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Grundsätze der Ernährungsgebote


Die Nahrungsmittel werden allgemein nach ihrer Herkunft in tierische und nicht-tierische Nahrungsmittel eingeteilt:

a)    Nicht-tierische Nahrungsmittel

Diese sind im Allgemeinen halaal mit Ausnahme folgender Genuß- und Lebensmittel:

  • Gesundheitsschädliches, wie z. B. Gifte und Tabak;

Ÿوَلَا تَقۡتُلُوٓاْ أَنفُسَكُمۡۚ

“Auch begeht keinen Selbstmord!” 1

وَأَنفِقُواْ فِي سَبِيلِ ٱللَّهِ وَلَا تُلۡقُواْ بِأَيۡدِيكُمۡ إِلَى ٱلتَّهۡلُكَةِ وَأَحۡسِنُوٓاْۚ إِنَّ ٱللَّهَ يُحِبُّ ٱلۡمُحۡسِنِينَ ١٩٥

“Gebt auf Allaahs Weg, liefert (euer Selbst) nicht eigenhändig dem Niedergang aus und handelt gütig 2! Gewiss, Allaah liebt die Gütigen.” 3

  • Rituell Unreines (nadschisنجس ) wie z. B. der Wein;

وَيُحَرِّمُ عَلَيۡهِمُ ٱلۡخَبَٰٓئِثَ

“Und er (der Gesandte erklärt ihnen) die schlechten Dinge/Speisen für verboten.” 4

  • Von einer rituellen Unreinheit (Nadschaasahنجاسة ) Beeinträchtigtes Zum Beispiel wurde der Gesandte Muhammad (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) danach gefragt, was mit Butter sei, in die eine Maus hineinfällt und verendet und er antwortete:

‏إِنْ كَانَ جَامِدًا فَخُذُوهَا وَمَا حَوْلَهَا وَكُلُوا مَا بَقِيَ وَإِنْ كَانَ مَائِعًا فَلاَ تَأْكُلُوهُ

“Wenn die Butter fest ist, dann entfernt die Maus und alles, was sie umgab, und esst den Rest. Sollte sie jedoch zerlassen sein, dann esst nichts davon.” (AH, T, N, A)

  • Rauschmittel, wie alkoholische Getränke und Drogen
  • Nicht vom Eigentümer bzw. Besitzer Freigegebenes und Gestohlenes. In einer Daruurah-Not-Situation darf man Nicht-Freigegebenes mit der Bedingung verwenden, es dem Eigentümer bzw. Besitzer später zu ersetzen.

b) Halaal-Tiere und -Nahrungsmittel

  • Alle Meerestiere, die außerhalb des Wassers nicht überleben können, mit Ausnahme der giftigen Tiere. Dabei spielt es keine Rolle, wer diese Tiere gefangen hat.

أُحِلَّ لَكُمۡ صَيۡدُ ٱلۡبَحۡرِ وَطَعَامُهُۥ مَتَٰعٗا لَّكُمۡ وَلِلسَّيَّارَةِۖ وَحُرِّمَ عَلَيۡكُمۡ صَيۡدُ ٱلۡبَرِّ مَا دُمۡتُمۡ حُرُمٗاۗ وَٱتَّقُواْ ٱللَّهَ ٱلَّذِيٓ إِلَيۡهِ تُحۡشَرُونَ ٩٦

“Für erlaubt wurden euch der Meeresfang und sein Genuss erklärt – eine Versorgung für euch und für die Reisenden. Doch für verboten 5 wurde euch das Jagdwild des Festlandes erklärt, solange ihr im Ihraam-Zustand 6 seid. Erweist euch ehrfürchtig 7 Allaah gegenüber, zu Ihm ihr versammelt werdet.” 8

Auf die Frage eines Gefährten, ob man mit Meerwasser die rituelle Gebetswaschung vollziehen darf, antwortete der Prophet (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam):

هُوَ الطَّهُورُ مَاؤُهُ الْحِلُّ مَيْتَتُهُ.

