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Bedingungen eines gültigen Istisnaa’-Vertrags


Die hanafitischen Fiqh-Gelehrten setzten folgende Bestimmungen für die Gültigkeit eines Istisnaa’-Vertrags fest:

  • Die Gattung der herzustellenden Sache sowie ihre Art, ihre Menge und ihre Eigenschaften müssen genau festgelegt werden.
  • Die herzustellende Sache muss zu den Sachen gehören, die üblicherweise von den Menschen verwendet werden.
  • Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, den vereinbarten Preis bei der Vertragssitzung auszuhändigen.
  • Es darf keine Frist für die Herstellung der Sache und kein Liefertermin festgesetzt werden, da sich sonst der Istisnaa’-Vertrag zum Salam-Vertrag umwandelt.
    Unter der Herstellungsfrist bzw. dem Liefertermin versteht Imaam Abu-haniifah eine Zeit von weniger als einem Monat. Sollte diese Zeit mehr als ein Monat sein, dann unterliegt der Istisnaa’-Vertrag den gleichen Bestimmungen und Modalitäten des Salam-Vertrags und wird als solcher bewertet.
    Imaam Abu-yuusuf und Imaam Muhammad Bnul-hasan haben hingegen keine Einwände, wenn eine Herstellungsfrist vereinbart wird. Auch in einem solchen Fall würden sie den Istisnaa’-Vertrag nicht mit dem Salam-Vertrag gleichsetzen.
  • Die hanafitische Schule vertritt die Ansicht, dass der Istisnaa’-Vertrag bis zur Herstellung der bestellten Sache für beide Vertragsparteien nicht bindend ist, d. h. der Vertrag ist jederzeit ohne rechtliche Konsequenzen widerrufbar. Auch nach der Herstellung bleibt es dem Hersteller vorbehalten, die hergestellte Sache an den Auftraggeber oder an einen anderen Kunden zu veräußern.
    Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Hersteller das Produkt für den Auftraggeber bereitstellt, vertreten die Hanafiten drei Ansichten:
  • Nach Imaam Muhammad Bnul-hasan verliert der Hersteller sein Widerrufsrecht, während der Besteller noch ein Rücktrittsrecht hat. Der Vertrag ist somit einseitig nur für den Hersteller bindend.
  • Nach Imaam Abu-haniifah behalten beide das Rücktrittsrecht.
  • Nach Imaam Abu-yuusuf sind beide Vertragsparteien gebunden, wenn die bestellte Sache wie vereinbart hergestellt wurde.

Damit gilt für die Hanafiten, mit Ausnahme von Imaam Abu-yuusuf, die Vereinbarung zur Herstellung einer Sache als “unverbindliches Versprechen (Muwaa’aadah مواعدة) und weniger als unwiderrufbarer Vertrag. Die anderen Fiqh-Schulen entgegnen insbesondere in diesem Punkt, dass ein solcher Vertrag speziell für den Hersteller sehr nachteilig ist, da er auf eigenes Risiko produziert. Außerdem widerspricht dies eindeutigen Scharii’ah-Belegen:

يَٰٓأَيُّهَا ٱلَّذِينَ ءَامَنُوٓاْ أَوۡفُواْ بِٱلۡعُقُودِۚ أُحِلَّتۡ لَكُم بَهِيمَةُ ٱلۡأَنۡعَٰمِ إِلَّا مَا يُتۡلَىٰ عَلَيۡكُمۡ غَيۡرَ مُحِلِّي ٱلصَّيۡدِ وَأَنتُمۡ حُرُمٌۗ إِنَّ ٱللَّهَ يَحۡكُمُ مَا يُرِيدُ ١

Ihr, die den Iimaan verinnerlicht habt! Haltet die Verträge ein! Für erlaubt wurde euch erklärt das Weidevieh 1 mit Ausnahme dessen, was euch noch vorgetragen wird, ohne dass ihr die Jagd für erlaubt erklärt, während ihr im Ihraam 2 seid. Gewiss, Allaah verfügt, was Er will. 3

لا ضَرَرَ ولا ضِرَار

Man darf weder sich noch anderen schaden! (I, Maalik)

 


Notes:

  1. Ursprünglich: „Bahimatul-an’aam“. Es sind hier die Tierarten: Kamele, Kühe, Schafe und Ziegen.
  2. Ihraam ist der Zustand, mit dem der Beginn der Haddsch- bzw. ’Umrah-Riten markiert wird.
  3. Quraan (5:1)