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Die Zeitehe (zawaadschul-mut’ah زواج المتعة)


Der arabische Begriff Mut’ah bezeichnet linguistisch “das Nutznießen, die Freude und das Vergnügen”.
Als Terminus technicus bezeichnet der Ausdruck “eine Übereinkunft beider Vertragspartner, eine Beziehung gegen einen finanziellen Ausgleich und auf kurze Zeit zum Zwecke des geschlechtlichen Genusses aufzunehmen”. 1
Diese Art der putativen Eheschließung war in der vor-islamischen Zeit (Dschaahiliyyah-Zeit) gängige Praxis. In der islamischen Frühzeit und vor der Reglementierung der Ehegebote war sie auch für die Muslime erlaubt. Allerdings wurde diese Legitimität noch zu Lebzeiten des Gesandten Muhammad (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) abrogiert.
Nach dem Konsensus aller sunniitischen und schi’iitischen Fiqh-Schulen mit Ausnahme der 12er-Schii’ah gilt die Zeitehe/ Mut’ah als haraam und nichtig.
Bei dieser putativen Eheschließung wird ein Zeitpunkt für die Auflösung der “Ehe” festgelegt und die Partnerin erhält dafür eine vorher vereinbarte Entlohnung. Die Eheauflösung wird hier nicht durch eine Scheidung (Talaaq) bewirkt, sondern erfolgt automatisch mit Ablauf der festgelegten Frist. Die einzuhaltende Wartefrist der Frau (‘Iddah) nach dem Fristablauf beträgt zwei Periodenzeiten.
Diese “Eheform” begründet kein Erbrecht zwischen den Partnern, wohl aber zwischen ihnen und den aus dieser Beziehung hervorgehenden Kindern. Das Kind erhält die Abstammung des Mut’ah-Partners, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Die Frau hat keinen Anspruch auf Unterhalt.

Argumente für die Befürwortung der Mut’ah-Ehe

  • Aus dem Quraan
    Die 12er-Schii’ah ziehen zur Rechtfertigung der Zeitehe den zweiten Teil der Aayah 24 aus der Surah 4 heran:

وَٱلۡمُحۡصَنَٰتُ مِنَ ٱلنِّسَآءِ إِلَّا مَا مَلَكَتۡ أَيۡمَٰنُكُمۡۖ كِتَٰبَ ٱللَّهِ عَلَيۡكُمۡۚ وَأُحِلَّ لَكُم مَّا وَرَآءَ ذَٰلِكُمۡ أَن تَبۡتَغُواْ بِأَمۡوَٰلِكُم مُّحۡصِنِينَ غَيۡرَ مُسَٰفِحِينَۚ فَمَا ٱسۡتَمۡتَعۡتُم بِهِۦ مِنۡهُنَّ فَ‍َٔاتُوهُنَّ أُجُورَهُنَّ فَرِيضَةٗۚ وَلَا جُنَاحَ عَلَيۡكُمۡ فِيمَا تَرَٰضَيۡتُم بِهِۦ مِنۢ بَعۡدِ ٱلۡفَرِيضَةِۚ إِنَّ ٱللَّهَ كَانَ عَلِيمًا حَكِيمٗا ٢٤

wal-muh-sanaatu minan-nisaa-i il-la ma malakat aimaanukum kitaabal-laahi عalaikum wa uhil-la lakum ma waraa-a dhaalikum an tabtaghu bi-amwaalikum muh-siniina ghaira musaafihiina famas-tamtaعtum bihi minhun-na fa-aatuuhun-na udschuurahun-na faridatan wala dschunaaha عalaikum fiima taraadaitum bihi min baعdil-fariidati in-nal-laaha kaana عaliiman hakiima

(Verboten für die Heirat sind ebenso) die bereits verheirateten Frauen, es sei denn, sie gehören euch 2. Dies ist das euch von Allaah Gebotene. Euch wurden alle anderen (Frauengruppen) für erlaubt (zum Heiraten) erklärt, damit ihr mit eurem Vermögen (das Heiraten) anstrebt als Ehemänner und nicht als Unzuchttreibende. Wen ihr von ihnen heiratet, so gebt ihnen ihre Morgengabe – eine Pflichtgabe. Es ist für euch keine Verfehlung wegen dem, worüber ihr euch einigt außerhalb der Pflichtgabe. Gewiss, Allaah bleibt immer allwissend, allweise. (Zaidan 2009)

