundert in Zentralasien in Buchaarah und Balch der so genannte Bay’ul-wafaa’ 9 بيع الوفاء, der vor allem bei der Hanafitischen Fiqh-Schule Eingang fand. Nach ihrer Ansicht gilt nach der o. g. Generalklausel die Anwendung dieses neuen Vertragstypus als unbedenklich, weil er die Grundprinzipien der Scharii’ah nicht verletzt.
Bay’ul-wafaa’ bezeichnet den Verkauf von Grundeigentum, bei dem sich der Verkäufer das Recht vorbehält, das verkaufte Grundeigentum zurückzuerhalten, sobald er dem Käufer den Kaufpreis zurückerstattet. Ziel ist es, dass der Käufer zwar Nutzen aus der Immobilie ziehen kann, seine Verfügungsgewalt aber eingeschränkt ist, da er die verkaufte Sache bewahren muss, weil er wie im Falle einer Pfändung jederzeit gewärtig sein muss, sie an den Verkäufer zurückgeben zu müssen, wenn dieser den Kaufpreis rückerstatten kann. Ziel dieses Vertrages wäre es, das Eigentum überschuldeter Schuldner zu schützen, bis sie ihre Schulden begleichen können.
Kritisiert wurde dieser Vertragstypus schon damals insbesondere, weil vermutet wurde, dass dahinter eine Form Riba versteckt sein könnte. Der Käufer des Grundstücks gewährt nämlich dem Eigentümer nichts anderes als ein Darlehen, das er zurückerstattet bekommt. Gleichzeitig kann der Käufer oder vielleicht besser der Kreditgeber einen offenkundigen Nutzen aus diesem Vertrag ziehen, schließlich darf er das bebaute Grundstück solange in Anspruch nehmen, bis der Kaufpreis an ihn zurückgezahlt wird.
Ebenso wie bei dem heutigen kontroversen Diskussionstand über die Einstufung von Versicherungsverträgen zwischen sehr bedenklich und absolut unbedenklich, äußerte auch damals eine Gruppe von Gelehrten große Bedenken gegen Bay’ul-wafaa’, während eine andere Gruppe die praktische Anwendung des Bay’ul-wafaa’ befürwortete. So gab es vier Ansichten über die Anwendung dieses Vertragstypus:
1.) Die Gegner stuften diesen Vertrag im Hinblick auf die äußere Form des Vertragsmodus als Bay’ ein. Somit muss auch dieser Vertrag den Kriterien des Bay’ entsprechen. Da bei diesem Vertrag der Verkauf mit einer aufgestellten Bedingung verknüpft ist, wurde er als beeinträchtigt (faasid) eingestuft.
2.) Eine andere Gruppe schloss sich im Hinblick auf die Einstufung des Vertrags als Bay’ der ersten Gruppe an. Im Unterschied zu ihnen, wurde die aufgestellte Bedingung für nichtig erklärt und der Verkauf als bindend (sahiih) eingestuft.
3.) Die letzte Gruppe stufte den Vertragstypus nicht nach der äußeren Verkaufsform, sondern nach dem Verkaufszweck ein. Danach wurde der Vertragstypus der Pfändung gleichgestellt und als solcher auch den Kriterien der Pfändung zur Beurteilung der Unbedenklichkeit untergeordnet.
– Dem Versicherungsvertrag liegt ein Aspekt der Maslahah zugrunde.
Ein weiteres Argument für die Unbedenklichkeit von Versicherungen ist die Maslahah, denn schließlich bezweckt das Versicherungssystem die Schaffung von Sicherheit vor den Folgen einer Gefahr. Gesundheit und Leben des Menschen sind weltweit von Krankheiten und Naturkatastrophen, wie Überschwemmungen, Brände und Erdbeben bedroht. So kann es passieren, dass man innerhalb eines kurzen Zeitraumes sein gesamtes Vermögen verliert, krank oder behindert wird oder in akute Lebensgefahr gerät. Deshalb liegt es im Interesse (Maslahah) der Muslime, ihr Bedürfnis nach Absicherung gegen Gefahren durch ein Versicherungssystem zu befriedigen.
Eine weiteres wichtiges Argument spielt in diesem Kontext eine Rolle: Im Islam steht den Muslimen ohnehin ein universales Versicherungskonzept zur Verfügung, und zwar in Form von Fonds zur Deckung der Schadenskosten bei Eintritt bestimmter Unglücksfälle. Dies ist Baitul-maal (Staatskasse) mit dem Zakaah-System. Die Fiqh-Gelehrten berufen sich hier auf folgende Hadiithe:
عَنْ قَبِيصَةَ بْنِ مُخَارِقٍ الْهِلَالِيِّ قَالَ تَحَمَّلْتُ حَمَالَةً فَأَتَيْتُ رَسُولَ اللَّهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ أَسْأَلُهُ فِيهَا فَقَالَ أَقِمْ حَتَّى تَأْتِيَنَا الصَّدَقَةُ فَنَأْمُرَ لَكَ بِهَا قَالَ ثُمَّ قَالَ يَا قَبِيصَةُ إِنَّ الْمَسْأَلَةَ لَا تَحِلُّ إِلَّا لِأَحَدِ ثَلَاثَةٍ رَجُلٍ تَحَمَّلَ حَمَالَةً فَحَلَّتْ لَهُ الْمَسْأَلَةُ حَتَّى يُصِيبَهَا ثُمَّ يُمْسِكُ وَرَجُلٌ أَصَابَتْهُ جَائِحَةٌ اجْتَاحَتْ مَالَهُ فَحَلَّتْ لَهُ الْمَسْأَلَةُ حَتَّى يُصِيبَ قِوَامًا مِنْ عَيْشٍ أَوْ قَالَ سِدَادًا مِنْ عَيْشٍ وَرَجُلٌ أَصَابَتْهُ فَاقَةٌ حَتَّى يَقُومَ ثَلَاثَةٌ مِنْ ذَوِي الْحِجَا مِنْ قَوْمِهِ لَقَدْ أَصَابَتْ فُلَانًافَاقَةٌ فَحَلَّتْ لَهُ الْمَسْأَلَةُ حَتَّى يُصِيبَ قِوَامًا مِنْ عَيْشٍ أَوْ قَالَ سِدَادًا مِنْ عَيْشٍ فَمَا سِوَاهُنَّ مِنْ الْمَسْأَلَةِ يَا قَبِيصَةُ سُحْتًا يَأْكُلُهَا صَاحِبُهَا سُحْتًا.
