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Unterscheidung zwischen den Begriffen „Zinsen und Wucher“ und „Riba und Al-faaidah الفائدة“


Im Zusammenhang mit Riba werden deutschsprachig die Begriffe Zinsen und Wucher verwendet.

Das Duden-Herkunftswörterbuch 2001 erklärt die Herkunft und Bedeutung beider Begriffe wie folgt:

Wucher: Das altgermanische Substantiv (mittelhochdeutsch wuocher, althochdeutsch wuochar “Frucht, Nachwuchs, (Zins)gewinn”, gotisch wōkrs “Zins”, niederländisch woeker “Wucher”, altenglisch wōcor “Zuwachs, Nachkommen” gehört zu der unter wachsen behandelten indogermanischen Wurzel und bedeutet eigentlich “Vermehrung, Zunahme”. Das Wort wurde zunächst neutral im Sinne von “Zinsgewinn” verwendet, seit mitthochdeutscher Zeit dann abwertend im Sinne von “unverhältnismäßig hoher Gewinn von ausgeliehenem Geld” – Ableitungen: Wucherer “jemand, der Wucher treibt” (..); wuchern “überaus üppig wachsen; Wucher treiben” (mhd. wuochern, ahd. wuocherōn “Gewinn erstreben; Frucht bringen; sich vermehren”); (..).

Zins: Das Substantiv mhd., ahd. zins “Abgabe, Tribut, (Pacht-, Miet) zins” ist aus lat. census “Vermögensschätzung, Steuerliste, Vermögen” entlehnt (vgl. zensieren). Die Bedeutung “(nach Prozenten berechneter) Betrag für die Überlassung von Kapital” ist seit mhd. Zeit belegt; für sie gilt seit Ende des 18. Jahrhunderts meist Plural ‚Zinsen’. – Ableitungen: zinsen, veraltet für “Zins(en) zahlen” (mhd., ahd. zinsen), dazu verzinsen (mhd. verzinsen “Zins bezahlen”, seit dem 16. Jahrhundert auf die Kapitalzinsen bezogen, reflexiv “Zinsen bringen”).

Laut dieser Erklärung wurden beide Begriffe für den gleichen Tatbestand des Riba-Handels ohne Unterscheidung verwendet. Wucher und Zinsen waren auch im Christentum strengstens verboten. In der Bibel heißt es im Exodus (22:25):
“Wenn du Geld leihst einem aus meinem Volk, der arm ist bei dir, sollst du ihn nicht zu Schaden bringen und keinen Wucher an ihm treiben.”

Nach einer anderen Übersetzung lautet der gleiche Vers:
“Wenn du einem aus meinem Volke Geld leihst, einem Armen neben dir, so handle an ihm nicht als ein Wucherer; ihr sollt ihm keinen Zins auflegen.”

Ebenso heißt es in Levitikus (25:35-37):
“Wenn dein Bruder verarmt und neben dir abnimmt, so sollst du ihn aufnehmen als einen Fremdling oder Gast, dass er lebe neben dir, (36) und sollst nicht Zinsen von ihm nehmen noch Wucher, sondern sollst dich vor deinem Gott fürchten, auf dass dein Bruder neben dir leben könne. (37) Denn du sollst ihm dein Geld nicht auf Zinsen leihen noch deine Speise auf Wucher austun.”

In einem apostolischen Rundschreiben “über den Wucher und andere ungerechte Gewinne” legte Papst Benedikt XIV. am 1.11.1745 Folgendes fest 1: “Anlässlich des neuentbrannten Streites kam Uns zu Ohren, dass sich über Italien hin Ansichten ausbreiten, die mit der gesunden Lehre nicht in Einklang zu stehen scheinen. Damit ein derartiges Übel nicht durch länger dauerndes Stillschweigen noch mehr erstarke, hielten Wir es sogleich für Unseres Apostolischen Amtes Pflicht, ein wirksames Gegenmittel darzureichen und dem Übel die Möglichkeit zu nehmen, weiter fortzuwuchern und auch die bis dahin noch unversehrten Städte Italiens anzustecken.”
Er ließ sich von Fachleuten in der Theologie, im kanonischen Recht und Kirchenrecht bezüglich des o. g. Themas beraten und ordnete ihnen an, die Angelegenheit “ohne jede Parteilichkeit und Leidenschaft sorgfältig zu untersuchen und ihre Gutachten schriftlich auszuarbeiten”. “Sie sollten aber die sichere Lehre über den Zins feststellen“. Er schrieb weiter; “In zwei Kongregationssitzungen, abgehalten in Unserer Gegenwart, die erste am 18. Juli, die zweite am 1. August d. J., legten sie offen und frei ihre Gutachten dar und übergaben dann diese schriftlichen Gutachten dem Sekretär der Kongregation”. “Sodann haben sie einstimmig Folgendes gutgeheißen”:

