Bekannt sind insgesamt fünf Kaffaaraat, vier davon (für den Eidbruch, für das Haareschneiden im Ihraam-Zustand, für die Tötung und für die Dhihaar-Scheidung 1) sind im Quraan belegt und eine weitere Kaffaarah (für das Fastenbrechen nach dem Geschlechtsverkehr während der Fastenzeit im Ramadaan: Iftaar) wurde durch die Sunnah überliefert 2.
لَا يُؤَاخِذُكُمُ ٱللَّهُ بِٱللَّغۡوِ فِيٓ أَيۡمَٰنِكُمۡ وَلَٰكِن يُؤَاخِذُكُم بِمَا عَقَّدتُّمُ ٱلۡأَيۡمَٰنَۖ فَكَفَّٰرَتُهُۥٓ إِطۡعَامُ عَشَرَةِ مَسَٰكِينَ مِنۡ أَوۡسَطِ مَا تُطۡعِمُونَ أَهۡلِيكُمۡ أَوۡ كِسۡوَتُهُمۡ أَوۡ تَحۡرِيرُ رَقَبَةٖۖ فَمَن لَّمۡ يَجِدۡ فَصِيَامُ ثَلَٰثَةِ أَيَّامٖۚ ذَٰلِكَ كَفَّٰرَةُ أَيۡمَٰنِكُمۡ إِذَا حَلَفۡتُمۡۚ وَٱحۡفَظُوٓاْ أَيۡمَٰنَكُمۡۚ كَذَٰلِكَ يُبَيِّنُ ٱللَّهُ لَكُمۡ ءَايَٰتِهِۦ لَعَلَّكُمۡ تَشۡكُرُونَ ٨٩
Allaah belangt euch nicht für Unbedachtes in euren Eiden. Doch Er belangt euch für Eide, die ihr mit Bedacht geschworen habt (und nicht einhaltet). Die Wiedergutmachung 3 dafür ist die Speisung von zehn Bedürftigen in jenem Maß, wie ihr die Eurigen im Durchschnitt speist, ihre Bekleidung oder die Befreiung eines Unfreien. Wer es aber nicht leisten kann, hat drei Tage zu fasten. Dies ist die Wiedergutmachung1 für eure Eide, wenn ihr sie geschworen habt (und nicht einhaltet). Beachtet eure Eide! Solcherart verdeutlicht Allaah euch Seine Worte, damit ihr euch dankbar erweist. 4
وَأَتِمُّواْ ٱلۡحَجَّ وَٱلۡعُمۡرَةَ لِلَّهِۚ فَإِنۡ أُحۡصِرۡتُمۡ فَمَا ٱسۡتَيۡسَرَ مِنَ ٱلۡهَدۡيِۖ وَلَا تَحۡلِقُواْ رُءُوسَكُمۡ حَتَّىٰ يَبۡلُغَ ٱلۡهَدۡيُ مَحِلَّهُۥۚ فَمَن كَانَ مِنكُم مَّرِيضًا أَوۡ بِهِۦٓ أَذٗى مِّن رَّأۡسِهِۦ فَفِدۡيَةٞ مِّن صِيَامٍ أَوۡ صَدَقَةٍ أَوۡ نُسُكٖۚ فَإِذَآ أَمِنتُمۡ فَمَن تَمَتَّعَ بِٱلۡعُمۡرَةِ إِلَى ٱلۡحَجِّ فَمَا ٱسۡتَيۡسَرَ مِنَ ٱلۡهَدۡيِۚ فَمَن لَّمۡ يَجِدۡ فَصِيَامُ ثَلَٰثَةِ أَيَّامٖ فِي ٱلۡحَجِّ وَسَبۡعَةٍ إِذَا رَجَعۡتُمۡۗ تِلۡكَ عَشَرَةٞ كَامِلَةٞۗ ذَٰلِكَ لِمَن لَّمۡ يَكُنۡ أَهۡلُهُۥ حَاضِرِي ٱلۡمَسۡجِدِ ٱلۡحَرَامِۚ وَٱتَّقُواْ ٱللَّهَ وَٱعۡلَمُوٓاْ أَنَّ ٱللَّهَ شَدِيدُ ٱلۡعِقَابِ ١٩٦
