.
.

.

Begriffsbestimmung des Kauf- bzw. Verkaufsvertrags (’aqdul-bay’ عقد البيع)


Linguistische Bedeutung

Al-bay’ bezeichnet linguistisch “al-mubaadalah المبادلة : den Tausch eines Vermögenswerts gegen einen anderen Vermögenswert”. In dieser Bedeutung wurde dieser Begriff an mehreren Stellen im Quraan verwendet:

إِنَّ ٱللَّهَ ٱشۡتَرَىٰ مِنَ ٱلۡمُؤۡمِنِينَ أَنفُسَهُمۡ وَأَمۡوَٰلَهُم بِأَنَّ لَهُمُ ٱلۡجَنَّةَۚ يُقَٰتِلُونَ فِي سَبِيلِ ٱللَّهِ فَيَقۡتُلُونَ وَيُقۡتَلُونَۖ وَعۡدًا عَلَيۡهِ حَقّٗا فِي ٱلتَّوۡرَىٰةِ وَٱلۡإِنجِيلِ وَٱلۡقُرۡءَانِۚ وَمَنۡ أَوۡفَىٰ بِعَهۡدِهِۦ مِنَ ٱللَّهِۚ فَٱسۡتَبۡشِرُواْ بِبَيۡعِكُمُ ٱلَّذِي بَايَعۡتُم بِهِۦۚ وَذَٰلِكَ هُوَ ٱلۡفَوۡزُ ٱلۡعَظِيمُ ١١١

Allaah erwarb (ischtara) von den Iimaan-Bekennenden ihre Person und ihr Vermögen dafür, dass ihnen das Paradies 1zuteil wird. Sie führen den bewaffneten Kampf auf Allaahs Weg, wobei sie dann töten oder getötet werden. Dies ist ein von Ihm gemachtes Versprechen, ein Wahrhaftiges – (erwähnt) in der Thora, im Evangelium und im Quran. Wer hält sein Versprechen besser als Allaah ein?(!) Also seid froh über euren Handel (bibay’ikum), mit dem ihr gehandelt habt (baaya’tum). Dies ist der unermessliche Gewinn. 2

Die beiden hier verwendeten arabischen Begriffe schiraa’ شراء und bay’ بيع gehören zu den speziellen Verben, die zugleich zwei gegensätzliche Bedeutungen haben: einmal haben sie die Bedeutung des “Erwerbs einer Ware” und ein anderes Mal die Bedeutung des “Verkaufs einer Ware”. Im Quraan kommen beide Bedeutungen zur Anwendung:

وَشَرَوۡهُ بِثَمَنِۢ بَخۡسٖ دَرَٰهِمَ مَعۡدُودَةٖ وَكَانُواْ فِيهِ مِنَ ٱلزَّٰهِدِينَ ٢٠

Dann verkauften (scharauhu) sie ihn [gemeint ist der Prophet Yuusuf] gegen ein geringes Entgelt – wenige Silberstücke. Sie hatten keinerlei Interesse an ihm. 3

Hier wird der Begriff “scharauhu” in der Bedeutung “sie verkauften” verwendet.

فَلۡيُقَٰتِلۡ فِي سَبِيلِ ٱللَّهِ ٱلَّذِينَ يَشۡرُونَ ٱلۡحَيَوٰةَ ٱلدُّنۡيَا بِٱلۡأٓخِرَةِۚ وَمَن يُقَٰتِلۡ فِي سَبِيلِ ٱللَّهِ فَيُقۡتَلۡ أَوۡ يَغۡلِبۡ فَسَوۡفَ نُؤۡتِيهِ أَجۡرًا عَظِيمٗا ٧٤

So sollen auf Allaahs Weg diejenigen den bewaffneten Kampf führen, die das diesseitige Leben gegen das Jenseits eintauschen (yaschruuna). Wer auf Allaahs Weg am bewaffneten Kampf teilnimmt, dann getötet wird oder siegt, dem werden Wir eine übergroße Belohnung gewähren. 4

Hier ist mit dem gleichen Begriff eintauschen [yaschruuna] bzw. das Kaufen des Diesseits gegen das Jenseits gemeint.
Umgangssprachlich verwendet man heutzutage den Begriff Bay’ nur noch für den Verkauf und Baai’ بائع nur für den Verkäufer.
Im Quraan wird der Begriff Al-bay’ für die Halaal-Austauschgeschäfte verwendet, während der Begriff Riba (Wucher, verbotener Zins) die unzulässigen Austauschaktionen bezeichnet.

ٱلَّذِينَ يَأۡكُلُونَ ٱلرِّبَوٰاْ لَا يَقُومُونَ إِلَّا كَمَا يَقُومُ ٱلَّذِي يَتَخَبَّطُهُ ٱلشَّيۡطَٰنُ مِنَ ٱلۡمَسِّۚ ذَٰلِكَ بِأَنَّهُمۡ قَالُوٓاْ إِنَّمَا ٱلۡبَيۡعُ مِثۡلُ ٱلرِّبَوٰاْۗ وَأَحَلَّ ٱللَّهُ ٱلۡبَيۡعَ وَحَرَّمَ ٱلرِّبَوٰاْۚ فَمَن جَآءَهُۥ مَوۡعِظَةٞ مِّن رَّبِّهِۦ فَٱنتَهَىٰ فَلَهُۥ مَا سَلَفَ وَأَمۡرُهُۥٓ إِلَى ٱللَّهِۖ وَمَنۡ عَادَ فَأُوْلَٰٓئِكَ أَصۡحَٰبُ ٱلنَّارِۖ هُمۡ فِيهَا خَٰلِدُونَ ٢٧٥