Über Qubaisahا Bnu-muchaariq Al-hilaaliy wurde tradiert, dass er sagte: “Ich verpflichtete mich, eine Schuld zu übernehmen, um eine Versöhnung herbeizuführen. Dann kam ich zum Gesandten Allaahs (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam), um ihn zu bitten, mir dabei zu helfen. Dann sagte er: “Warte, bis die Zakaah uns erreicht, dann übergeben wir diese dir.” Er fuhr fort: “Dann sagte er: “Qubaisah! Das Bitten um Hilfe (bzw. Betteln) ist nicht erlaubt, es sei denn für einen von Dreien: Für eine Person, die Schuld auf sich nahm, um zwischen Gestrittenen zu versöhnen, so ist das Bitten darum für sie erlaubt, bis sie die Schuld beglichen hat, danach darf sie nicht mehr darum bitten; und für eine Person, die von einem Unglück geplagt wurde und Hab und Gut dadurch verlor, so ist das Bitten darum für sie erlaubt, bis sie wieder auf eigene Füßen stehen kann – oder er sagte – ihre Lebensbedürfnisse gedeckt hat; und für eine Person, die unter Bedürftigkeit so leidet, dass drei verständige Personen seiner Gemeinde bestätigen, dass X unter Bedürftigkeit leidet, so ist das Bitten darum für sie erlaubt, bis sie wieder auf eigene Füßen stehen kann – oder er sagte – ihre Lebensbedürfnisse gedeckt hat. Qubaisahا Alles andere außer diesen hinsichtlich des Bittens um Hilfe gehört zu den verbotenen Einnahmen, dessen Nehmer eignet sich damit verbotene Einnahmen an.” (M)
عَنْ أَبِي هُرَيْرَةَ رَضِيَ اللَّهُ عَنْهُ عَنْ النَّبِيِّ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ قَالَ مَنْ تَرَكَ مَالًا فَلِوَرَثَتِهِ وَمَنْ تَرَكَ كَلًّا فَإِلَيْنَا.
Über Abu-hurairah (radial-laahu ‘anh) über den Propheten (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) wurde tradiert, dass er sagte: “Wer Vermögen hinterlässt, so gehört es seinen Erben, und wer Unterhaltsberechtigte hinterlässt, für diese tragen wir die Verantwortung.” (B)
Der letzte Hadiith besagt indirekt, dass nach dem Ableben des Propheten (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) derartige Fälle in die Zuständigkeit der Regierungen fallen, also dem Baitul-maal.
Aus der Zakaah-Kasse wird Vermögen an die acht zakaah-berechtigten Gruppen ausgehändigt. Darunter befindet sich die Gruppe der Schuldner, der so genannten ghaarimuun الغارمون (Singular ghaarim). Einige Fiqh-Gelehrte stuften auch folgende Fälle als Ghaarim-Fälle ein: Jemand, dessen Haus niedergebrannt ist und jemand dessen Eigentum oder Handelsgut durch Überschwemmung oder andere Katastrophen vernichtet wurde.
Das Zakaah-System könnte prinzipiell auf die Instanz der Versicherung verzichten. Umgekehrt jedoch kann die Versicherung als ergänzendes Mittel zur Entlastung des Zakaah-Systems aufgefasst werden. So wäre das Zakaah-System sicherlich überlastet, wenn in einer bestimmten Situation zahlreichen Personen dasselbe Schicksal widerfährt und sie alle deswegen plötzlich zakaah-berechtigt würden. Würden dann die Zakaah-Gelder für die Schadensdeckung verbraucht, müsste theoretisch die Gruppe der Armen und Bedürftigen leer ausgehen. Ein Versicherungssystem könnte dem entgegenwirken.
Die Scharii’ah kennt noch das System der Sippenhaftung (al-‘aaqilah العاقلة), um die Zahlung der Diyah (Schadenersatzleistung) bei versehentlicher Tötung oder Verletzung zu gewährleisten und diese Last nicht der Zakaah-Kasse aufzubürden.
