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Die Scharii’ah-Kategorie des Darlehensvertrags


Wie bereits dargestellt, bewertet die Scharii’ah die Gewährung eines Darlehens im Allgemeinen als eine Manduub-Handlung (Soll-Handlung), die von Allaah (ta’aala) belohnt wird.

Die Inanspruchnahme eines angebotenen Darlehens gilt dagegen nur als eine Mubaah-Handlung (Kann-Handlung).

Je nach Kontext kann jedoch die Gewährung eines Darlehens zu einer Haraam-Handlung (Darf-Nicht-Handlung), zu einer Makruuh-Handlung (Soll-Nicht-Handlung) oder gar zu einer Waadschib-Handlung (Muss-Handlung) 1 werden:

  • Als eine Haraam-Handlung gilt ein Darlehen, wenn dieses Darlehen nach dem Wissen des Darlehensgebers vom Darlehensnehmer für Haraam-Zwecke verwendet wird, wie z. B. für Glücksspiel, Unzucht oder Alkoholkonsum, etc.
  • Als eine Makruuh-Handlung gilt die Gewährung eines Darlehens, wenn dieses Darlehen nach dem Wissen des Darlehensgebers nicht in erster Linie für die Bedürftigkeit des Darlehensnehmers verbraucht, sondern z. B. für unnötigen Konsum oder für angeberisches Verhalten verschwendet wird.
    Darüber hinaus gilt es ebenfalls als eine Makruuh-Handlung, wenn der Darlehensgeber weiß, dass der Darlehensnehmer nicht imstande sein wird, das Darlehen zurückzuerstatten.
  • Als Waadschib-Handlung gilt die Gewährung eines Darlehens, wenn der Darlehensgeber weiß, dass die bedürftige Person auf das Darlehen offensichtlich angewiesen ist und es vorrangig für seine Grundbedürfnisse und für die seiner Familie ausgibt, weil keine anderweitigen finanziellen Mittel oder Möglichkeiten bestehen, um seine Not zu lindern.

 

Notes:

  1. Siehe Kapitel „Einführung in die Fiqh-Wissenschaft und Fiqh-Schulen“.