“1. Theoretischer Teil

Definition des Wuchers:

I. Die Sünde, die usura (Zinsnehmen, Wucher) heißt und im Darlehensvertrag ihren eigentlichen Sitz und Ursprung hat, beruht darin, dass jemand aus dem Darlehen selbst für sich mehr zurückverlangt, als der andere von ihm empfangen hat und zu diesem Zweck aufgrund des Darlehens selbst irgendeinen Gewinn über die Stammsumme hinaus als geschuldet beansprucht. Denn der Darlehensvertrag verlangt seiner Natur nach lediglich die Rückgabe der Summe, die ausgeliehen wurde. Jeder Gewinn, der die geliehene Summe übersteigt, ist deshalb unerlaubt und wucherisch.
II. Von diesem Makel aber wird man sich nicht reinwaschen können durch die Ausrede, der Gewinn sei ja nicht übermäßig und übertrieben, sondern bescheiden, nicht groß, sondern gering, oder dieser Gewinn bloß um des Darlehens willen werde ja nicht von einem Armen, sondern von einem Reichen gefordert und dieser lasse die als Darlehen empfangene Summe nicht brach liegen, sondern lege sie zur Vergrößerung seines Vermögens aufs Vorteilshafteste an, indem er Grundstücke zusammenkaufe oder gewinnbringende Handelsgeschäfte betreibe. Die Rechtsnatur des Darlehens fordert notwendig die Gleichheit von Gabe und Rückgabe. Wer immer, sobald diese Gleichheit einmal hergestellt ist, sich herausnimmt, von einem Darlehensnehmer auf Grund des Darlehens selber, dem durch die Rückgabe des Gleichen doch schon Genüge getan ist, noch mehr zu fordern, handelt offensichtlich gegen die Rechtsnatur des Darlehens. Folglich ist er, falls er etwas darüber hinaus empfangen hat, zur Rückerstattung verpflichtet kraft jener Gerechtigkeit, die man die Tauschgerechtigkeit nennt und deren Aufgabe es ist, in den menschlichen Verträgen die Gleichheit zwischen den Partnern gewissenhaft zu wahren und die nicht gewahrte genau wiederherzustellen.”