Manche Befürworter der Versicherung berufen sich bezüglich der Muss-Norm zur Etablierung von Versicherungssystemen auf folgende Belegstelle im Quran:
ٱلۡحَجُّ أَشۡهُرٞ مَّعۡلُومَٰتٞۚ فَمَن فَرَضَ فِيهِنَّ ٱلۡحَجَّ فَلَا رَفَثَ وَلَا فُسُوقَ وَلَا جِدَالَ فِي ٱلۡحَجِّۗ وَمَا تَفۡعَلُواْ مِنۡ خَيۡرٖ يَعۡلَمۡهُ ٱللَّهُۗ وَتَزَوَّدُواْ فَإِنَّ خَيۡرَ ٱلزَّادِ ٱلتَّقۡوَىٰۖ وَٱتَّقُونِ يَٰٓأُوْلِي ٱلۡأَلۡبَٰبِ ١٩٧
Deckt euch mit Reiseproviant ein, denn gewiss, der beste Reiseproviant ist die Ehrfurcht 10. Erweist euch ehrfürchtig 11 Mir gegenüber, ihr Verständigen! 12
Der Hinabsendungsanlass für diese Aayah war, dass eine Gruppe von Pilgern ohne Verpflegung die Haddsch-Pilgerfahrt unternommen hatte und deshalb in Bedrängnis geriet. Die Aayah ist somit als Mahnung aufzufassen, Vorsorge gegen die Unwägbarkeiten des Lebens zu treffen. Eben aus dieser Argumentationslinie heraus, liegt für die Muslime im Versicherungssystem eine Maslahah zugrunde.
– Die Unbedenklichkeit der Versicherung beruht ebenso auf dem ‘Urf
Ein weiteres Argument, das für die Versicherung spricht, ist der ‘Urf (Sitte und Tradition), denn Versicherungsverträge finden mittlerweile eine breite Anwendung und eine große Akzeptanz. Der ‘Urf kann auch als Grundlage für die Zulässigkeit eines Vertragstypus genommen werden, wenn die Scharii’ah zu dieser Angelegenheit keine Stellung bezogen hat, was bei Versicherungsverträgen der Fall ist.
– Not bricht Gebot (bzw. die Befriedigung des Unerlässlichen (Daruurah) erlaubt das Begehen von Verbotenem)
Ein anderes Argument für die Versicherung ist die Fiqh-Generalklausel, die kurz wiedergeben kann als “Not bricht Gebot”, weil in der heutigen Zeit niemand komplett auf jegliche Versicherung verzichten kann. Versicherungen stellen eine notwendige Institution dar, ohne die beispielsweise ein Handelsabkommen zwischen zwei Nationen nicht mehr denkbar wäre. Diese Notwendigkeit sowohl für den Einzelnen als auch für das Kollektiv rechtfertigt nach der Generalklausel die Etablierung von Versicherungssystemen.
– Die analoge Übertragung (Qiyaas) vom Versicherungssystem auf das Eingehen eines Klientelverhältnisses (walaa-ul-muwaalaat ولاء الموالاة).
Das Konzept von walaa-ul-muwaalaat ist ein bei der Hanafitischen Schule anerkannter Vertragstypus zwischen einem Waliy 13 und einer nicht-arabisch stämmigen Person. Hierbei berufen sie sich auf bekannte Autoritäten wie ‘Umar Bnul-chattaab, ‘Abdul-laah Bnu-‘umar, Ibnu-mas’uud und Ibnu-‘abbaas (radial-laahu ‘anhum).
Das Konzept sieht vor, dass der Waliy sich verpflichtet, gegenüber einer Person für die Kosten der Diyah aufzukommen, sollte sie eines Tages des versehentlichen Totschlages beschuldigt werden, während er im Gegenzug berechtigt ist, zur Erbfolge anzutreten, solange die Person keine erbberechtigten Verwandten hinterlässt.
Die Fiqh-Gelehrten sehen hier Parallelen zwischen diesem Konzept und dem des Versicherungssystems. In beiden Fällen erfolgt eine vertragliche Verpflichtung zur finanziellen Leistung für ein zukünftiges noch nicht eingetretenes Ereignis.
– Die analoge Übertragung (Qiysas) vom Versicherungssystem auf das bindende Versprechen (wa’d وعد).
Ein Versprechen, einer anderen Person ein Geschenk zu überreichen oder ein Darlehen zu gewähren, gilt nach Imaam Abu-haniifah und Imaam Asch-schaafi’iy als nicht bindend.
Nach der Maalikitischen Schule hingegen ist das bloße Versprechen bereits bindend, sobald das Versprechen mit dem Eintritt einer Bedingung verknüpft ist. Ein solcher Fall ergibt sich beispielsweise bei der Empfehlung einer Person an eine andere Person, ihr Grundstück zu verkaufen. Sollte die verkaufende Person finanzielle Verluste beim Grundstücksverkauf verbuchen, erklärt sich die empfehlende Person in Form einer bindenden Verpflichtung bereit, für die Differenz des Verlusts aufzukommen. Wenn die Bedingung eintritt, gilt die Erfüllung des Versprechens für denjenigen, der dieses abgibt, als obligatorisch.
Übertragen auf das Versicherungssystem taucht dieses Phänomen in ähnlicher Form auf. Auch hier verpflichtet sich der Versicherungsgeber bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses, für den entstandenen Schaden finanziell aufzukommen.
Die Gegner dieser Ansicht betrachten diese analoge Übertragung als unzulässige Argumentation mit folgender Begründung:
- Das von einer Person abgegebene Versprechen wird zu den einseitig verpflichtenden Spendenverträgen gezählt, wenn es aus einem Akt der Freiwilligkeit und des Entgegenkommens zustande kommt. Der Versicherungsvertrag hingegen gilt als weitere Form eines Austauschvertrages, dem eine Verpflichtung für beide Vertragsparteien zugrunde liegt. Aus diesem Grund darf formal gesehen kein Analogieschluss erfolgen.
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Die Erfüllung eines Versprechens gilt für eine Person als obligatorisch, sobald der Zustand, der als Bedingung für die Erfüllung aufgestellt wurde, eingetreten ist. Im Unterschied dazu gilt dieses Prinzip für das Versicherungssystem nicht ohne Weiteres. Wenn nämlich der Versicherungsnehmer den Eintritt eines bestimmten Ereignisses selber verschuldet, entfällt sein Anspruch auf Entschädigung seitens der Versicherungsgesellschaft.