Diejenigen, die verbotene Zinsen 5 einnehmen, stehen nicht auf außer, wie derjenige aufsteht, auf den der Satan schlägt – vor Besessenheit. Dies, weil sie sagten: “Das Verkaufen ist doch nur genauso wie Zinsnehmen2!” Doch Allaah erklärte das Verkaufen für erlaubt und das Zinsnehmen2 für verboten. So wem eine Ermahnung von seinem Herrn zukam, dann es unterließ, dem gehört, was er bereits (an verbotenen Zinsen) nahm, und seine Angelegenheit unterliegt Allaah. Wer es jedoch wiederholt, diese sind die Bewohner des Feuers. Darin werden sie ewig sein. 6

Fachspezifische Definition

Als Terminus technicus wird Al-bay’ je nach Fiqh-Schule unter-schiedlich definiert. Die Hanafiten 7 verstehen darunter “den Tausch von Gütern auf eine besondere Art und Weise”. Damit zählen die Hanafiten Rechte nicht zum Vermögen, das gegen Werte getauscht werden kann.
Die Maalikiten 8 definieren Al-bay’ als “einen Vertrag über einen Tausch von allem, das weder Nutzungsrecht noch Genuss darstellt”.
Die Schaafi’itische Fiqh-Schule hat eine umfassende Definition von Al-bay’ wie folgt ausformuliert:

عقد معاوضة مالية يفيد ملك عين أو منفعة على التأبيد.

Ein Vertrag über einen Tausch von Vermögen, der Eigentum oder Nutzungsrecht daran auf unbeschränkte Zeit begründet. 9

Erläuterung der Definition:

  • Diese Definition ist zeitgemäß, allgemeingültig und gilt für sämtliche Typen von Al-bay’, da sie jede Art von Tauschgeschäften, seien sie gegen bar oder unbar, umfasst.
    Sie umfasst z. B.: Al-musaarafah المصارفة, den Verkauf von Zahlungsmitteln gegen andere Zahlungsmittel; Al-muraatalah المراطلة, den Verkauf von einem Zahlungsmittel gegen gleiche Zahlungsmittel mit gleichem Gewicht; At-tauliyah التولية: den Wiederverkauf von Gütern mit dem gleichen Einkaufspreis etc.
  • Vertrag” ist hier eine geschlossene Übereinkunft zwischen zwei oder mehreren Parteien zum Tausch von Vermögen.
  • Vermögen” bezeichnet alle körperlichen Sachen (Sachgüter) und unkörperlichen Sachen (Rechte). Die Sachen können z. B. öffentlich oder privat, beweglich oder unbeweglich, teilbar oder unteilbar sein.
  • Mit dem Kriterium “über einen Tausch von Vermögen” fallen Verträge wie der Ehevertrag (Nikaah نكاح) und der Darlehensvertrag (Qard قرض) heraus, weil in diesen Verträgen kein Tausch von Vermögen stattfindet.
  • Mit dem Kriterium “Eigentum” fällt der Mietvertrag heraus, da das Nutzungsrecht nicht auf unbeschränkte Zeit erworben wird.
    Eigentum ist die rechtliche Zuordnung einer Sache zu einer natürlichen oder juristischen Person im Sinne eines ausschließlichen und absoluten Verfügungsrechtes.In der Theorie der Verfügungsrechte unterscheidet man folgende Varianten:
  • usus: Das Recht, eine Sache zu benutzen.
  • usus fructus: Das “Fruchtziehungsrecht”. Das Recht, die Erträge, die mit der Benutzung der Sache einhergehen, zu behalten.
  • abusus: Das Recht, die Sache in Form und Aussehen zu verändern.
  • ius abutendi: Das Recht, die Sache komplett oder teilweise zu veräußern und den Veräußerungsgewinn einzubehalten.
  • Mit dem Kriterium “Nutzungsrecht” wird z. B. der Verkauf von Passierrechten legitimiert.

Je nach Perspektive bezeichnet man den einen Teil des getauschten Vermögens als “mabii’ مبيع (wörtlich das Verkaufte)” und den anderen Teil als “ath-thaman الثمن (wörtlich der Preis)”.

Notes:

  1. Ursprünglich: „Dschan-nah
  2. Quraan (9:111)
  3. Quraan (12:20)
  4. Quraan (4:74)
  5. Ursprünglich: „Riba
  6. Quraan (2:275)
  7. Siehe „badaai’ussanaai’i fi tartibisch-scharaai’ بدائع الصنائع في ترتيب الشرائع“ von dem Imaam Al-kaasaaniyالكاساني (gest. 587/1191).
  8. Nach dem maalikitischen Gelehrten Ibnu-’arafah إبن عرفة (716/1316 – 803/1400).
  9. Siehe „mughnil-muhtaadschi ila ma’rifati ma’aani al-faadhil-mihaadschمغني المحتاج إلى معرفة معاني ألفاظ المنهاج“ von Imaam Al-chatiib Asch-scharbiniy الخطيب الشربيني (gest. 977/1570).