Legitimer Gewinn aus Darlehens- und anderen Verträgen
III. Damit wird nun aber keineswegs verneint, dass mit dem Darlehensvertrag dann und wann andere sogenannte Titel, die der Natur des Darlehens selber nicht im geringsten angeboren oder innerlich zugehörig sind, etwa zusammentreffen können, aus denen dann ein durchaus legitimer und rechtmäßiger Grund entsteht, über die aus dem Darlehensvertrag geschuldete Summe hinaus mit Recht etwas mehr zu fordern. Ebenso wird nicht bestritten, dass jeder sein Geld durch andere, ihrem Wesen nach von der Natur des Darlehensvertrags durchaus verschiedene Verträge auf manche Art sittlich tadellos anlegen und verwenden kann, sei es um sich Jahreseinkünfte zu sichern, sei es auch, um ein erlaubtes Handels- und sonstiges Geschäft zu betreiben und daraus ehrliche Gewinne zu ziehen.
IV. Wird aber bei diesen vielen vom Darlehen verschiedenen Vertragsarten die einem jeden eigentümliche Gleichheit nicht gewahrt, so fällt, was über das Gerechte hinaus genommen wird, zwar nicht unter den Begriff der usura (des Zinsnehmens, Wuchers) – denn es liegt ja kein Darlehen, weder ein offenes noch ein bemänteltes vor -, aber doch sicher und gewiss unter den Begriff einer andern wirklichen Ungerechtigkeit, die in gleicher Weise die Pflicht der Rückerstattung auferlegt. Ebenso ist unzweifelhaft gewiss, dass bei richtiger Durchführung und Beurteilung nach der Waage der Gerechtigkeit die vielfältige Ausgestaltung dieser erlaubten Verträge vollauf für den menschlichen Verkehr und den erfolgreichen Handel genügt, um das öffentliche Wohl zu erhalten und zu fördern. Fern sei von den Christen der Gedanke, durch Zinsdarlehen oder ähnliche Ungerechtigkeiten bei andern Verträgen könne ein gewinnbringender Handel und Verkehr gedeihen; wir werden ja aus göttlichem Munde selbst belehrt: “Die Gerechtigkeit erhebt ein Volk, die Sünde aber macht die Völker elend.” (Sprüche Salomos 14,34)
V. Man huldigte aber – das ist wohl zu beachten – einer falschen und sehr gewagten Ansicht, wenn man meinen würde, es fänden sich immer und seien überall verfügbar beim Darlehen andere rechtmäßige Titel, oder es gäbe außerhalb des Darlehens andere gerechte Verträge, und unter dem Schutz dieser Titel oder Verträge sei es immer erlaubt, einen rechtmäßigen Mehrwert über die volle und unverlorene Stammsumme hinaus zu nehmen, so oft man Geld, Getreide oder etwas anderes dieser Art einem andern kreditiert. Wenn jemand so denkt, ist er nicht nur im Widerspruch mit den göttlichen Lehren und der Entscheidung der Kirche über den Darlehenszins, sondern zweifellos auch sogar mit dem allgemeinen Menschheitsbewusstsein und mit der natürlichen Vernunft. Denn wenigstens das kann keinem verborgen sein, dass der Mensch in vielen Fällen verpflichtet ist, dem andern mit einem einfachen und bloßen Darlehen beizuspringen. Lehrt doch Christus der Herr selbst: “Wer von dir borgen will, den weise nicht ab!” (Mt 5,42). Ähnlich kann unter vielen Umständen nur ein Darlehensvertrag und kein anderer wahrer und gerechter Vertrag am Platze sein. Wer also seinem Gewissen Rechnung tragen will, muss zuerst sorgfältig untersuchen, ob mit dem Darlehen wirklich ein gerechter anderer Titel oder ob ein vom Darlehen verschiedener gerechter Vertrag sich wirklich darbietet, durch die der angestrebte Gewinn von jedem Makel frei und ledig wird.”

2. Praktischer Teil

(..) “So billigen und bestätigen Wir denn alles, was immer in den oben angeführten Sätzen enthalten ist.” (..)

“Nie soll an einer Synode, in einer Predigt oder Christenlehre etwas von obigen Thesen Abweichendes vorgetragen werden. Auch ermahnen Wir eindringlich, mit aller Sorgfalt darüber zu wachen, dass niemand in Euren Diözesen durch Wort und Schrift das Gegenteil zu lehren wagt. Sollte aber einer den Gehorsam verweigern, so erklären Wir ihn den Strafen verfallen, die durch die hl. Kanones über die Verächter und Übertreter der apostolischen Weisungen verhängt sind.” (..)

“Gegeben zu Rom bei S. Maria Maggiore, am 1. November 1745, im 6. Jahr Unseres Pontifikats Benedikt XIV Papst” (Ende des Zitats)

Trotz dieser eindeutigen Aussage, wurde am 18.8.1830 das Zinsverbot in der Katholischen Kirche von Papst Pius VIII ohne nähere Begründung aufgehoben. Das kirchliche Gesetzbuch von 1971 enthielt aber immer noch das Gebot, nur einen mäßigen Zins zu nehmen. Erst seit 1983 ist darin keine ausdrückliche Bestimmung zum Zins mehr enthalten. 2
Auch Martin Luther (1483 – 1546) vertrat damals ein totales Zinsverbot.
Man stellt fest, dass das Aufheben des Zinsverbots im Christentum eine willkürliche Entscheidung ohne jegliche Begründung war, die jedoch gravierende Folgen hatte.
In diesem Zusammenhang wird seitdem versucht, eine künstliche Unterscheidung zwischen den Begriffen “Wucher” und “Zins” herzustellen. So wird “Wucher” verboten, aber “Zinsen” erlaubt, obwohl beide den gleichen Tatbestand erfüllen, nämlich einen verbotenen Aufschlag abgesehen von seiner Höhe zu verlangen.
Das gleiche falsche Spiel mit den Begrifflichkeiten betreiben heutzutage manche Muslime bzw. selbsternannte Islamexperten, indem sie zwischen der Faaidah und dem Riba künstlich unterscheiden.
Die Faaidah ist ihrer Meinung nach Zinszahlung, die als Gegenleistung oder Entgelt für die Leistung der Nutzungsüberlassung von Geld bezahlt wird. Darunter würden in der Gegenwart beispielsweise das verzinste Darlehen oder die Verzugszinsen etc. fallen.
Vom Riba hingegen sprechen sie nur dann, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung besteht und es den gesetzlichen Zinssatz um ein Vielfaches übersteigt. Das käme dann dem Begriff des Wuchers gleich.
Diesem Verständnis widersprachen bisher alle Fiqh-Räte in der islamischen Welt. So hat der Islamische Fiqh-Rat in Indien auf seiner 2. Konferenz am 08.11.1989 eine einstimmige Fatwa dazu erlassen, die in Auszügen hier wiedergegeben wird 3:

