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Typen der Eheauflösung


Je nach Gesichtspunkt wird unter verschiedenen Typen der Eheauflösung unterschieden:

  • Nach Formel
    Je nachdem, ob die verwendete Formulierung klar und eindeutig oder mit mehrdeutig formulierten Ausdrücken erfolgt, unterscheidet man zwischen Talaaq Sariih طلاق صريح und Talaaq Kinaayah طلاق كناية . Diese beiden Typen werden wiederum in Talaaq Radsch’i طلاق رجعي und Talaaq Baain طلاق بائن unterteilt.
  • Nach Einhaltung der Sunnah-Vorgaben
    Je nachdem, ob man beim Aussprechen des Ehescheidungswort die Sunnah berücksichtigt oder nicht, unterscheidet man zwischen Talaaq Sunni طلاق سني und Talaaq Bid’iطلاق بدعي .
  • Nach Zeit
    Je nachdem, ob man die Ehescheidung sofort, in der Zukunft oder verbunden mit einem zukünftigen Ereignis bewirkt, unterscheidet man zwischen Talaaq Mu’addschal bzw. Mundschaz طلاق معجل أو منجز, Talaaq Mudaaf طلاق مضاف und Talaaq Mu’al-laq طلاق معلق.
  • Nach Initiator
    Je nachdem, ob die Ehescheidung auf Initiative des Ehemannes oder auf Initiative der Ehefrau und ob sie mit materieller Ausgleichszahlung oder ohne diese erfolgt, unterscheidet man zwischen Talaaq ‘Aadi طلاق عادي und Chul’ خلع.

Ehescheidung mit eindeutigen Ausdrücken (Talaaq Sariih)

Diese Ehescheidung erfolgt nach der Verwendung von eindeutigen und nur für die Ehescheidung vorgesehenen Ausdrücken.
Wenn die verwendeten Ausdrücke keine andere Interpretation als ein Scheidungsbegehren zulassen, ist die Ehescheidung nach deren Aussprechen grundsätzlich wirksam, unabhängig davon, ob die Ehescheidung beabsichtigt war oder nicht. Begründet wird dies damit, dass die Absicht (Niyyah) etwas Unüberprüfbares und Verborgenes ist und der Wille zur Ehescheidung, wegen der klaren Aussage, nur auf die äußere Handlung zurückgeführt werden kann. Sind die entsprechenden Worte klar, eindeutig und unmissverständlich, erübrigt sich die Niyyah.
Dieselbe Verfahrensweise findet sich ebenso bei der Eheschließung. Auch hier ist das Einverständnis für die vertragliche Eheschließung beider Ehepartner allein aufgrund der ausgewählten Worte erfüllt.

Im Quraan werden folgende eindeutige Ehescheidungsformeln erwähnt:

  • tal-laqtuki طلقتك (ich habe dich von mir geschieden)

يَٰٓأَيُّهَا ٱلنَّبِيُّ إِذَا طَلَّقۡتُمُ ٱلنِّسَآءَ فَطَلِّقُوهُنَّ لِعِدَّتِهِنَّ وَأَحۡصُواْ ٱلۡعِدَّةَۖ وَٱتَّقُواْ ٱللَّهَ رَبَّكُمۡ

Prophet! Wenn ihr die Scheidung den Ehefrauen gegenüber vollzieht, dann vollzieht sie, wenn sie auf die Zeit der Wartefrist 1 hinsteuern! Berechnet die Wartefrist genau und erweist euch ehrfürchtig 2 Allaah gegenüber, eurem Herrn! 3

  • sar-rahtuki سرحتك (ich habe dich aus der Ehe entlassen)

يَٰٓأَيُّهَا ٱلنَّبِيُّ قُل لِّأَزۡوَٰجِكَ إِن كُنتُنَّ تُرِدۡنَ ٱلۡحَيَوٰةَ ٱلدُّنۡيَا وَزِينَتَهَا فَتَعَالَيۡنَ أُمَتِّعۡكُنَّ وَأُسَرِّحۡكُنَّ سَرَاحٗا جَمِيلٗا ٢٨

Prophet! Sag deinen Ehefrauen: ‚Wenn ihr das diesseitige Leben und dessen Schmuck anstrebt, dann kommt, damit ich euch von den Verbrauchsgütern gebe und mich von euch auf gütige Weise scheide. 4

  • faaraqtuki فارقتك (ich habe mich von dir getrennt)

فَإِذَا بَلَغۡنَ أَجَلَهُنَّ فَأَمۡسِكُوهُنَّ بِمَعۡرُوفٍ أَوۡ فَارِقُوهُنَّ بِمَعۡرُوفٖ

Sollten sie ihre festgesetzte Frist erreicht haben, dann haltet sie in Billigkeit oder trennt euch von ihnen in Billigkeit. 5

Wenn eine dieser drei Formeln ausgesprochen wird, ist die Ehescheidung grundsätzlich
wirksam.
Zu den voll gültigen und sofort wirksamen Scheidungsformeln gehören auch alle Ausdrücke und Aussprüche, die in einer anderen Sprache ebenfalls nur für die Ehescheidung verwendet werden.

