Nach Aushändigung der Leihgabe hat der Darlehensgeber grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt das Recht, den Darlehensnehmer aufzufordern, diese wieder zurückzuerstatten.
Begründung:
Da laut der fachspezifischen Definition von Al-qard die Leihgabe ohne Aufschlag zurückerstattet werden muss, gilt für den Darlehensnehmer in gleicher Weise das Verbot der zeitlichen Verzögerung bei der Rückerstattung dieser Leihgabe.
Hierbei spielt es keine Rolle, ob eine terminliche Abmachung zur Rückgabe vereinbart wurde. Ebenso irrelevant im Sinne der Scharii’ah ist es, ob aufgrund einer Sitte (‘Urf), innerhalb der Gesellschaft ein Darlehen gewohnheitsmäßig erst nach Ablauf einer bestimmten Frist zurückerstattet wird.
Die Hanafiten verpflichten zur Berücksichtigung der Leihfrist in folgenden vier Fällen:
- Testament: Wenn jemand in seinem Testament für die Rückerstattung der Leihgabe eine Frist bestimmt, dann ist diese Frist von seinen Erben einzuhalten.
- Verleugnung: Wenn man den Darlehensvertrag leugnet und der Darlehensgeber eine Frist zur Rückerstattung der Leihgabe bestimmt, dann ist sie einzuhalten.
- Gerichtsurteil: Man muss das Urteil des Richters achten.
- Verweisung auf eine Drittperson, die für die Rückerstattung der Leihgabe eine Frist bestimmt.