– Die analoge Übertragung (Qiyaas) vom Versicherungssystem auf die stille Gesellschaft (al-mudaarabah).
Die Mudaarabah المضاربة stellt in Bezug auf den Gewinn eine Form des islamischen Partnerschaftsvertrages dar. Dabei stellt ein Kapitalgeber (rabbul–maalرب المال ) einer Person (Mudaarib) Geld zur Verfügung, um damit Handelsgeschäfte zu tätigen. Beide haben entsprechend den Abmachungen einen bestimmten Anteil am Gewinn: Der Kapitalgeber aufgrund der Bereitstellung des Geldes und der Arbeitnehmer, dem das Geld anvertraut wurde, aufgrund der geleisteten Arbeit.
Der Kapitalgeber trägt alleine die Verantwortung und muss bei Verlust der Waren selbständig für die Kosten aufkommen.
Übertragen auf das Versicherungssystem lässt sich das Prinzip der stillen Gesellschaft (Mudaarabah) erkennen. Der Versicherungsnehmer (Kapitalgeber) zahlt regelmäßig Prämien an die Versicherungsgesellschaft, die dieses Geld dann in Handelsgeschäften weiter investiert. Den Gewinn teilen sich der Versicherungsnehmer und die Versicherungsgesellschaft. Der Gewinnanteil richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen.Die Gegner dieser Ansicht erklären diesen Analogieschluss aus folgenden Gründen für unzulässig:
- Während das bereitgestellte Geld des Kapitalgebers bei der stillen Gesellschaft (Mudaarabah) weiterhin im Eigentum des Kapitalgebers verbleibt, fallen bei der Versicherung die eingezahlten Prämien des Versicherungsnehmers (Kapitalgeber) an die Versicherungsgesellschaften aus dem Eigentum des Versicherungsnehmers heraus. Die Gesellschaft darf über die eingezahlten Prämien frei verfügen.
- Bei der stillen Gesellschaft (Mudaarabah) wird der erzielte Gewinn zwischen den beiden Gesellschaftern proportional nach z. B. Prozentanteilen aufgeteilt. Im Gegensatz dazu erzielt bei Versicherungen alleine die Versicherungsgesellschaft den Gewinn, abgesehen von der Auszahlung einer Versicherungssumme im Versicherungsfall und dergleichen.
- Im Todesfall des Kapitalgebers tritt bei der stillen Gesellschaft (Mudaarabah) sein gesamtes Vermögen in das Eigentum seiner Erben. Dieser Transaktion liegt ein absoluter rechtmäßiger Erbanspruch zugrunde. Hingegen ist die Versicherungsgesellschaft im Todesfall des Versicherungsnehmers “nur” verpflichtet, den Erben falls vereinbart eine einmalige Versicherungsprämie als Ausgleichszahlung zu überreichen oder aber bei den meisten Versicherungen (Kfz-, Haftpflicht-, Krankenversicherung) gar nichts. Im Todesfall können also die Erben das gesamte Vermögen aus der stillen Gesellschaft vindizieren. Im Versicherungsfall hingegen können die Erben lediglich die Versicherungssumme vindizieren.
- Weiterhin können im Todesfall des Versicherungsnehmers seine Erben nichts vindizieren, wenn eine andere Person als die Erben, als Begünstigte benannt wurde.
– Die analoge Übertragung (Qiyaas) vom Versicherungssystem auf die Bürgschaft (al-kafaalah الكفالة).
Die Haftung oder Bürgschaft für eine unbekannte Sache bzw. für etwas, das an sich nicht verpflichtend ist, ist zulässig nach den Maalikitischen, Hanafitischen sowie Hanbalitischen Fiqh-Schulen, hingegen unzulässig nach schaafi’itischer Ansicht.
Bei der Bürgschaft auf eine unbekannte Sache verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger, für die Schulden seines Schuldners aufzukommen. Art und Umfang der Schulden sind im Moment der Bürgschaftserklärung nicht bekannt. Die Bürgschaft zählt zu den einseitig bindenden Verpflichtungen.
Ähnlich liegen die Verhältnisse auch im kommerziellen Versicherungssystem. Auch dort bürgt die Versicherungsgesellschaft grundsätzlich für die Kostendeckung, die bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses entsteht. Dabei liegen im Moment der Vertragsschließung bei der Versicherungsgesellschaft keine Daten über den Umfang der Kostendeckung vor, die für den Einzelnen im Laufe der Zeit tatsächlich zu leisten sind.Auch dieser Qiyaas wird von den Gegnern dieser Ansicht als mangelhafte Argumentation bezeichnet mit folgender Begründung:
Die Bürgschaftserklärung zählt zu den einseitig bindenden Verträgen, wohingegen der Versicherungsvertrag einen Austauschvertrag darstellt.
Die konstitutiven Bestandteile einer Bürgschaft bilden folgende vier Elemente:
Der Bürge, der Schuldner, der Gläubiger und die zu leistende Schuld.
Im Versicherungsvertrag bilden die konstitutiven Bestandteile dagegen folgende drei Elemente:
Der Bürge (hier die Versicherungsgesellschaft), der Gläubiger (hier der Versicherungsnehmer) und die zu leistende Schuld. Hier fehlt im Unterschied zur Bürgschaft ein Element: der Schuldner.
Da die Bestandteile der beiden Verträge unterschiedlich sind, kann kein Qiyaas erfolgen.
Bei der Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge, die Schulden des Schuldners an den Gläubiger zu zahlen. Dem Bürgen bleibt das Recht vorbehalten, die gezahlte Schuld beim Schuldner wieder einzufordern.
