Bedeutung und Defintion
As–said الصيد bedeutet linguistisch “das Wegnehmen”.
Fachspezifisch ist As–said “das Fangen von Wildtieren, die niemandem gehören und auf andere Art nicht zu fangen sind”.
يَٰٓأَيُّهَا ٱلَّذِينَ ءَامَنُوٓاْ أَوۡفُواْ بِٱلۡعُقُودِۚ أُحِلَّتۡ لَكُم بَهِيمَةُ ٱلۡأَنۡعَٰمِ إِلَّا مَا يُتۡلَىٰ عَلَيۡكُمۡ غَيۡرَ مُحِلِّي ٱلصَّيۡدِ وَأَنتُمۡ حُرُمٌۗ
“Ihr, die den Iimaan verinnerlicht habt! Haltet die Verträge ein! Für erlaubt wurde euch erklärt das Weidevieh 1 mit Ausnahme dessen, was euch noch vorgetragen wird, ohne dass ihr die Jagd für erlaubt erklärt, während ihr im Ihraam seid 2.” 3
وَإِذَا حَلَلۡتُمۡ فَٱصۡطَادُواْۚ
“Wenn ihr den Ihraam beendet habt, dann dürft ihr wieder jagen.” 4
Die erste Aayah aus der Surah Al-maaidah verbietet die Jagd im Ihraam-Zustand, während die zweite sie nach dem Tahallul (Ende des Ihraam-Zustandes) wieder erlaubt.
يَسَۡٔلُونَكَ مَاذَآ أُحِلَّ لَهُمۡۖ قُلۡ أُحِلَّ لَكُمُ ٱلطَّيِّبَٰتُ وَمَا عَلَّمۡتُم مِّنَ ٱلۡجَوَارِحِ مُكَلِّبِينَ تُعَلِّمُونَهُنَّ مِمَّا عَلَّمَكُمُ ٱللَّهُۖ فَكُلُواْ مِمَّآ أَمۡسَكۡنَ عَلَيۡكُمۡ وَٱذۡكُرُواْ ٱسۡمَ ٱللَّهِ عَلَيۡهِۖ وَٱتَّقُواْ ٱللَّهَۚ إِنَّ ٱللَّهَ سَرِيعُ ٱلۡحِسَابِ ٤
“Sie fragen dich, was für sie (an Speisen) erlaubt sei. Sag: ‚Für erlaubt wurden euch erklärt die guten Speisen 5 und (das Halten) von dem, was ihr an trainierten Jagdtieren abgerichtet habt. Ihr lehrt sie von dem, was Allaah euch gelehrt hat. So esst von dem, was sie für euch fangen, und sprecht Allaahs Namen über ihnen 6 aus. Erweist euch ehrfürchtig 7 Allaah gegenüber! Gewiss, Allaah ist schnell im Abrechnen.” 8
Bedingungen für die jagende Person
Prinzipiell ist das Jagen aller ungezähmten und wilden Tierarten erlaubt. Ausgenommen davon werden nur Tierarten, deren Verzehr für Muslime haraam ist, sowie alle Tiere in Al-haram in Makkah, die keine Lebensgefahr für den Menschen darstellen.
Die Jagd darf nicht lediglich zum Zeitvertreib erfolgen, unabhängig davon, ob das Fleisch des Tieres halaal oder haraam ist.
Jagen kann man entweder mit einem Jagdtier (z. B. Jagdhund, Jagdvogel wie Jagdfalke) oder mit einer Jagdwaffe (z. B. Jagdgewehr).
Die jagende Person muss folgende Bedingungen erfüllen:
- Sie muss zurechnungsfähiger Muslim, Jude oder Christ sein.
- Fassen der Absicht, ein bestimmtes Tier zu jagen.
- Aussprechen der Basmalah “bismil-laahir-rahmaanir-rahiim” zu Beginn der Jagd.
