- Vollständiges Eintauchen des Körpers in Wasser
- Der Gebrauch von Augen-, Ohren- und Nasentropfen (wenn man es danach nicht im Hals schmeckt), kuhl, Hautcreme und Hautöl.
Nach Imaam Asch-schaafi’iy annullieren Augentropfen generell das rituelle Fasten nicht, da das Auge keinen offenen Eingang in das Innere des Menschen darstellt. - Das Ausspülen von Mund und Nase, Zahnpflege mit Zahnbürste und Zahnpasta oder mit dem Siwaak. Versehentliches Verschlucken von Wasser beeinträchtigt das Fasten nicht.
- Das Küssen oder das Streicheln des Ehepartners, wenn man sich kontrollieren kann. ‘Umar Bnul-chattaab (radial-laahu ‘anhu) kam eines Tages zum Gesandten und sagte:
صَنَعْتُ الْيَوْمَ أَمْرًا عَظِيمًا قَبَّلْتُ وَأَنَا صَائِمٌ قَالَ أَرَأَيْتَ لَوْ مَضْمَضْتَ مِنْ الْمَاءِ وَأَنْتَ صَائِمٌ قُلْتُ لَا بَأْسَ بِهِ قَالَ فَمَهْ.
“Ich habe heute (eine große Verfehlung) begangen, ich habe meine Frau während des Fastens geküsst.” Er sagte: “Was denkst du, (ist etwas dabei), wenn du deinen Mund mit Wasser spülst, während du fastest?” Ich erwiderte: “Es ist nichts dabei.” Er sagte dann: “Weshalb (die Frage)?” (H, A)
- Blutentnahme, Blutspende und Aderlass
- Darmeinlauf (nicht nach Imaam Asch-schaafi’iy und Imaam Abu-haniifah)
- Einatmen von Staub und Riechen von Parfüm
- Abschmecken von Mahlzeiten
Hausfrauen und Köche dürfen Gerichte abschmecken. Die Essensprobe muss jedoch wieder ausgespuckt werden. - Schlucken des eigenen Speichels (nach Imaam Asch-schaafi’iy nur wenn es nicht mit Blut oder ähnliches vermischt ist).
- Beginn des rituellen Fastens im Zustand der Dschanaabah
Die Pflicht zur Durchführung der rituellen Ganzkörperwaschung und Verrichtung des Frühgebets besteht jedoch vor Sonnenaufgang.