Im Versicherungssystem zahlt die Versicherungsgesellschaft beim Eintritt eines bestimmen Ereignisses die geforderte Versicherungssumme an den Versicherungsnehmer. Sie kann aber im Unterschied zur Bürgschaft die gezahlte Summe später nicht wieder einfordern.– Die analoge Übertragung (Qiyaas) vom Versicherungssystem auf die Haftung für Gefahren des Weges (ad-damaan الضمان).
Die Regelung sieht vor, dass eine Person die Haftung für den Eintritt einer Gefahr beim Beschreiten eines Weges übernehmen muss, sobald sie dieses Versprechen abgibt.– Die analoge Übertragung (Qiyaas) vom Versicherungssystem auf die Zahlung von Diyah (al-‘aaqilah العاقلة)
Die Regelung der ‘Aaqilah sieht vor, dass der Sippenverband die Zahlung der Diyah (das Opferentschädigungsgeld) bei der Tötung infolge eines Irrtums bzw. unter bedingtem Vorsatz an die Opferfamilie auf sich nimmt.
Die kollektive Zahlung der Diyah durch den Sippenverband unter Verteilung auf eine möglichst große Zahl an Mitgliedern verfolgt den Zweck der finanziellen Entlastung des Täters. Wenn er alleine für den Betrag aufkommen müsste, wäre er finanziell ruiniert. Auf der anderen Seite soll garantiert werden, dass auch die Opferfamilie auf eine befriedigende Weise entschädigt wird.Die Gegner dieser Ansicht erkennen aus folgenden Gründen keine Ähnlichkeit mit dem kommerziellen Versicherungssystem und lehnen damit diesen Analogieschluss ab:
- Während die Leistung der Diyah auf Beistand, Verbundenheit und Gegenseitigkeit ohne Empfang einer Gegenleistung gründet, beruht der Versicherungsvertrag auf einem rein finanziellen Austauschgeschäft, das in erster Linie auf Gewinn abzielt.
- Die männlichen Verwandten einer Sippe müssen gemeinsam die Kosten für die Diyah tragen. Der Anteil des Einzelnen richtet sich dabei nach seinen individuellen finanziellen Ressourcen. Im Versicherungssystem hingegen ist der Versicherer vertraglich angehalten, die Versicherungssumme auf jeden Fall auszuzahlen, unabhängig von seinen aktuellen finanziellen Ressourcen.
- Die Höhe der Diyah ist genau festgelegt. Die Versicherungsprämie richtet sich hingegen nach vertraglichen Vereinbarungen und kann je nach Versicherungsgesellschaft variieren.
– Die analoge Übertragung (Qiyaas) vom Versicherungssystem auf die Treuhandverträge (‘aqdul-hiraasah عقد الحراسة)
Für die treuhänderische Aufsicht von beispielsweise Gewerbeobjekten wird dem Treuhänder ein Entgelt gezahlt und der Verwahrende erbringt dafür eine Gegenleistung. Ziel und Ergebnis des Vertrages ist hier die Sicherheitsgarantie. Bei Versicherungsverträgen verhält es sich ebenso. Auch hier wird an die Versicherungsgesellschaft regelmäßig eine Prämie gegen eine Sicherheitsgarantie vor Schadensverlust entrichtet.
Die Gegner dieser Ansicht argumentieren, dass bei treuhänderischen Verträgen nicht die Sicherheitsgarantie der Vertragsgegenstand ist, sondern nur das Motiv für die Vertragsschließung darstellt. Die eigentliche Dienstleistung für die der Treuhänder bei der Aufsicht entlohnt wird, stellt vielmehr seine investierte Zeit dar.– Die analoge Übertragung (Qiyaas) vom Versicherungssystem auf die Hinterlegung bzw. Einlegung (iidaa’ إيداع)
Dem Treuhänder wird für die Verwahrung von Vermögensgegenständen bei sich ein Entgelt als Äquivalent bezahlt. Als Gegenleistung haftet er für den selbstverschuldeten Verlust oder die Beschädigung der verwahrten Sache.Die Gegner dieser Ansicht stimmen aus folgenden Gründen mit der Argumentation nicht überein:
- Der Treuhänder haftet nur, wenn er den Verlust der Sache selbst verschuldet hat. Für unabwendbare schicksalhafte Ereignisse kann er nicht haftbar gemacht werden. Im Versicherungssystem gibt es jedoch nur derartige unabwendbare und schicksalhafte Ereignisse.
- Die Leistung der Hinterlegung beruht auf Beistand und Unterstützung. Das kommerzielle Versicherungssystem beruht hingegen auf einem wirtschaftlichen Handelsabkommen, das einen Gewinn erzielen möchte.
– Die analoge Übertragung (Qiyaas) vom Versicherungssystem auf das staatliche Rentensystem.
Das staatliche Rentensystem sieht vor, dass die beamtete Person bis zu ihrer Pensionierung monatlich einen Beitrag an eine staatliche Kasse zahlt. Ab dem Zeitpunkt der Dienstbeendigung erfolgt seitens der staatlichen Rentenkasse die Zahlung einer monatlichen Unterstützung, deren Höhe sich nach den Dienstjahren richtet.
Die Gegner kontern mit dem Argument, dass der Staat sowieso den Bedürftigen und den alten Menschen gegenüber Unterstützungen zu leisten hat, wenn diese darauf angewiesen sind. Dass der Staat vorher etwas in Form der Rentenzahlung einnimmt, um es später den Menschen zur Verfügung zu stellen, ändert an dieser Pflicht nichts.Die Kooperative bzw. Solidarische Versicherung
Nach Meinung aller zeitgenössischen Fiqh-Gelehrten wird diese Art der Versicherung als zulässig eingestuft.
