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’aqdul-qard عقد القرض Der Darlehensvertrag


Einführung

Der Darlehensvertrag ähnelt dem Bay’-Vertrag und insbesondere dem Salam-Vertrag, da dadurch Austausch von Vermögen geschieht.

Bei Al-qard werden demnach drei Scharii’ah-Regeln verletzt:

  • die Riba-Regel, wenn es sich beim Darlehen um Riba-Güter handelt,
  • die Muzaabanah-Regel (المزابنة), da ein bekanntes Gut gegen ein unbekanntes Gut aus der gleichen Gattung ausgetauscht wird, wenn es sich beim Darlehen um nicht bestimmbares Vermögen (malun mithliy) wie bei Tieren handelt, und
  • die Regel, dass es verboten ist, bestimmbares Vermögen zu verkaufen, das man nicht besitzt.

Man bemerkt, dass die Scharii’ah diese Verletzungen speziell bei Al-qard zulässt, da das Ziel darin liegt, allen Menschen zu helfen, ohne dass sich der/die Gläubiger/in bzw. der/die Darlehensgeber/in daran bereichert. Genau das Gegenteil ist hier der Fall: Man trennt einen Anteil seines Vermögens ab, um diesen dem/der Darlehensnehmer/ in zur Verfügung zu stellen, der/die alleine davon materiellen Nutzen zieht.
Deshalb hat der Darlehensvertrag Spendencharakter, da der/die Darlehensgeber/in nicht nur auf einen Aufschlag bei der Wiedererstattung freiwillig verzichtet, sondern auch auf den Ertrag dieses Vermögens und auf seine Verwendung während der Leihzeit.