Ehescheidung mit mehrdeutigen Ausdrücken (Talaaq Kinaayah)

Dies ist eine Ehescheidung, die nach der Verwendung von mehrdeutigen Ausdrücken erfolgt, welche grundsätzlich eine andere Interpretation als ein Scheidungsbegehren zulassen. Deshalb gilt diese Scheidung nur in Verbindung mit der Absicht (Niyyah) zur Ehescheidung. Aus diesem Grund muss die Person nochmals bekräftigen, ob sie mit ihren Worten auch tatsächlich die Ehescheidung beabsichtigt. Derartige mehrdeutige Ausdrücke sind z. B.: “Ich entferne mich von dir”, “ich sage mich von dir los”, “du bist mir haraam”, etc.

Widerrufbare Ehescheidung (Talaaq Radsch’i)

Dies ist eine Ehescheidung, die der Ehemann innerhalb der Eheauflösungsfrist (‘Iddah) widerrufen und die Ehe mit seiner Ehefrau ohne den Abschluss eines neuen Ehevertrags fortsetzen kann.

Unwiderrufbare Ehescheidung (Talaaq Baain)

Dies ist eine Ehescheidung, die der Ehemann nicht widerrufen kann. Erst nach Abschluss eines neuen Ehevertrags kann er eine neue Ehe mit seiner Geschiedenen eingehen.
Man unterscheidet hier zwischen zwei Typen: Baain Bainunah Sughrah بائن بينونة صغرى und Baain Bainunah Kubrah 6 بائن بينونة كبرى.

Sunnah-Konforme Ehescheidung (Talaaq Sunni)

Entsprechend der Sunnah darf die Ehescheidung (außer bei Chul’) nur begründet und unter Berücksichtigung folgender Bedingungen erfolgen:

– Die Ehefrau ist im Zustand der Tahaarah (d. h., im Zustand der Nicht-Menstruation und des Nicht-Wochenbetts) und

– Nach Beginn des Tahaarah-Zustands (nach Ende der letzten Menstrua-tion) kam es zwischen den beiden Ehepartnern zu keinem Beischlaf.

Eine Ehescheidung unter diesen Bedingungen ist erlaubt und verbindlich und erfolgt ohne Sünde. Sobald die Ehescheidung ausgesprochen wurde, beginnt die Eheauflösungsfrist (‘Iddah) für die Ehefrau. Während der ersten bzw. zweiten Eheauflösungsfrist kann der Ehemann die Ehescheidung ohne Abschluss eines neuen Ehevertrages widerrufen und die Ehe fortsetzen, da die Scheidung noch nicht in Kraft getreten ist. Die ausgesprochene Ehescheidung wird ihm jedoch angerechnet, als wäre die Ehe ein Mal endgültig geschieden.

يَٰٓأَيُّهَا ٱلنَّبِيُّ إِذَا طَلَّقۡتُمُ ٱلنِّسَآءَ فَطَلِّقُوهُنَّ لِعِدَّتِهِنَّ

Prophet! Wenn ihr die Scheidung den Ehefrauen gegenüber vollzieht, dann vollzieht sie, wenn sie auf die Zeit der Wartefrist 7 hinsteuern! 8

Nach dem dritten Vollzug der Ehscheidung gilt diese als unwiderruflich und es entsteht ein eingeschränktes Eheverbot für beide Partner, d. h., die so Geschiedenen dürfen miteinander keine neue Ehe mehr eingehen, außer nach Erfüllung bestimmter Bedingungen (s.u.).
Im Prinzip ist es erlaubt und möglich, die dreimalige Ehescheidung im selben Augenblick auszusprechen. Diese zeitgleiche dreimalige Scheidung wird nach allen vier Fiqh-Schulen als gültig und vollzogen gewertet, obwohl sie der Sunnah widerspricht und vom Richter zu sanktionieren ist.
Die 12er-Schii’ah berücksichtigen solche dreimalige Ehescheidung nicht, während die schi’iitische Zaidiyyah, Ibnu-taimiyyah und Ibnul-qayyim 9 sie nur als eine einzige Ehescheidung bewerten und anrechnen.
Die beste Scheidungsform ist solche, die nach einer Periode, ohne vorherigen Beischlaf, nur ein Mal erfolgt, und bei der der Ehemann keine weitere Scheidung vor dem Verstreichen der Eheauflösungsfrist ausspricht.

