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Unerlässliche Bestandteile des Ehevertrags (arkaanul-’aqd)


Der Abschluss eines Ehevertrages ist gültig und zieht scharii’ah-mäßige Folgen nach sich, wenn alle seine Arkaan erfüllt sind. Fehlen diese Arkaan bzw. fehlt ein Rukn davon, wird der gesamte Vertrag nichtig.
Nach den Maalikiten sind diese Arkaan: die Vertragsform, die Ehepartner, der Waliy 1, zwei Trauzeugen und die Brautgabe.
Nach den Schaafi’iten zählt die Brautgabe nicht zu den Arkaan, sondern nur die Vertragsform (Angebot und Annahme), die Ehepartner, der Waliy und die zwei Trauzeugen.
Nach den Hanbaliten sind die Arkaan lediglich die Vertragsform und die Ehepartner. Die Hanafiten, stufen nur die Vertragsform als den einzigen unerlässlichen Bestandteil des Vertrags (Rukn ركن) ein.
Alle o. g. Arkaan müssen die im Folgenden aufgezählten Bedingungen (Schuruut شروط, Singular Schartشرط ) erfüllen, damit der Ehevertrag für gültig erklärt werden kann. Wird die Erfüllung einer Bedingung versäumt, gilt der Vertrag als nichtig.

Notes:

  1. Vertragsparteien sind der Ehemann und der Waliy.