Vervollständigt die Haddsch und die ‘Umrah für Allaah! Solltet ihr daran gehindert werden, dann opfert das, was an Opfertieren verfügbar ist, und rasiert nicht eure Köpfe, bis das Opfertier seinen Opferplatz erreicht hat. Wer von euch krank oder am Kopf verletzt ist, so leistet er dafür Ersatz mit Fasten, Spenden oder Opferung. Wenn ihr dann wieder sicher seid, dann opfert derjenige, der die ‘Umrah mit der Haddsch vollzieht, das, was an Opfertieren verfügbar ist. Doch für den, der nichts findet, gilt Fasten an drei Tagen während der Haddsch und sieben nach eurer Heimkehr. Diese sind ganze zehn Tage. Dies gilt für denjenigen, dessen Familie bei der Ka’bah nicht zugegen ist. Erweist euch ehrfürchtig Allaah gegenüber und wisst, dass Allaah gewiss hart im Bestrafen ist! 5
وَمَا كَانَ لِمُؤۡمِنٍ أَن يَقۡتُلَ مُؤۡمِنًا إِلَّا خَطَٔٗاۚ وَمَن قَتَلَ مُؤۡمِنًا خَطَٔٗا فَتَحۡرِيرُ رَقَبَةٖ مُّؤۡمِنَةٖ وَدِيَةٞ مُّسَلَّمَةٌ إِلَىٰٓ أَهۡلِهِۦٓ إِلَّآ أَن يَصَّدَّقُواْۚ فَإِن كَانَ مِن قَوۡمٍ عَدُوّٖ لَّكُمۡ وَهُوَ مُؤۡمِنٞ فَتَحۡرِيرُ رَقَبَةٖ مُّؤۡمِنَةٖۖ وَإِن كَانَ مِن قَوۡمِۢ بَيۡنَكُمۡ وَبَيۡنَهُم مِّيثَٰقٞ فَدِيَةٞ مُّسَلَّمَةٌ إِلَىٰٓ أَهۡلِهِۦ وَتَحۡرِيرُ رَقَبَةٖ مُّؤۡمِنَةٖۖ فَمَن لَّمۡ يَجِدۡ فَصِيَامُ شَهۡرَيۡنِ مُتَتَابِعَيۡنِ تَوۡبَةٗ مِّنَ ٱللَّهِۗ وَكَانَ ٱللَّهُ عَلِيمًا حَكِيمٗا ٩٢ وَمَن يَقۡتُلۡ مُؤۡمِنٗا مُّتَعَمِّدٗا فَجَزَآؤُهُۥ جَهَنَّمُ خَٰلِدٗا فِيهَا وَغَضِبَ ٱللَّهُ عَلَيۡهِ وَلَعَنَهُۥ وَأَعَدَّ لَهُۥ عَذَابًا عَظِيمٗا ٩٣
Es gebührt nicht einem Iimaan-Bekennenden, einen anderen Iimaan-Bekennenden zu töten, es sei denn versehentlich. Wer einen Iimaan-Bekennenden versehentlich tötet, (für den gilt) die Befreiung eines iimaan-bekennenden Sklaven und eine an seine Angehörigen zu zahlende Entschädigung, es sei denn, sie erlassen sie. Wenn der Getötete Leuten angehörte, die euch gegenüber feindselig eingestellt sind, aber er selbst Iimaan-Bekennender war, dann (gilt) die Befreiung eines iimaan-bekennenden Sklaven. Wenn der Getötete Leuten angehörte, mit denen ihr einen Vertrag habt, dann (gilt) eine an seine Angehörigen zu zahlende Entschädigung 6 und die Befreiung eines iimaan-bekennenden Sklaven. Wer (dies) nicht aufbringen kann, fastet an zwei aufeinander folgenden Monaten als Reue vor Allaah. Allaah bleibt immer allwissend, allweise. (93) Wer einen Iimaan-Bekennenden vorsätzlich tötet, seine Vergeltung ist die Hölle, darin wird er ewig bleiben. Allaah zürnt über ihn, verflucht ihn und hat für ihn eine qualvolle Peinigung vorbereitet. 7
