.
.

.

Kriterien zur Rückerstattung des Darlehens


Wie bereits erläutertet, gilt als Einschlusskriterium für die zulässige Vereinbarung, eine Sache als Leihgabe zur Verfügung zu stellen, dass diese als bestimmbares Vermögen bzw. als Vermögenswert, nach Gattung, Art und Menge eindeutig bestimmbar ist. Danach muss sie als ersetzbares Vermögen in Form einer Ersatzleistung zurückerstattet werden. Sollte sie nicht mehr existieren, so erfolgt ihre Wiedererstattung durch die Zahlung ihres Sachwertes.

Beispiel:
Nach der Hanafitischen Fiqh-Schule gilt jedes Schaf für sich als ein einzigartiges Wesen und damit nicht als eindeutig bestimmbar (mithliy), deshalb verlangen sie seine Rückerstattung durch die Zahlung seines Wertes.
Nach den anderen Fiqh-Schulen kann man ein Schaf durch verschiedene Eigenschaften eindeutig spezifizieren. Aus diesem Grund erfolgt seine Rückerstattung nach den entsprechenden Kriterien, die das Tier erfüllt, wie im obigen Hadiith. Denn nach dem Wortlaut des Hadiith ordnete der Gesandte (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) den Gefährten an, seinem Darlehensgeber ein etwas älteres dafür wertvolleres Tier zurückzuerstatten.

Wie definiert sich die Höhe des Sachwertes?
Hier muss auf die beiden Lehrmeinungen zurückgegriffen werden, die das Besitzrecht unterschiedlich ausgelegt haben. Die einen gehen davon aus, dass der Darlehensnehmer im Moment des Darlehensvertrages das Besitzrecht erhält, während nach den anderen Fiqh-Gelehrten der Darlehensnehmer das Besitzrecht erst später mit der tatsächlichen Übergabe erhält.
Nach der ersten Meinung wird die Höhe des Sachwertes zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe zu Grunde gelegt, während nach der Meinung der anderen Gruppe die Höhe des Sachwertes im Moment des Vertragsabschlusses zu Grunde gelegt wird.
Sollten beide Vertragsparteien, Darlehensgeber und Darlehensnehmer, sich nicht über die Höhe des realen Sachwertes oder über die zu erfüllenden Kriterien im Hinblick auf die Rückerstattung des Darlehensgegenstandes einig sein, so liegt das Recht in dubio für den Darlehensnehmer, sofern er den Eid leistet, denn er ist der Angeklagte und ihm obliegt die Verpflichtung zur Ersatzleistung bzw. zur Rückerstattung des Sachwertes.