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Verschiedene Aspekte zum Schlichtungsvertrag:


  • Die Vertragsformel muss nicht unbedingt das Wort “sulh” beinhalten. Es genügt jede andere Formulierung, die auf Versöhnung und Schlichtung hinweist und von beiden Vertragspartnern verstanden und akzeptiert wird.
  • Beide Vertragspartner müssen voll geschäftsfähig sein.
    Bei Minderjährigen kann der geschäftsfähige Vormund (Waliy) ihre Interessen vertreten.
  • Die materielle Gegenleistung für die Versöhnung bzw. Schlichtung muss erlaubt nach der Scharii’ah (Halaal) sein. So darf man z. B. keine Gegenleistung in Form von Wein, Riba, verendeten Tieren, etc. akzeptieren.
  • Die “Ursache des Streits (al-musaalahu ‘anhu)” darf nicht zu den so genannten Rechten Allaahs gehören.
    So darf man z. B. keine materielle Entschädigung für die Unterstellung von Unzucht (qadhf قذف) verlangen, da hier das Recht Allaahs überwiegt und es sich um eine vorgeschriebene Hadd-Strafe handelt. Man vergibt und verzeiht ohne Entschädigung.
  • Wenn es sich bei der “Ursache des Streits” um einen Kaufvertrag (Bay’), Riba oder ähnliches handelt, dann müssen hier die dazugehörigen Modalitäten und Regeln wie Besitzergreifung, Stundung, etc. berücksichtigt werden.
  • Man unterscheidet je nach Umstand drei Schlichtungstypen:
    • Schlichtung nach Eingeständnis einer Verfehlung, einer Schuld oder eines Vermögens:
      Diese Schlichtungsart ist im Allgemeinen erlaubt, weil man z. B. auf einen Teil seiner Forderung verzichten kann.
      In diesem Falle gelten die Regeln des Kaufvertrags und seine Modalitäten hinsichtlich des Verkaufs von Schulden usw., um keine scharii’ah-widrige Verträge zu vereinbaren.
      Die Hanbaliten erkennen diese Schlichtungsart nicht an, weil der Schuldner damit das Recht anderer bewusst verweigert und sie mittels Schlichtung dazu nötigt, auf einen Teil zu verzichten und sich nur mit dem Rest zufrieden zu geben, was Aneignung von Haraam-Vermögen bedeutet.
    • Schlichtung nach Verleugnung einer Verfehlung, einer Schuld oder eines Vermögens:
      Die Schaafi’iten erkennen diese Schlichtungsart im Gegensatz zur Mehrheit der Fiqh-Gelehrten nicht an, weil sie zur Haraam-Handlung führt, da derjenige, der eine Forderung stellte, entweder wahrhaftig ist, dann wird er durch die Schlichtung dazu genötigt, auf sein Recht zu verzichten, oder er ist nicht wahrhaftig und erhält dadurch etwas, was ihm nicht gehört.
    • Schlichtung aufgrund des Stillschweigens:
      Wenn jemand ein Recht von jemandem einfordert und dieser diese Behauptung weder bestätigt noch verleugnet, aber eine Schlichtung annimmt, dann gilt diese Schlichtung nach der Mehrheit der Fiqh-Gelehrten, jedoch nicht nach den Schaafi’iten, da das Schweigen kein Recht begründet.