Sunnah-Widrige Ehescheidung (Talaaq Bid’i)

Eine Ehescheidung, bei welcher eine Bedingung der sunnah-konformen Ehescheidung mißachtet wird, nennt man “sunnah-widrige Ehescheidung (Talaaq Bid’i)”. Diese Ehescheidung erfolgt entweder

– im Nicht-Tahaarah-Zustand der Ehefrau, d. h. während der Zeit der Menstruation (Haid) oder des Wochenbettes (Nifaas), oder aber

– im Tahaarah-Zustand der Ehefrau jedoch nach einem Beischlaf mit ihr.

Bei der ersten Variante wird der betroffenen Ehefrau eine unnötig lange Eheauflösungsfrist
(‘Iddah) auferlegt, weil ihre Eheauflösungsfrist erst ab der darauf folgenden Menstruation beginnt. Diese Praxis widerspricht eindeutig der Sunnah, er (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) sagte:

Weder sich selbst noch anderen zu schaden, ist erlaubt!” (I, Maalik)

Diese Ehescheidung gilt deshalb als haraam, wird aber trotzdem berücksichtigt und der Ehemann trägt für dieses Vergehen eine Sünde.

عَنْ ‏عَبْدِ اللَّهِ بْنِ عُمَرَ‏ ‏رَضِيَ اللَّهُ عَنْهُمَا ‏أَنَّهُ طَلَّقَ ‏امْرَأَتَهُ ‏‏وَهِيَ حَائِضٌ عَلَى عَهْدِ رَسُولِ اللَّهِ ‏ ‏صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ، ‏‏فَسَأَلَ ‏عُمَرُ بْنُ الْخَطَّابِ رَسُولَ اللَّهِ ‏صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ عَنْ ذَلِكَ. فَقَالَ رَسُولُ اللَّهِ ‏صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ: مُرْهُ فَلْيُرَاجِعْهَا، ثُمَّ لِيُمْسِكْهَا حَتَّى تَطْهُرَ، ثُمَّ تَحِيضَ، ثُمَّ تَطْهُرَ، ثُمَّ إِنْ شَاءَ أَمْسَكَ بَعْدُ، وَإِنْ شَاءَ طَلَّقَ قَبْلَ أَنْ يَمَسَّ، فَتِلْكَ الْعِدَّةُ الَّتِي أَمَرَ اللَّهُ أَنْ تُطَلَّقَ لَهَا النِّسَاءُ.

‘Abdullaah Bnu-‘umar (radial-laahu ‘anhuma) berichtete, dass er – zur Zeit des Gesandten (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) – seiner Ehefrau die Ehescheidung während ihrer Periode erteilt hat. ‘Umar Bnul-chattaab fragte daraufhin den Gesandten (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) danach. Dann sagte der Gesandte (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam): “Weise ihn an, (die Ehe) mit ihr wieder aufzunehmen und sie solange zu behalten, bis ihre Periode vergeht und danach noch einmal wiederkehrt und dann noch einmal wieder vergeht. Erst dann kann er sie, wenn er möchte, behalten oder sich von ihr scheiden, jedoch bevor er mit ihr intim wird. Denn diese ist die Eheauflösungsfrist (‘Iddah), deren Einhaltung Allaah bei der Ehescheidung gebot.” (B)

Auch die Ehescheidung im Tahaarah-Zustand, wo es vorher zum Beischlaf kam, ist haraam, weil hier die Möglichkeit einer Schwangerschaft besteht und diese die Scheidungsabsicht beeinflussen könnte.
Nach den 12er-Schii’ah, den Dhaahiriten, Ibnu-taimiyyah und Ibnul-qayyim gilt die Bid’i-Ehescheidung nicht und wird nicht gezählt.

Weder sunnah-konforme noch -widrige Ehescheidung

Folgende Ehescheidungstypen sind weder sunnah-konform noch sunnah-widrig:

  • Ehescheidung, wenn die Ehefrau noch nicht ihre Menarche hatte.
  • Ehescheidung von einer Ehefrau, die sich im Zustand der Menopause befindet.
  • Ehescheidung, wenn die Ehefrau schwanger ist.
  • Ehescheidung, wenn die Ehe nicht vollzogen wurde, d. h. vor jeglicher Intimität.
  • Ehescheidung nach der Chul’-Form.