Die Kooperative bzw. Solidarische Versicherung ist eine Versicherung auf Gegenseitigkeit. Ähnliche Versicherungen haben in Deutschland und Österreich eine rechtlich zugelassene Rechtsform und sind unter dem Begriff “Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG)” bekannt.
Die Kooperative bzw. Solidarische Versicherung entsteht, wenn eine Gruppe von Menschen sich zusammenschließt, die irgendeiner Gefahr ausgesetzt ist und unter sich irgendeine Form gegenseitiger Hilfe organisiert. Diese Menschen zahlen gewisse Geldbeträge in eine Kasse ein, und jedem einzelnen von ihnen, der in Bedrängnis gerät, wird daraus ein Ausgleich gezahlt. Reicht die Summe der Beiträge, die sie gezahlt haben, nicht aus, gleichen sie die Differenz zur notwendigen Summe gemeinsam aus. Wenn nach Leistung der Ausgleichszahlungen ein Überschuss aus den Beiträgen bestehen bleibt, wird er an die Einzahler zurückgezahlt oder als Kapital für die Zukunft verwendet. Diese Art von Vereinigung ist nicht darauf ausgerichtet, Gewinne zu erzielen. Vielmehr ist ihr Ziel, sich gegenseitige Hilfe in rechtschaffener Weise zu leisten.Anstelle einer Gruppe, die irgendeiner Art von Gefahr ausgesetzt ist, wie z. B. Kaufleute oder Handwerker, können sich auch andere Personen zusammenschließen und darin übereinkommen, Geldsummen in gleicher oder unterschiedlicher Höhe (in Raten oder einmalig) zu zahlen, und vereinbaren, dass alles, was sie eingezahlt haben, eine Spende oder Schenkung ist und dass von den Einzahlungen demjenigen, dem ein Unglück zustößt, akut geholfen wird, oder dass im Falle des Ablebens eines Einzahlers dessen Erben, mit einer Summe in geregelter und wiederholter Form geholfen wird. Was nach Leistung der Ausgleichszahlung als Überschuss verbleibt, wird in einen Reserve-Fonds für die Zukunft übertragen, der scharii’ah-konform verwaltet wird.
Für den Abschluss von Verträgen mit den Mitgliedern und für das Einziehen, Verwahren und Auszahlen des Geldes, bilden die Mitglieder einen Verwaltungsrat aus ihrer Mitte und stellen einige Angestellte ein. Jedes Mitglied von ihnen ist Versicherer und Versicherungsnehmer, unabhängig davon, ob er an der Verwaltung teilhat oder nicht. Einer solchen Versicherung ist es erlaubt, ihre überschüssigen Finanzmittel in Projekte zu investieren, die im Einklang mit der Scharii’ah stehen, und aus denen ihr dann zusätzliche Erträge zufließen.
Die Unbedenklichkeit der Kooperativen bzw. Solidarischen Versicherung ist nur unter folgenden Aspekten gewährleistet:
- Die Kooperative bzw. Solidarische Versicherung gehört zu den einseitig verpflichtenden Verträgen, mit denen ausschließlich gegenseitige Unterstützung und die Übernahme gemeinsamer Verantwortung bei Unglücksfällen angestrebt wird. Dies geschieht durch Beteiligung des Einzelnen mit Geldsummen, die für die Entschädigung derer bestimmt sind, die von Schäden betroffen sind.
- Die Gemeinschaft der Versicherungsnehmer strebt keine Handelstätigkeit an und keinen Gewinn aus dem Eigentum ihrer Mitglieder. Ihr Ziel ist einzig das Aufteilen der Risiken unter sich und die gegenseitige Hilfe im Schadensfall.
- Die Kooperative bzw. Solidarische Versicherung muss frei sein sowohl von Ribal-fadl als auch von Riban-nasii-a. Alles, was ihr an Beiträgen zufließt, darf nur scharii’ah-gemäß investiert und nicht in Riba-Geschäfte angelegt werden.
- Die Unwissenheit bzw. Unbestimmtheit (Dschahaalah) der Teilhaber in der Kooperativen bzw. Solidarischen Versicherung darf durch die Begrenzung dessen, was ihnen an Nutzen zuteil wird, keinen Schaden erzeugen, weil sie einseitig verpflichtend gehandelt haben. Ihre Handlung hat im Grunde Spenden-Charakter.
- Es darf keine Spekulation vorliegen.
Exkurs
Entscheidungen der Fiqh-Räte zu Fragen der Versicherung
Auf der 16. Vollversammlung des Internationalen Fiqh-Rates in Dubai/ Vereinigte Arabische Emirate in der Zeit von 30.02.1426/09.04.2005 bis 05.03.1426/14.04.2005 wurde bezüglich der Krankenversicherung folgende Entscheidung Nr. 149 (7/16) gefällt 14:
>1.تعريف التأمين الصحي: عقد التأمين الصحي: اتفاق يلتزم بموجبه شخص أو مؤسسة تتعهد برعايته بدفع مبلغ محدد أو عدد من الأقساط لجهة معينة على أن تلتزم تلك الجهة بتغطية العلاج أو تغطية تكاليفه خلال مدة معينة.
2.أساليب التأمين الصحي: التأمين الصحي إما أن يتم عن طريق مؤسسة علاجية، أو عن طريق شركة تأمين تقوم بدور الوسيط بين المستأمن وبين المؤسسة العلاجية.