أولاً: الربا (الفائدة) حرام ألبتة، سواء أكان ذلك أخذاً أم عطاءًا.
سادساً: اتفقت كلمة المشاركين في الندوة على أن فائدة البنوك هي ربا، ولكن هل يسحب مبلغ الفائدة من البنوك أم لا؟ وإذا تم سحبه فما هي وجوه صرفه؟ فقررت الندوة أنه لا يترك في البنوك ما تعطيه هذه البنوك من المبالغ باسم الفائدة، بل يسحب وينفق في الجهات التالية:
1-    ينفق على الفقراء والمساكين بدون نية الثواب، (اتفق عليها جميع المشاركين).
2-    لا يجوز صرف هذا المبلغ في المساجد وشؤونها.
3-    ذهب معظم المشاركين إلى أن مبلغ الفائدة يجوز صرفه في الأعمال الخيرية، بالإضافة إلى مصارف الصدقات الواجبة، بينما رأى البعض الآخر أن يصرف بكامله على الفقراء والمساكين لا غير.
سابعاً: قد اتفق المشاركون بعد دراسة الجوانب والأبعاد المختلفة للربا على أن الربا حرام في الإسلام أخذاً وإعطاءًا، سواء أكان ذلك في مصارف شخصية أو ديون تجارية، والرأي القائل بأن تحريم الربا لا يطلق على الديون التجارية رأي كاذب لا نصيب له من الصحة، وكذلك لا يصح القول بأن الديون التجارية لم تكن توجد في زمن نزول القرآن، وبالتالي: لا يصدق عليها تحريم الربا، فإنه قد ثبت في التاريخ أن العرب في الجاهلية كانوا يتعاملون بمعاملات ربوية لتحقيق مقاصد تجارية، كما كان هذا التعامل الربوي شائعاً في الأمم التي كان العرب على صلة بها تجارياً، وعليه، فإن التعامل الربوي للمقاصد التجارية هو أول ما يصدق عليه تحريم الربا، ولو افترضنا –
جدلاً- أنه لم يوجد التعامل الربوي للمقاصد التجارية في زمن نزول القرآن، فهناك أدلة شرعية مستقلة تحرم الربا ومبالغ إضافية في الديون الشخصية والتجارية كلتيهما، هذا ما دل عليه الكتاب والسنة والإجماع والقياس وعمل الأمة المتوارث، ولا عبرة فيه بمقاصد ودوافع الإقراض والاستقراض. إن تحريم الربا لا فرق فيه بين قليله وكثيره، وبين قليل مناسب، وكثير فاحش غير مناسب، ولا مجال في الشريعة الإسلامية للرأي القائل بأن الربا إذا كانت نسبته قليلة مناسبة جاز، وإذا كانت كثيرةً غير مناسبة فلا يجوز؛ لأن الأدلة الشرعية لا تقرر أي فرق بين هاتين الصورتين.

Erstens: Der Riba (die Faaidah) ist absolut verboten, unabhängig davon, ob man ihn nimmt oder gibt.

Sechstens: Die Konferenzteilnehmer waren sich darüber einig, dass die Faaidah der Bank (Bankzinsen) Riba ist. Die Frage war jedoch, ob man die Bankzinsen von der Bank abheben soll oder nicht? Und wenn man diese abhebt, wie man sie auszugeben hat.

Die Konferenz entschied, dass man die Bankzinsen nicht der Bank überlassen soll, sondern man hebt sie ab und setzt sie in folgenden Bereichen ein:

1.    Sie werden für die Armen und Bedürftigen ausgegeben, ohne dabei die Absicht der Belohnung für diese Handlung zu fassen, (diese Entscheidung haben die Konferenzteilnehmer einstimmig getroffen).