Diese Scheidungsformen sind halaal und verbindlich.
Es entsteht keine zusätzliche Erschwernis für die Ehefrau, wenn sie vor der Menarche bzw. Menopause die Ehescheidung erhält, da die Eheauf-lösungsfrist (‘Iddah) für sie nicht verlängert wird.
Gleiches gilt für die Schwangere, die eine andere festgelegte Eheauf-lösungsfrist einzuhalten hat.
Die Ehefrau, die sich durch Chul’ scheiden lässt, nimmt die Eheauflösungsfrist bewusst und freiwillig in Kauf.

Sofortige Ehescheidung (Talaaq Mu’addschal bzw. Mundschaz)

Wenn der Ehemann seiner Ehefrau sagt: “du bist geschieden bzw. ich habe mich von dir scheiden lassen”, dann bewirkt er damit eine sofortige Ehescheidung mit allen scharii’ah-gemäßen Folgen.

Von der Zeit abhängige Ehescheidung (Talaaq Mudaaf)

Eine Ehescheidung, welche mit einer bestimmten Zeit verbunden wird (wie z. B. morgen bist du geschieden; oder am 1.11. bist du geschieden), tritt mit dem Anbruch der genannten Zeit ein.

Von einer Bedingung abhängige Ehescheidung (Talaaq Mu’al-laq)

Eine Ehescheidung, welche mit einer bestimmten Bedingung verbunden wird (wie z. B. solltest du heute das Haus verlassen, dann bist du ge-schieden; oder wenn ich ihm sein Recht nicht gebe, dann ist meine Ehe-frau geschieden; oder wenn mein Vater stirbt, dann bist du geschieden, etc.), tritt nach allen vier Fiqh-Schulen mit dem Zustandekommen der bestimmten Bedingung ein.
Ibnu-taimiyyah und Ibnul-qayyim differenzieren zwischen einer Ehescheidung mit einer Bedingung in Form eines Schwurs und einer schwurlosen Form. Bei der ersteren kommt nach ihnen keine Ehe-scheidung zustande, wenn der Ehemann diese nicht bewirken will, sondern es genügt für ihn der Vollzug der Kaffaarah für die Verletzung eines Eides . Ibnul-qayyim 10 sieht dafür überhaupt keine Kaffaarah vor.

Gewöhnliche Ehescheidung (Talaaq ‘Aadi)

Hier wird die Ehescheidung auf Initiative des Ehemannes vollzogen. Bei dieser Scheidung gelten alle Ehescheidungsbestimmungen zu Lasten des Ehemanns. Diese Ehescheidungsform ist die übliche Form, wenn nichts anderes im Ehevertrag bzw. nach der Ehe zwischen den Ehepartnern im Einvernehmen vereinbart wird.

Chul’-Scheidung

Chul’-Scheidung ist eine Ehescheidungsform, in der die Ehescheidung auf Initiative und Verlangen der Ehefrau erfolgt und gilt als Unterform der gewöhnlichen Ehescheidung.
Die Chul’-Scheidung bezeichnet eine Ehescheidung, bei der die Ehefrau dem Ehemann einen finanziellen bzw. materiellen Ausgleich auszahlt, um von ihm als Gegenleistung dafür die Ehescheidung zu erhalten.

Diese Form ist erlaubt und verbindlich. Ihre Zulässigkeit wird auf folgende Belegstellen zurückgeführt:

وَلَا يَحِلُّ لَكُمۡ أَن تَأۡخُذُواْ مِمَّآ ءَاتَيۡتُمُوهُنَّ شَيۡ‍ًٔا إِلَّآ أَن يَخَافَآ أَلَّا يُقِيمَا حُدُودَ ٱللَّهِۖ فَإِنۡ خِفۡتُمۡ أَلَّا يُقِيمَا حُدُودَ ٱللَّهِ فَلَا جُنَاحَ عَلَيۡهِمَا فِيمَا ٱفۡتَدَتۡ بِهِۦۗ

Es ist für euch (Ehemänner) nicht erlaubt, irgendetwas von dem zu nehmen, was ihr ihnen gegeben habt, außer wenn beide befürchten, dass sie Allaahs Richtlinien nicht einhalten könnten. Solltet ihr es befürchten, dass beide Allaahs Richtlinien nicht einhalten könnten, dann ist es für beide keine Verfehlung, wenn sie eine Entschädigung zahlt, (um die Scheidung zu bewirken). 11

Auch (4:4) und (4:128) weisen auf diese Zulässigkeit hin.