“Es (das Meer) ist das, dessen Wasser tahuur (rein und reinigend) ist, und dessen Verendetes (tote Meerestiere) halaal ist.” (T, N, I, AH)

Imaam Abu-haniifah beschränkt die Erlaubnis zum Verzehr der Meerestiere auf Fische. Alles andere darf nach ihm ohne Schächtung nicht verzehrt werden. Die toten Fische im Meer sind seiner Meinung nach nur dann erlaubt, wenn sie nicht mit dem Bauch nach oben an der Wasseroberfläche treiben.

  • Weidetiere (Al-an’aam); hierunter versteht man insbesondere: Kamele, Rinder, Ziegen, Schafe, Gazellen und ähnliches Wild (außer dem Wildschwein), ebenfalls Pferde (nicht nach den Maalikiten), Hasen, Hühner, Enten und ähnliche Tiere.
  • Die meisten Gelehrten (außer Imaam Abu-haniifah) sehen Wüstenspringmäuse, Eidechsen, Dachse und Wiesel als halaal an.
  • Die Schaafi’iten erlauben den Igel und die Maalikiten die Schnecken.
  • Heuschrecken;
  • Spatzen und Wachteln;
  • Innereien von Halaal-Tieren wie Leber, Nieren, Lungen, Herz und Magen;
  • Milch und Milchprodukte von Halaal-Tieren.

c) Haraam-Tiere und -Nahrungsmittel

حُرِّمَتۡ عَلَيۡكُمُ ٱلۡمَيۡتَةُ وَٱلدَّمُ وَلَحۡمُ ٱلۡخِنزِيرِ وَمَآ أُهِلَّ لِغَيۡرِ ٱللَّهِ بِهِۦ وَٱلۡمُنۡخَنِقَةُ وَٱلۡمَوۡقُوذَةُ وَٱلۡمُتَرَدِّيَةُ وَٱلنَّطِيحَةُ وَمَآ أَكَلَ ٱلسَّبُعُ إِلَّا مَا ذَكَّيۡتُمۡ وَمَا ذُبِحَ عَلَى ٱلنُّصُبِ وَأَن تَسۡتَقۡسِمُواْ بِٱلۡأَزۡلَٰمِۚ ذَٰلِكُمۡ فِسۡقٌۗ ٱلۡيَوۡمَ يَئِسَ ٱلَّذِينَ كَفَرُواْ مِن دِينِكُمۡ فَلَا تَخۡشَوۡهُمۡ وَٱخۡشَوۡنِۚ ٱلۡيَوۡمَ أَكۡمَلۡتُ لَكُمۡ دِينَكُمۡ وَأَتۡمَمۡتُ عَلَيۡكُمۡ نِعۡمَتِي وَرَضِيتُ لَكُمُ ٱلۡإِسۡلَٰمَ دِينٗاۚ فَمَنِ ٱضۡطُرَّ فِي مَخۡمَصَةٍ غَيۡرَ مُتَجَانِفٖ لِّإِثۡمٖ فَإِنَّ ٱللَّهَ غَفُورٞ رَّحِيمٞ ٣

“Für verboten wurde euch erklärt das Verendete, das (vergossene) Blut, das Schweinefleisch, das, was für andere als Allaah geschächtet wurde, das Erwürgte, das Erschlagene, das zu Tode Gestürzte, das tödlich Gestoßene, das von Raubtieren Angefressene, außer dem, was ihr (noch vor dem Tod) durch Schächten gereinigt habt, das, was auf den Kultsteinen geschlachtet wurde, und dass ihr eure Entscheidungen durch Lospfeile 9 trefft. Dies ist eine Verfehlung 10! Heute haben die Leugner 11 jede Hoffnung verloren, (euch) von eurer Lebensweise 12 (abzubringen), so fürchtet sie nicht, sondern (nur) Mich! Heute habe Ich euch eure Botschaft vervollständigt, euch Meine Gabe vollendet und euch dem Islam als Lebensweise zugestimmt. Wer jedoch durch Hungersnot, ohne dabei eine Verfehlung zu beabsichtigen, gezwungen wird, (dies zu übertreten), so ist Allaah gewiss allvergebend, allgnädig.” 13