2.    Diese Beträge dürfen nicht für die Moscheen und deren Angelegenheiten ausgegeben werden.

3.    Die meisten Konferenzteilnehmer waren der Meinung, dass man die Bankzinsen für Hilfsprojekte sowie in den Bereichen der ZakaahZahlung ausgeben darf. Der andere Teil der Konferenzteilnehmer vertrat die Meinung, dass diese Beträge insgesamt nur für die Armen und Bedürftigen ausgegeben werden dürfen.

Siebtens: Nach der Überprüfung aller Riba-Aspekte und -Dimensionen waren sich die Konferenzteilnehmer darüber einig, dass der Riba im Islam hinsichtlich des Gebens oder Nehmens verboten ist, unabhängig davon, ob er für persönliche Ausgaben oder für Geschäftsschulden bestimmt ist. Die Meinung, die behauptet, dass das Riba-Verbot die Geschäftsschulden nicht betrifft, ist falsch, und hat mit der Wahrheit nichts gemeinsam. Genauso ist es falsch zu behaupten, dass es z. Z. der Hinabsendung des Quraan keine Geschäftsschulden gab, und dass sie deshalb dem Riba-Verbot nicht unterliegen. Es ist historisch nachgewiesen, dass die Araber vor dem Islam Riba-Handlungen vollzogen, um kommerzielle Ziele zu verwirklichen. Ebenso waren die Riba-Handlungen unter den Völkern, zu denen die Araber Geschäftsbeziehungen unterhielten, weit verbreitet. So betrifft das Riba-Verbot in erster Linie die kommerziellen Ziele. Auch sollte es hypothetisch z. Z. der Hinabsendung des Quraan keine Riba-Handlungen mit kommerziellen Zielen gegeben haben, so gibt es selbständige Scharii’ah-Belege, die den Riba und die Aufschläge bei den persönlichen und kommerziellen Schulden verbieten. Dies sind die Belege im Quraan, in der Sunnah, im Idschmaa’-Konsens, im Analogieschluss und im tradierten Handeln der Ummah. Die Zielsetzung bzw. Motive des Leihens und des Verleihens spielen dabei keine Rolle. Das Riba-Verbot macht keinen Unterschied zwischen einem niedrigen und einem höheren Riba-Satz sowie einem geringen verhältnismäßigen und einem übertriebenen unverhältnismäßigen Riba-Satz. Die Scharii’ah lässt keinen Raum für die Behauptung, dass der Riba-Satz, wenn er gering ist, erlaubt sei, und nur wenn er unverhältnismäßig hoch ist, verboten wird, denn die Scharii’ah-Belege machen keinen Unterschied dazwischen.

Auch der Internationale Fiqh-Rat der OIC hat in Jeddah/ Saudi Arabien auf seiner zweiten Vollversammlung (10.04.1406/22.12.1985 – 16.04. 1406/28.12.1985) bezüglich der Bankzinsen folgende Entscheidung Nr. 10 (10/2) gefällt:

أولاً: أن كل زيادة أو فائدة على الدين الذي حلَّ أجله وعجز المدين عن الوفاء به مقابل تأجيله، وكذلك الزيادة أو الفائدة على القرض منذ بداية العقد. هاتان الصورتان ربا محرم شرعاً.
ثانياً: أن البديل الذي يضمن السيولة المالية والمساعدة على النشاط الاقتصادي حسب الصورة التي يرتضيها الإسلام هو التعامل وفقاً للأحكام الشرعية.

Erstens: Jeder Aufschlag bzw. Zins (Faaidah) auf die fällige Schuld, die vom Schuldner nicht zurückgezahlt werden kann, als Gegenleistung für ihre Stundung, sowie der Aufschlag bzw. Zins (Faaidah) auf das Darlehen gleich beim Vertragsabschluss, sind zwei Riba-Formen, die nach der Scharii’ah verboten sind.

Zweitens: Die Alternative, welche die finanzielle Flüssigkeit ermöglicht und die wirtschaftliche Aktivität unterstützt, so wie der Islam sie zulässt, liegt im Handeln nach den Scharii’ah-Normen.

Auch “der Europäische Rat für Fatwa und Forschung (European Council for Fatwa And Research)” in Dublin/Irland hat die Bankzinsen als Riba bewertet und für verboten erklärt.

Notes:

  1. http://userpage.fu-berlin.de/~roehrigw/vix-pervenit/vix_pervenit.htm, am 10.08.2010
  2. Die unsichtbare Hand: Ökonomisches Denken gestern und heute, Ulrich Van Suntum, S. 75 ff.
  3. http://www.ifa-india.org/arabic/qararat.html