(…) Erlaubt ist für euch, was darüber hinausgeht, (nämlich) dass ihr mit eurem Besitz (Frauen) begehrt zur Ehe 3 und nicht zur Hurerei (Frauen). Welche von ihnen ihr dann genossen habt, denen gebt ihren Lohn 4 als Pflichtteil. (…) (Bubenheim)

Erlaubt ist euch, was jenseits dieser (Gruppe) liegt, dass ihr euch mit eurem Vermögen (Frauen) sucht in der Absicht, (sie) unter Schutz zu stellen und nicht Unzucht zu treiben. Denen unter ihnen, die ihr genossen habt, sollt ihr – das ist eine Rechtspflicht – ihren Lohn geben. (…) (Khoury)

(…) Außer diesen (genannten) Frauen sind euch alle erlaubt, vorausgesetzt, dass ihr sie – mit eurem Vermögen – zur Ehe begehrt und nicht zur Unzucht. Und gebt denen, an denen (als Ehefrauen) ihr euch erfreuen wollt, ihr Brautgeld. (…) (Henning)

Nach Meinung der 12er-Schii’ah implizieren in dieser Aayah die beiden Ausdrücke famas-tamtaعtum (wörtl.: was ihr genossen habt) sowie udschuurahun-na (wörtl.: ihr Lohn) die Zulässigkeit der Mut’ah-Ehe, weil hier die entsprechenden arabischen Ausdrücke für Eheschließung “Nikaah (Ehe)” und “Mahr (Brautgabe)” nicht verwandt werden. Sie interpretieren dies mit dem Zweck der Mut’ah-Ehe: der geschlechtliche (Mut’ah) Nießbrauch wird mit einem finanziellen Ausgleich (Adschr) wie in einem Mietvertrag vergütet, während die Brautgabe (Mahr) auch ohne Ehevollzug (“d. h. ohne Geschlechtlichkeit”) fällig wird.

  • Aus der Sunnah
    Nach Meinung der 12er-Schii’ah belegen zahlreiche Hadiithe die Zulässigkeit der Mut’ah-Ehe und ihre Anwendung zu verschiedenen Zeitpunkten im Leben des Gesandten (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam). Auch unter den Gefährten des Gesandten plädierten ‘Abdul-laah Bnu-mas’uud, Asmaa-u Bintu-abi-bakr, Dschaabir Bnu-‘abdil-laah, ‘Amru Bnu-huraith und Mu’aawiyah (radial-laahu ‘anhum) sowie manche Tabi’uun (Schüler der Gefährten) wie ‘Ataa Bnu-rabaah, Sa’iid Bnu-dschubair und Ibn-dschuraidsch für die Rechtmäßigkeit dieser Eheform.
    ‘Abdul-laah (radial-lahu ‘anh) berichtete: “Wir waren mit dem Gesandten ALLAAHs (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) auf einem Kriegszug und hatten keine Ehefrauen dabei. Dann fragten wir, ob wir uns kastrieren sollen. Doch er verbot uns das. Danach erlaubte er uns, Frauen für eine begrenzte Zeit gegen ein Kleidungsstück zu ehelichen. Dann rezitierte ‘Abdul-laah (5:87) “Ihr, die den Iimaan verinnerlicht habt! Erklärt nicht für verboten 5 die schmackhaften Speisen dessen, was Allaah euch für erlaubt erklärte.” (B)Imaam Muslim überlieferte über Dschaabir:

كُنَّا ‏نَسْتَمْتِعُ ‏بِالْقَبْضَةِ مِنْ التَّمْرِ وَالدَّقِيقِ الْأَيَّامَ عَلَى عَهْدِ رَسُولِ اللَّهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ‏ وَأَبِي بَكْرٍ ‏حَتَّى نَهَى عَنْهُ عُمَرُ ‏فِي شَأْنِ ‏عَمْرِو بْنِ حُرَيْثٍ.

“Wir pflegten Mut’ah zur Zeit des Gesandten Allaahs (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) und von Abu-bakr gegen eine Handvoll Datteln und Mehl zu vollziehen, bis ‘Umar es in der Angelegenheit von ‘Amru Bnu-huraith verbot.”