عَنْ ابْنِ عَبَّاسٍ‏ أَنَّ ‏امْرَأَةَ ثَابِتِ بْنِ قَيْسٍ ‏أَتَتْ النَّبِيَّ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ فَقَالَتْ يَا رَسُولَ اللَّهِ ‏‏ ثَابِتُ بْنُ قَيْسٍ ‏مَا أَعْتِبُ عَلَيْهِ فِي خُلُقٍ وَلَا دِينٍ وَلَكِنِّي أَكْرَهُ الْكُفْرَ فِي الْإِسْلَامِ فَقَالَ رَسُولُ اللَّهِ ‏ ‏صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ أَتَرُدِّينَ عَلَيْهِ حَدِيقَتَهُ قَالَتْ نَعَمْ قَالَ رَسُولُ اللَّهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ اقْبَلْ الْحَدِيقَةَ وَطَلِّقْهَا تَطْلِيقَةً.

Ibnu-‘abbaas (radial-laahu ‘anh) berichtete, dass die Ehefrau von Thaabit Bnu-qais zum Propheten (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) kam und sagte: “Gesandter Allaahs! Ich kann Thabit Bnu-qais nichts vorwerfen, weder hinsichtlich seines Charakters noch hinsichtlich seiner Religiosität, aber ich will das Nicht-Islamische 12 als Muslimah nicht verüben!” Allaahs Gesandter (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) fragte sie: “Würdest du ihm seinen Garten zurückzugeben?”; sie bejahte. Dann sagte der Gesandte Allaahs (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) (zu Thaabit): “Nimm den Garten an und erteile ihr eine einzige Ehescheidung!” (B)

Bei der Chul’-Scheidung gelten im Vergleich zur Gewöhnlichen Ehescheidung folgende Sonderbestimmungen: 13

  • Die Höhe des finanziellen Ausgleiches entspricht den Abmachungen zwischen den Ehepartnern. Erfolgte die Chul’-Scheidung ohne finanzielle Festlegung, ist sie ebenfalls wirksam. Der finanzielle Anspruch des Ehemannes wird dann aus Mahrul-mithl ermittelt. Erfolgt die Chul’-Scheidung ohne Aushändigung eines finanziellen Ausgleiches an den Ehemann, wird sie als Gewöhnliche Ehescheidung gewertet und die Chul’-Scheidung im metaphorischen Sinne aufgefasst.
  • Bei der Chul’-Scheidung kann der Ehemann, anders als bei der Gewöhnlichen Ehescheidung, während der Eheauflösungsfrist (‘Iddah) nicht von seinem Rückkehrrecht zur Ehe Gebrauch machen. Sollten beide wieder zusammen leben wollen, muss nach Ablauf der ‘Iddah ein komplett neuer Ehevertrag
    abgeschlossen werden.
  • Anders als bei der Gewöhnlichen Ehescheidung ist es bei der Chul’-Scheidung unerheblich, zu welchem Zeitpunkt die Ehescheidung ausgesprochen wird. Es ist erlaubt, die Ehefrau sowohl im Tahaarah-Zustand als auch im Nicht-Tahaarah-Zustand aus der Ehe zu entlassen.

Notes:

  1. Ursprünglich: „‘Iddah“, siehe Glossar.
  2. Ursprünglich: „taqwa-gemäß“, siehe Glossar.
  3. Quraan (65:1)
  4. Quraan (33:28)
  5. Quraan (65:2)
  6. Siehe dazu Kapitel 5.6. Widerrufbarkeit der Ehescheidung.
  7. Ursprünglich: „‘Iddah“, siehe Glossar.
  8. Quraan (65:1)
  9. Die beiden Gelehrten Ibnu-taimiyyah und Ibnul-qayyim sind Anhänger der Hanbalitischen Fiqh-Schule und vertreten häufig eigene Meinungen im Widerspruch zu Imaam Ahmad.
  10. Siehe dazu Kapitel 11.
  11. Quraan (2:229)
  12. Zum Beispiel „undankbar sein“ bzw. „den Ehemann hassen und schlecht behandeln“, etc.
  13. Die Chul’-Scheidung ist nur zulässig bei geschäftsfähigen Frauen (raaschidah). Erfolgt sie durch Nicht-Geschäftsfähige, wird die Ehescheidung als Gewöhnliche mit allen Folgen bewertet.