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Die Übertragung (Al-hawaalah الحوالة)


Unter Al-hawaalah (linguistisch: Weg- bzw. Forttragen) verstehen die Fiqh-Gelehrten die Übertragung eines Rechts (einer Schuld) von einer Person auf eine andere unter Berücksichtigung besonderer Bedingungen.

مَطْلُ الْغَنِيِّ ظُلْمٌ، وَإِذَا أُتْبِعَ أَحَدُكُمْ عَلَى مَلِيءٍ فَلْيَتْبَعْ

Die Zahlungsunwilligkeit des Vermögenden ist ein Unrecht. Sollte jemand von euch auf einen Vermögenden verwiesen werden, dann soll er sich an ihn wenden. (B, Maalikiten)

Sowohl der Verweiser als auch der Verwiesene und derjenige, auf den verwiesen wird, müssen geschäftsfähig sein und dieser Verweisung zustimmen, damit sie scharii’ah-konform wird, wobei derjenige, auf den verwiesen wird, bei dem Verweiser verschuldet sein muss. Beide Schulden müssen bekannt, einander ähnlich und bindend sein.