Argumente für die strikte Ablehung der Mut’ah-Ehe

  • Aus dem Quraan
    Die Fiqh-Gelehrten, welche die Mut’ah-Ehe verbieten, interpretieren die gleiche Aayah (4:24) folgendermaßen:
    Diese Aayah steht nicht isoliert, sondern im Kontext anderer Aayaat, welche die Ehe thematisieren. Alle Aayaat vor und nach der Aayah (4:24) behandeln explizit die Ehe, so liegt der Schluss nahe, dass mit dem Ausdruck “famas-tamtaعtum” der geschlechtliche Genuss innerhalb der Ehe gemeint ist.
    Der gesamte thematische Abschnitt beginnt mit Aayah (4:22) “Heiratet nicht diejenigen Frauen, die eure Väter geheiratet haben 6” und endet mit (4:25) “Wer von euch es sich nicht leisten kann, freie iimaan-bekennende 7 Frauen zu heiraten“.
    Auch der Ausdruck “Mahr” wird linguistisch mit “Adschr” wiedergegeben, so ist der Bezug zur Ehe und nicht zur Legalisierung der Mut’ah-Verbindung gegeben. So lautet die Aayah:

وَمَن لَّمۡ يَسۡتَطِعۡ مِنكُمۡ طَوۡلًا أَن يَنكِحَ ٱلۡمُحۡصَنَٰتِ ٱلۡمُؤۡمِنَٰتِ فَمِن مَّا مَلَكَتۡ أَيۡمَٰنُكُم مِّن فَتَيَٰتِكُمُ ٱلۡمُؤۡمِنَٰتِۚ وَٱللَّهُ أَعۡلَمُ بِإِيمَٰنِكُمۚ بَعۡضُكُم مِّنۢ بَعۡضٖۚ فَٱنكِحُوهُنَّ بِإِذۡنِ أَهۡلِهِنَّ وَءَاتُوهُنَّ أُجُورَهُنَّ بِٱلۡمَعۡرُوفِ مُحۡصَنَٰتٍ غَيۡرَ مُسَٰفِحَٰتٖ وَلَا مُتَّخِذَٰتِ أَخۡدَانٖۚ فَإِذَآ أُحۡصِنَّ فَإِنۡ أَتَيۡنَ بِفَٰحِشَةٖ فَعَلَيۡهِنَّ نِصۡفُ مَا عَلَى ٱلۡمُحۡصَنَٰتِ مِنَ ٱلۡعَذَابِۚ ذَٰلِكَ لِمَنۡ خَشِيَ ٱلۡعَنَتَ مِنكُمۡۚ وَأَن تَصۡبِرُواْ خَيۡرٞ لَّكُمۡۗ وَٱللَّهُ غَفُورٞ رَّحِيمٞ ٢٥

waman lam yas-tatiع minkum taulan an yankihal-muh-sanaatil-muءminaati famin ma malakat aimaanukum min fata-yaatikumul-muءminaati wal-laahu aعlamu bi-iimaanikum baعdukum min baعdin fankihuuhun-na bi-idhni ah-li-hin-na wa aatuuhun-na udschuurahun-na bil-maعruufi muh-sanaatin ghaira musaafihaatin wala mut-tachidhaati achdaanin fa-idha uh-sin-na fa-in ataina bifaahischatin faعalaihin-na nisfu ma عalal-muh-sanaati minal-عadhaabi dhaalika liman chaschiyal-عanata minkum wa an tasbiru chairun lakum. wal-laahu ghafuurun rahiim

“Wer von euch es sich nicht leisten kann, freie iimaan-bekennende Frauen zu heiraten, dann (heiratet er) von den iimaan-bekennenden 8 Dienerinnen, die euch gehören. Allaah kennt euren Iimaan besser – die einen von euch sind wie die anderen. So heiratet sie mit der Zustimmung ihrer Angehörigen und gebt ihnen ihre Morgengabe nach dem Üblichen als Ehefrauen und nicht als Unzuchttreibende und nicht als diejenigen, die sich Geliebte nehmen. Wenn sie (die iimaan-bekennenden Dienerinnen) verheiratet sind und dann Unzucht begehen, dann ist ihnen die Hälfte des Strafmaßes auferlegt, das für freie Frauen vorgesehen ist. Dies 9 ist für denjenigen von euch, der fürchtet, ansonsten Unzucht zu begehen. Wenn ihr euch in Geduld übt, ist es besser für euch. Allaah ist allvergebend, allgnädig.”

Der Begriff “Adschr” findet sich zudem auch in anderen Aayat in dieser übertragenen Bedeutung als Synonym zur Mahr, z. B.