  • Vergossenes Blut, (aber Blut, das im geschächteten Fleisch oder in Fischen bleibt, ist nicht haraam);
  • Schweinefleisch
  • Fleisch von Raubtieren, wie Wölfe, Schakale, Hyänen (nach den Schaafi’iten erlaubt), Hunde, Bären, Wildkatzen, Tiger, Leoparden; usw.; die Beutetiere dieser Raubtiere sind ebenfalls haraam, außer man schächtet sie bevor sie verenden.
  • Abgeschnittene Körperteile und Fleischstücke von lebenden Tieren
  • Fleisch von Eseln und Maultieren
  • Fleisch von Raubvögeln, wie Habicht, Adler, Falke usw.; die Maalikiten werten diese Vögel als makruuh, aber nicht als verboten;
  • Fleisch von Affen, Mäusen und Fröschen (nicht nach den Maalikiten);
  • Fleisch von Papageien, Pfauen und Schwalben;
  • Insekten (nicht nach den Maalikiten); besonders Ameisen und Bienen;
  • Fleisch von Tieren, deren Tötung für manduub (sehr erwünscht) erklärt wurde, wie giftige Schlangen, Skorpione, Mäuse, tollwütige Hunde und Raben.

 

Bemerkung:

Der Verzehr des Fleisches von Halaal-Tieren, welche sich mehrheitlich von Nadschaasah ernähren (al-dschal-laalah
الجلالة genannt), ist nach den meisten Gelehrten makruuh. Imaam Ahmad wertet dieses Fleisch sogar als haraam.
Wenn diese Tiere sich jedoch für mehrere Tage von Nicht-Nadschis-Futter ernähren (Hühner für drei Tage, Schafe und Ziegen für sieben Tage und Rinder für 40 Tage), dann entfällt diese Einstufung und ihr Fleisch wird wieder als halaal betrachtet.

 d) Von der Scharii’ah unerwähnte Nahrungsmittel und Tiere

Tiere und Nahrungsmittel, zu deren Verzehr die Scharii’ah keinerlei Angaben machte, sind im Allgemeinen halaal.

هُوَ ٱلَّذِي خَلَقَ لَكُم مَّا فِي ٱلۡأَرۡضِ جَمِيعٗا

“Er ist Derjenige, Der für euch alles auf der Erde erschuf.” 14

Der Gesandte (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) sagte:

إنَّ اللهَ حدَّ حدُوداً فَلا تـَعْتـَدوهَا، وفَرَضَ أشْياءَ فَلا تُضَيِعُوها، وَحَرَّمَ أشيَاءَ فَلا تَنتَهِكُوها، وَسَكَتَ عَن أشيَاءٍ رَحْمَةً بِكُمْ غَيرَ نَسيَانِ فَلا تَبْحَثوا عَنْها.

“Gewiss, Allaah hat Grenzen gesetzt, so überschreitet sie nicht! Auch hat Er Dinge vorgeschrieben, so vernachlässigt sie nicht! Er hat Dinge für haraam erklärt, so verletzt sie nicht! Und Er ließ manche Dinge unerwähnt bleiben, aus Gnade euch gegenüber, ohne dass Er sie vergessen hätte, so forscht nicht nach ihnen!” (Ad-daaraqutniy)

دَعُونِي مَا تَرَكْتُكُمْ إِنَّمَا هَلَكَ مَنْ كَانَ قَبْلَكُمْ بِسُؤَالِهِمْ وَاخْتِلَافِهِمْ عَلَى أَنْبِيَائِهِمْ فَإِذَا نَهَيْتُكُمْ عَنْ شَيْءٍ فَاجْتَنِبُوهُ وَإِذَا أَمَرْتُكُمْ بِأَمْرٍ فَأْتُوا مِنْهُ مَا اسْتَطَعْتُمْ.