وَٱلَّذِينَ يُظَٰهِرُونَ مِن نِّسَآئِهِمۡ ثُمَّ يَعُودُونَ لِمَا قَالُواْ فَتَحۡرِيرُ رَقَبَةٖ مِّن قَبۡلِ أَن يَتَمَآسَّاۚ ذَٰلِكُمۡ تُوعَظُونَ بِهِۦۚ وَٱللَّهُ بِمَا تَعۡمَلُونَ خَبِيرٞ ٣ فَمَن لَّمۡ يَجِدۡ فَصِيَامُ شَهۡرَيۡنِ مُتَتَابِعَيۡنِ مِن قَبۡلِ أَن يَتَمَآسَّاۖ فَمَن لَّمۡ يَسۡتَطِعۡ فَإِطۡعَامُ سِتِّينَ مِسۡكِينٗاۚ
Für diejenigen, die sich von ihren Ehefrauen durch die Dhihaar-Formel (du bist mir verwehrt wie meine Mutter) scheiden, dann zurücknehmen, was sie sagten, gilt (als Sühne) die Befreiung eines Unfreien, bevor beide sich intim berühren. Damit werdet ihr ermahnt. Allaah ist dessen, was ihr tut, allkundig. (4) Wer dieses nicht erfüllen kann, so fastet er ganze zwei aufeinander folgende Monate, bevor beide sich intim berühren. Wer dieses nicht vermag, dann gilt die Speisung von sechzig Armen. 8
جَاءَ رَجُلٌ إِلَى النَّبِيِّ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ فَقَالَ هَلَكْتُ قَالَ وَمَا شَأْنُكَ قَالَ وَقَعْتُ عَلَى امْرَأَتِي فِي رَمَضَانَ قَالَ هَلْ تَجِدُ مَا تُعْتِقُ رَقَبَةً قَالَ لَا قَالَ فَهَلْ تَسْتَطِيعُ أَنْ تَصُومَ شَهْرَيْنِ مُتَتَابِعَيْنِ قَالَ لَا قَالَ فَهَلْ تَسْتَطِيعُ أَنْ تُطْعِمَ سِتِّينَ مِسْكِينًا قَالَ لَا أَجِدُ فَأُتِيَ النَّبِيُّ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ بِعَرَقٍ فِيهِ تَمْرٌ فَقَالَ خُذْ هَذَا فَتَصَدَّقْ بِهِ فَقَالَ أَعَلَى أَفْقَرَ مِنَّا مَا بَيْنَ لَابَتَيْهَا أَفْقَرُ مِنَّا ثُمَّ قَالَ خُذْهُ فَأَطْعِمْهُ أَهْلَكَ.
Ein Mann kam zum Propheten (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) und sagte: “Ich bin verloren!” Er fragte: “Was ist mit dir los?” Er sagte: “Ich hatte Geschlechtsverkehr mit meiner Frau (während der Fastenzeit) im Ramadaan!” Dann fragte er: “Hast du etwas, mit dem du einen Sklaven freilassen könntest?” Er antwortete: “Nein!” Er fragte: “Kannst du zwei Monaten hintereinander fasten?” Er antwortete: “Nein!” Er fragte: “kannst du 60 Bedürftige speisen?” Er sagte: “Nein! Ich habe nichts.” Dann wurde dem Propheten (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) ein Korb mit Datteln gebracht. Er sagte: “Nimm dieses und gib es als Spende aus!” Dann fragte der Mann: “Soll ich es jemandem geben, der bedürftiger als ich ist? Bei Allaah! (In Madiinah) gibt es keine Familie, die ärmer ist als meine!” Dann sagte er: “Nimm es und speise damit deine Familie! (B)
Manche Kaffaaraat sind genau vorgegeben, während andere mehrere Wahlmöglichkeiten zulassen.
