Wenn ein Darlehensvertrag alle o. g. Kriterien erfüllt, ist er gültig und bindend; d. h. mit dem Abschluss eines gültigen Darlehensvertrages erfolgt die Übertragung des Darlehensgegenstands vom Eigentum des Darlehensgebers in das Eigentum des Darlehensnehmers.
Der Darlehensnehmer seinerseits verpflichtet sich, das Darlehen grundsätzlich auf Forderung des Darlehensnehmers zurückzuerstatten.
Zur Frage, ob der Darlehensgegenstand bzw. die Leihgabe erst nach deren Aushändigung in das Eigentum des Darlehensnehmers übergeht oder ob dies direkt mit dem Abschluss des Darlehensvertrags geschieht, vertreten die Fiqh-Gelehrten verschiedene Meinungen:
– Die Mehrheit der Fiqh-Gelehrten vertritt die Meinung, dass der Darlehensgegenstand erst nach dessen Aushändigung in das Eigentum des Darlehensnehmers übergeht, d. h. der Darlehensnehmer erhält erst nach der Aushändigung der Leihgabe absolute Verfügungsgewalt darüber.
– Die Maalikiten vertreten die Ansicht, dass die Leihgabe nicht erst im Moment der Aushändigung, sondern sofort mit dem Abschluss des Darlehensvertrags in das Eigentum des Schuldners übergeht.
– Es gilt ebenfalls, dass der Darlehensgeber grundsätzlich nicht den gleichen zur Verfügung gestellten Darlehensgegenstand zurückfordern kann. Vielmehr ist der Darlehensnehmer “nur” verpflichtet, den Darlehensgegenstand in Form einer Gattungsschuld zurückzuerstatten, d. h. er kann den Darlehengegenstand ohne Zustimmung des Darlehensgebers durch eine nach den Gattungsmerkmalen gleichwertige Ware ersetzen. Damit haftet er nicht für das Geliehene selbst, sondern nur in Form einer gleichwertigen Ersatzleistung.
Dieses gilt mit einer Einschränkung, dass der Darlehensnehmer Anrecht auf die Rückerstattung des gleichen Darlehengegenstands hat, solange dieser zu diesem Zeitpunkt noch Bestand hat, keine Wesensänderung erfuhr, oder nicht unter der Verfügungsgewalt einer Drittperson steht.
Wenn die Leihgabe noch Bestand hat, aber nicht mehr in ihrer ursprünglichen Form existiert, weil beispielsweise diese als Schaf geschächtet oder als Weizen gemahlen wurde, oder die Verfügungsgewalt darüber an eine Drittperson z. B. als Pfändung übertragen wurde, dann hat der Darlehensgeber kein Anrecht mehr auf die Rückerstattung des ursprünglichen Darlehensgegenstandes, sondern lediglich auf einen gleichwertigen Ersatz.
Wird der Darlehensgegenstand z. B. vermietet, so hat der Darlehensgeber ein Anrecht auf dessen Rückerstattung, da der Mieter im Unterschied zum Pfandnehmer keine Verfügungsgewalt und kein dingliches Recht darüber hat.