- Beim Jagen mit Jagdtieren muss der Jäger selbst das Jagdtier zum Jagen losschicken. Sollte es ohne Befehl des Jägers eine Beute erlegen, ist diese nur erlaubt, wenn man sie lebendig vorfindet und schächtet.
- Die Jagd darf nicht im Ihraam-Zustand erfolgen. Ausgenommen davon ist das Fischen.
Verschiedene Aspekte zur Jagd
- Das Jagdgerät muss scharf sein bzw. sehr schnell zum Tode führen, wie z. B. Jagdgewehr, Schwert, Lanze und Pfeil.
- Das gejagte Tier muss durch die Jagdwaffe getötet werden. Jagdbeute, die aufgrund des Gewichts der verwendeten Waffe bzw. durch den Zusammenstoß mit ihr zu Tode kommt, ist nicht halaal. Wird das Tier hingegen mit einem Stein beworfen, ohne dadurch eine tödliche Verletzung zu erleiden, kann der Jäger es anschließend nach den o. g. Regeln der Tadh-kiyah schächten bzw. jagdtechnisch erlegen.
- Das gejagte Tier darf niemandem gehören, sonst muss man vorher eine Erlaubnis zum Jagen einholen.
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Schickt der Jäger ein Jagdtier bzw. einen Jagdvogel voraus und verletzt dieses bzw. dieser das Wild tödlich, so gilt das Fleisch als halaal, wenn das Jagdtier folgende Bedingungen erfüllt:
- Das Tier muss gezielt und vom Jäger beabsichtigt für diese Jagd vorausgeschickt worden sein. Sollte das Jagdtier während der Jagd ohne Befehl davonrennen und ein Wild für sich selbst und nicht für seinen Herrn erlegen, dann ist der Verzehr des Fleisches haraam.
- Das Tier muss abgerichtet sein, d. h. unter der Kontrolle des Jägers stehen und derart trainiert sein, dass es erst nach dem Losschicken jagt und nach Aufforderung stillsteht bzw. zurückkommt.
- Das Jagdtier (Jagdvögel ausgeschlossen) darf nichts von der Beute fressen, solange der Jäger die Beute nicht erreichte. Der Gesandte (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) sagte:
إِذَا أَرْسَلْتَ كَلْبَكَ الْمُعَلَّمَ فَقَتَلَ فَكُلْ وَإِذَا أَكَلَ فَلَا تَأْكُلْ فَإِنَّمَا أَمْسَكَهُ عَلَى نَفْسِهِ.
“Wenn du deinen abgerichteten Hund (hinter einem Wild) losschickst und er es tötet, dann iss davon. Sollte er jedoch davon gefressen haben, dann iss es nicht, denn dann hat er es nur für sich gefangen.” (B, M)
- Wenn die Jagdbeute beim Eintreffen des Jägers noch lebt, muss er sie nach den Regeln der Tadh-kiyah schächten. Versäumt er dies absicht-lich, gilt sie als rituell unrein (nadschis) und somit als haraam.
- Wenn das Jagtier die Jagdbeute gefangen hält und diese aufgrund der ihr zugefügten tödlichen Verletzungen stirbt, bevor sie vom Jäger nach den Regeln der Tadh-kiyah geschächtet wurde, gilt ihr Fleisch trotzdem als halaal.
Notes:
- Ursprünglich: „Bahimatul-an’aam“. Hier die Tierarten: Kamele, Kühe, Schafe und Ziegen. ↩
- Ihraam ist der Zustand, mit dem der Beginn der Haddsch- bzw. ’Umrah-Riten markiert wird. ↩
- Quraan (5:1) ↩
- Quraan (5:2) ↩
- Ursprünglich: „Attaiyibaat“ ↩
- Damit ist entweder gemeint, dass man Allaahs Namen vor dem Losschicken der Jagdtiere ausspricht, oder dass man Allaahs Namen über der Jagdbeute vor ihrem Tod spricht. ↩
- Ursprünglich: „taqwa-gemäß“ ↩
- Quraan (5:4) ↩