Vorgegebene Kaffaaraat
Bei den Kaffaaraat für die Tötung 9, die Dhihaar-Scheidung und das Fastenbrechen im Ramadaan während der Fastenzeit durch Geschlechtsverkehr (Iftaar) wurde eine bestimmte Kaffaarah-Art vorgegeben:
- die Befreiung eines muslimischen Sklaven, wenn die Person dazu nicht imstande ist oder – da dieser Stand heute nicht mehr existiert -,
- das zweimonatige ununterbrochene Fasten.
Dazu erfolgt bei Dhihaar und Iftaar 10 bei Fastenunfähigkeit die Vorgabe zur Speisung von 60 Bedürftigen 11.
Kaffaaraat mit Wahlmöglichkeiten
Bei der Kaffaarah für das Haareschneiden während des Ihraam stehen der betroffenen Person nur drei Wahlmöglichkeiten zu:
– entweder Fasten an drei Tagen
– oder die Speisung von sechs Bedürftigen mit drei Saa’ صاع (ein Saa’ = 2,4 kg) Weizen; jedem Bedürftigen stehen ein halbes Saa’ Weizen oder ein Saa’ Gerste bzw. Datteln zu, oder
– die Opferung eines Schafes.
Bei der Kaffaarah für den Eidbruch stehen der betroffenen Person drei Wahlmöglichkeiten zu, sowie ein Ersatz bei Unvermögen:
– entweder die Speisung von zehn Bedürftigen oder
– die Bekleidung von zehn Bedürftigen oder
– die Freilassung eines muslimischen Sklaven.
Sollte man alle drei o. g. Möglichkeiten nicht erfüllen können, so muss man drei Tage als Ersatz dafür zu fasten.
Die Kaffaarah gilt als eine ‘Ibaadah-Handlung 12, deshalb muss die Absicht bei ihrer Durchführung gefasst werden.
Nach den Hanafiten können die Armen, die aufgrund einer Kaffaarah gespeist und bekleidet werden, auch Nicht-Muslime sein.
Notes:
- Die Kaffaarah für Dhihaar ist auf Seite 199 ff detailliert dargestellt. ↩
- Die detaillierte Darstellung der Kaffaaraat für Verfehlungen während der Haddsch- bzw. ’Umrah-Pilgerfahrten, und für das Fastenbrechen nach dem Geschlechtsverkehr während der Fastenzeit im Ramadaan sind Band 4: „Fiqhul-’ibaadaat – Einführung in die Modalitäten der rituellen Hand-lungen (Gebet, Fasten, Zakaah und Pilgerfahrten)“, Amir M. A. Zaidan, ISBN 978-3-902741-01-1 zu entnehmen. ↩
- Ursprünglich: „Kaffaarah كفارة“; es ist die Wiedergutmachung, die Sühne-Buße, die Tilgung. ↩
- Quraan (5:89) ↩
- Quraan (2:196) ↩
- Ursprünglich: „Diyah“: Es ist eine materielle Entschädigung, die von einem (Gewalt-) Täter oder seiner Familie väterlicherseits an die Hinterbliebenen des Opfers entrichtet wird. ↩
- Quraan (4:92-93) ↩
- Quraan (58:3-4) ↩
- Die Kaffaarah für die Tötung ist zu leisten, unabhängig davon, ob Vorsatz vorlag, ob die Opferfamilie die Diyah erlässt, und ob der Täter zum Zeitpunkt der Tat Mukallaf war. ↩
- Die Einhaltung der Reihenfolge ist vorgeschrieben, außer nach den Maalikiten. ↩
- Nach den Hanafiten kann auch eine bedürftige Person für insgesamt 60 Tage gespeist werden. ↩
- z. B. Das rituelle Fasten ersetzt bei einigen Kaffaarah das Entrichten von Geld. Das rituelle Fasten ist eine ’Ibaadah-Handlung, somit ist das, was damit ersetzt wird, ebenfalls eine ’Ibaadah-Handlung. ↩