3.حكم التأمين الصحي:
أ- إذا كان التأمين الصحي مباشراً مع المؤسسة العلاجية فإنه جائز شرعاً بالضوابط التي تجعل الغرر يسيراً مغتفراً مع توافر الحاجة التي تُنزل منزلة الضرورة لتعلق ذلك بحفظ النفس والعقل والنسل وهي من الضروريات التي جاءت الشريعة بصيانتها. ومن الضوابط المشار إليها:
· وضع مواصفات دقيقة تحدد التزامات كل من الطرفين.
· دراسة الحالة الصحية للمستأمن والاحتمالات التي يمكن التعرض لها.
·أن تكون المطالبات المالية من المؤسسة العلاجية إلى الجهة مرتبطة بالأعمال التي تم تقديمها وليس بمبالغ افتراضية كما يقع في شركات التأمين التجارية.
ب- إذا كان التأمين الصحي عن طريق شركة تأمين إسلامي (تعاوني أو تكافلي) تزاول نشاطها وفق الضوابط الشرعية التي أقرها المجمع في قراره رقم 9(9/2) بشأن التأمين وإعادة التأمين، فهو جائز.
ج- إذا كان التأمين الصحي عن طريق شركة تأمين تجاري فهو غير جائز، كما نص على ذلك قرار المجمع المشار إليه أعلاه.
4. الإشراف والرقابة: على الجهات المختصة القيام بالإشراف والرقابة على عمليات التأمين الصحي بما يحق العدالةويرفع الغبن والاستغلال وحماية المستأمنين.1. Definition der Krankenversicherung: Der Vertrag der Krankenversicherung ist eine Vereinbarung, nach der eine Person oder eine Institution sich verpflichtet, einen bestimmten Betrag oder mehrere Raten an eine bestimmte Stelle zu zahlen, die sich dazu verpflichtet, die medizinische Behandlung oder deren Kosten für eine bestimmte Zeit zu übernehmen.
2. Träger der Krankenversicherung:
Die Krankenversicherung wird entweder über eine medizinische Institution oder über eine Versicherungsgesellschaft, die als Vermittler zwischen dem Versicherungsnehmer und der behandelnden Institution fungiert, angeboten.
3. Die scharii’ah-mäßige Einstufung der Krankenversicherung:
a) Wenn die Krankenversicherung direkt mit der behandelnden Institution vereinbart wird, dann ist sie scharii’ah-konform unter Berücksichtigung der Richtlinien, welche gharar (Übervorteilung) minimieren, und unter Vorliegen einer Haadschah (dringende Notwendigkeit), die der Daruurah (Unerlässlichkeit) gleichgestellt wird, da dies mit der Wahrung des Lebens, des Intellekts und der Nachkommenschaft zusammenhängt, die zu den Unerlässlichkeiten gehören, auf deren Schutz die Scharii’ah zielt.
Zu den o. g. Richtlinien gehören:
– Festlegung detaillierter Spezifikationen, welche die Verpflichtungen beider Parteien festschreibt.
– Untersuchung des gesundheitlichen Zustandes des Versicherungsnehmers und die möglichen Krankheiten, die ihn treffen könnten.
– Die Rechnungen der behandelnden Institution an die zahlende Stelle müssen auf der Basis erbrachter Leistungen gestellt werden und keine geschätzten Beträge wie bei den Kommerziellen Versicherungsgesellschaften sein.
b) Wenn die Krankenversicherung mit einer Islamischen (Kooperativen bzw. Solidarischen) Versicherungsgesellschaft geschlossen wurde, die ihre Aktivitäten gemäß der Scharii’ah-Richtlinien nach der Entscheidung des Rates Nr. 9 (9/2) hinsichtlich der Versicherung und der Rückversicherung tätigt, dann ist sie scharii’ah-konform.
c) Wenn die Krankenversicherung mit einer Kommerziellen Versicherungsgesellschaft geschlossen wird, dann ist sie scharii’ah-widrig, wie dies die o. g. Entscheidung des Rates feststellte.
4. Die Überwachung und Kontrolle: Die zuständigen Behörden müssen die Krankenversicherungen so überwachen und kontrollieren, dass Gerechtigkeit verwirklicht wird und Übervorteilung und Ausbeutung aufgehoben und die Versicherungsnehmer geschützt werden.Fatwa des Europäischen Fiqh-Rates bezüglich der Versicherung und der Rückversicherung 15:
ناقش المجلس البحث والأوراق المقدمة إليه في موضوع التأمين وما يجري عليه العمل في أوربا، واطَّلع على ما صدر عن المجامع الفقهية والمؤتمرات والندوات العلمية بهذا الشأن، وانتهى إلى ما يلي:
أولا: مع مراعاة ما ورَد في قرارات بعض المجامع الفقهية من حرمة التأمين التجاري (الذي يقوم على أساس الأقساط الثابتة دون أن يكون للمستأمن الحق في أرباح الشركة أو التحمل لخسائرها) ومشروعية التأمين التعاوني (الذي يقوم على أساس التعاون المنظم بين المستأمنين، واختصاصهم بالفائض – إن وجد – مع اقتصار دور الشركة على إدارة محفظة التأمين واستثمار موجوداتها)، فإن هناك حالات وبيئات تقتضي إيجاد حلول لمعالجة الأوضاع الخاصة، وتلبية متطلباتها، ولا سيما حالة المسلمين في أوروبا حيث يسود التأمين التجاري، وتشتد الحاجة إلى الاستفادة منه لدرء الأخطار التي يكثر تعرضهم لها في حياتهم المعاشية بكل صورها، وعدم توافر البديل الإسلامي (التأمين التكافلي) وتعسر إيجاده في الوقت الحاضر، فإن المجلس يفتي بجواز التأمين التجاري في الحالات التالية وما يماثلها:
1.حالات الإلزام القانوني، مثل التأمين ضد الغير على السيارات والآليات والمعدات، والعمال والموظفين (الضمان الاجتماعي، أو التقاعد)، وبعض حالات التأمين الصحي أو الدراسي ونحوها.