“Lasst mich, solange ich euch lasse! Denn diejenigen vor euch sind nur aufgrund ihrer Fragerei und Streitigkeiten mit ihren Propheten untergegangen. Wenn ich euch etwas verbiete, dann meidet es, und wenn ich euch etwas gebiete, dann vollzieht davon, was ihr könnt.” (B, M)

الْحَلَالُ مَا أَحَلَّ اللَّهُ فِي كِتَابِهِ وَالْحَرَامُ مَا حَرَّمَ اللَّهُ فِي كِتَابِهِ وَمَا سَكَتَ عَنْهُ فَهُوَ مِمَّا عَفَا عَنْهُ.

Halaal ist das, was Allaah in Seiner Schrift für halaal erklärte; und Haraam ist das, was Allaah in Seiner Schrift für haraam erklärte; doch das, was Er unerwähnt bleiben ließ, ist von dem, was Er vergab.” (T, I)

مَا أَحَلَّ اللَّهُ فِي كِتَابِهِ فهو حَلَالٌ، وَمَا حَرَّمَ اللَّهُ فِي كِتَابِهِ فهو حَرَامٌ. وَمَا سَكَتَ عَنْهُ فَهُوَ عَفوٌ، فَاقبَلوا مِنَ اللهِ عَافِيَتَهُ، فَإنَّ اللهَ لمْ يَكُنْ لِيَنْسى شَيئاً. ثُمَ تَلا: وَمَا كَانَ رَبُّكَ نَسِيًّا.

“Was Allaah in seiner Schrift für halaal erklärte, ist halaal; was Er für haraam erklärte, ist haraam; und was Er unerwähnt bleiben ließ, ist eine Nachsichtigkeit. So nehmt von Allaah Seine Nachsicht an, denn gewiss Allaah würde nichts vergessen. Dann rezitierte er: “وَمَا كَانَ رَبُّكَ نَسِيًّا und dein Herr vergisst nie (19:64)” (Al-bazzar und Al-haakim)

Diese quraanischen und prophetischen Aussagen sind eine Aufforderung an alle Muslime, sich das Leben nicht unnötig schwer zu machen und nicht für alle Angelegenheiten Regelungen unmittelbar von Allaah (ta’aala) bzw. Seinem Gesandten zu erfragen, weil nach einer derart geforderten Auskunft ihre Verpflichtungen anwachsen werden. Daraus kann man auch das Prinzip ableiten, dass alles, was nicht für haraam erklärt wurde, prinzipiell halaal ist.

 

Notes:

  1. Quraan (4:29)
  2. Ursprünglich: „ihsaan-gemäß“, ein Mensch ist Muhsin, siehe Glossar.
  3. Quraan (2:195)
  4. Quraan (7:157)
  5. Ursprünglich: „haraam“, siehe Glossar.
  6. Ihraam ist der Zustand, mit dem der Beginn der Haddsch- bzw. ’Umrah-Riten markiert wird.
  7. Ursprünglich: „taqwa-gemäß“, siehe Glossar.
  8. Quraan (5:96)
  9. Ursprünglich: Al-azlaam. Plural von Al-zalaam, das war ein Pfeil, mit dem die Araber vor dem Islam ihr Los zogen.
  10. Ursprünglich: „Fisq“. Fisq ist die Übertretung der Gebote Allaahs, siehe Glossar.
  11. Ursprünglich: „Kufr-Betreibende“, siehe Glossar.
  12. Ursprünglich: „Diin“: die sowohl im Religiösen als auch im Profanen von Allaah (ta’aala) gebotene Lebensweise.
  13. Quraan (5:3)
  14. Quraan (2:29)