2.حالات الحاجة إلى التأمين لدفع الحرج والمشقة الشديدة، حيث يغتفر معها الغرر القائم في نظام التأمين التجاري. ومن أمثلة ذلك:
-التأمين على المؤسسات الإسلامية: كالمساجد، والمراكز، والمدارس، ونحوها.
-التأمين على السيارات والآليات والمعدات والمنازل والمؤسسات المهنية والتجارية، درءا للمخاطر غير المقدور علي تغطيتها، كالحريق والسرقة وتعطل المرافق المختلفة.
3.التأمين الصحي تفاديا للتكاليف الباهظةDer Rat diskutierte die eingereichte Studie und die Thesenpapiere zum Thema der Versicherungen und deren Anwendung in Europa, nahm zur Kenntnis die Entscheidungen der Fiqh-Räte, Konferenzen und wissenschaftlichen Tagungen diesbezüglich und gelangte zu folgendem Ergebnis:
Erstens: Unter der Berücksichtigung der Entscheidungen mancher Fiqh-Räte hinsichtlich des Verbots der Kommerziellen Versicherung (die feste Versicherungsprämien verlangt, ohne dass der Versicherungsnehmer am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft beteiligt ist) und der Erlaubnis der Kooperativen Versicherung (die auf organisierter Kooperation der Versicherungsnehmer gründet, wobei der Überschuss ihnen gehört und die Gesellschaft nur die Rolle des Verwalters und des Investors des Versicherungsvermögens spielt) gibt es Fälle und spezielle Situationen, die Lösungen erfordern, um die Bedürfnisse zu befriedigen, wie im Falle der Muslime in Europa, wo Kommerzielle Versicherungen vorherrschen. Der Bedarf nach dem Nutzen dieser Versicherung, um die unterschiedlichen Gefahren, auf die sie in ihrem alltäglichen Leben treffen, abzuwenden, wird immer größer, wobei die islamische Alternative (die Kooperative Versicherung) fehlt und zurzeit nicht einfach zu realisieren ist, daher beschließt der Rat, die Kommerzielle Versicherung in folgenden und ähnlichen Fällen zu erlauben:
1. Fälle der gesetzlichen Verpflichtung:
wie die Pflichtversicherung für Fahrzeuge, Maschinen und Werkzeuge und die Sozial- und Rentenversicherung für Arbeiter und Angestellte sowie manche Fälle der Krankenversicherung oder Ausbildungsversicherung, etc.
2. Fälle der Haadschah (dringenden Notwendigkeit), um Erschwernis und große Anstrengung abzuwenden, wobei die Übervorteilung (gharar) bei der Kommerziellen Versicherung ignoriert wird, z. B.:
– Die Versicherung islamischer Institutionen: Moscheen, Zentren, Schulen, etc.
– Die Versicherung von Fahrzeugen, Maschinen, Werkzeugen, Häusern und handwerklichen und kommerziellen Firmen, um Gefahren abzuwenden, die man nicht selbst tragen kann, wie Brand, Diebstahl und Beschädigung der unterschiedlichen Einrichtungen.
3. Die Krankenversicherung, um sehr hohen Kosten vorzubeugen.
Notes:
- Die wichtigsten Fiqh-Gelehrten, die diesen Vertrag annehmen, sind Mustafah Az-zarqa, ’Aliy Al-chafiif, Muhammad Yuusuf Muusa, ’Abdul-wahaab Challaaf ↩
- Die wichtigsten Fiqh-Gelehrten, die diesen Vertrag ablehnen, sind Ibnu-’aabidiin, Muhammad Bachiit Al-mutii’i (Mufi von Äqypten), Muhammad Abu-zahrah, ’Abdul-laah Al-qulaiqili (Mufi von Jordanien), Muhammad Abul-yusr ’Aabidiin (Mufti von Syrien), Dschaadul-haq (Scheich von Al-azhar), etc. sowie die Fiqh-Räte der OIC, der Liga der Islamischen Welt, die Internationale Konferenz für die Islamische Wirtschaft, Scharii’ah-Board der islamischen Faisal-Bank, etc. ↩
- Siehe dazu die verbotenen Bay’-Typen. ↩
- Ursprünglich: „Chamr“, abgeleitet von chamara: bedecken; Wein; auch jedes Rauschmittel. ↩
- Ursprünglich: „Al-azlaam“. Es ist Plural von Al-zalaam: ein Pfeil, mit dem die Araber vor dem Islam ihr Los zogen. ↩
- Quraan (5:90) ↩
- Quraan (2:188) ↩
- Eine Mubaah-Handlung ist eine Kann-Handlung, die von der Scharii’ah weder ausdrücklich erlaubt noch verboten ist. Diese kann man nach Belieben vollziehen oder unterlassen. ↩
- Siehe dazu die Entscheidung des Internationalen Fiqh-Rates. ↩
- Ursprünglich: „Taqwa“ ↩
- Ursprünglich: „tawqa-gemäß handelten“ ↩
- Quraan (2:197) ↩
- Waliy ist hier Schutzautorität. ↩
- Zeitschrift des Internationalen Islamischen Fiqh-Rates der OIC, 16. Nr. ↩
- http://www.e-cfr.org/ar/index.php?ArticleID=532 ↩