يَٰٓأَيُّهَا ٱلنَّبِيُّ إِنَّآ أَحۡلَلۡنَا لَكَ أَزۡوَٰجَكَ ٱلَّٰتِيٓ ءَاتَيۡتَ أُجُورَهُنَّ

yaa aiyuhan-nabiy-yu in-na ahlalna laka azwaadschakal-laati aataita udschuurahun-na

Prophet! Wir erklärten dir für erlaubt deine Ehefrauen, denen du ihre Brautgabe gegeben hast (…) (33:50)

Oder in der Aayah als der Prophet Muusa (‘alaihis-salaam) um die Hand der Tochter des Propheten Schu’aib gegen eine Anstellung für insgesamt acht Jahre anhielt:

قَالَ إِنِّيٓ أُرِيدُ أَنۡ أُنكِحَكَ إِحۡدَى ٱبۡنَتَيَّ هَٰتَيۡنِ عَلَىٰٓ أَن تَأۡجُرَنِي ثَمَٰنِيَ حِجَجٖۖ

qaala in-ni uriidu an unkihaka ih-da bnatai-a haataini عala an taءdschurani thamaaniya hidschadschin

Er sagte: “Ich will dich mit einer von diesen meinen beiden Töchtern verheiraten mit der Bedingung, dass du dich acht Jahre in meinen Dienst stellst. (28:27)

Die schi’iitische Interpretation, dass der finanzielle Ausgleich sich lediglich auf den geschlechtlichen Genuss bezieht, basiert auf einer reduzierten wortwörtlichen und nicht auf der gebotenen umfassenden islamologisch sinngemäßen Auslegung der Aayah. In der sinngemäßen Bedeutung muss die Aayah deshalb lauten: “So gebt ihnen ihre Brautgabe, solltet ihr sie zu Ehefrauen nehmen wollen”.

Imaam Asch-scha’araawi interpretiert den tieferen Sinn der Fälligkeit der Brautgabe noch vor Ehevollzug wie folgt: der Genuss reduziert sich keineswegs auf die intime Beziehung, sondern ist mannigfaltig und erstreckt sich auf alle Annehmlichkeiten, Stufen und Vorstufen der Eheschließung. Der Ehemann schwebt auf allen Wolken und verspürt Schmetterlinge im Bauch und genießt mit Glückseligkeit diesen Zustand. Aus diesem Grunde wird auch ein Teil der Brautgabe nach Eheauflösung und ohne Ehevollzug fällig.

Die Surah Al-mu’minuun Nr. 23 listet die Charaktereigenschaften der Iimaan-Bekennenden im Umgang mit dem anderen Geschlecht auf:

قَدۡ أَفۡلَحَ ٱلۡمُؤۡمِنُونَ ١ ٱلَّذِينَ هُمۡ فِي صَلَاتِهِمۡ خَٰشِعُونَ ٢ وَٱلَّذِينَ هُمۡ عَنِ ٱللَّغۡوِ مُعۡرِضُونَ ٣ وَٱلَّذِينَ هُمۡ لِلزَّكَوٰةِ فَٰعِلُونَ ٤ وَٱلَّذِينَ هُمۡ لِفُرُوجِهِمۡ حَٰفِظُونَ ٥ إِلَّا عَلَىٰٓ أَزۡوَٰجِهِمۡ أَوۡ مَا مَلَكَتۡ أَيۡمَٰنُهُمۡ فَإِنَّهُمۡ غَيۡرُ مَلُومِينَ ٦ فَمَنِ ٱبۡتَغَىٰ وَرَآءَ ذَٰلِكَ فَأُوْلَٰٓئِكَ هُمُ ٱلۡعَادُونَ ٧

Diese Iimaan-Bekennenden sind sicher erfolgreich! (2) Es sind diejenigen, die in ihrem rituellen Gebet voller Ehrfurcht sind, (3) die dem unnützen Gerede abgeneigt sind, (4) welche die Zakaah entrichten, (5) die ihre Intimbereiche behüten (6) außer ihren Ehefrauen und denen gegenüber, die in ihrem Besitz sind, denn dann sind sie nicht zu tadeln. (7) Wer mit anderen als mit diesen intim verkehrt, diese sind die wirklichen Übertreter. (23:1-7)

Hier wird explizit betont, dass einzig die intime Beziehung mit dem Ehepartner im Rahmen einer vollgültigen Ehe (“Ehefrauen!”) erlaubt ist. Eine Mut’ah-Beziehung fällt nicht darunter. Die andere Möglichkeit ist heute nicht mehr gegeben, da Sklaverei – Allaah sei Lob – abgeschafft wurde.

  • Aus der Sunnah
    Die sunniitischen Fiqh-Gelehrten bestätigen die Zulässigkeit der Mut’ah-Ehe nur zu Lebzeiten des Gesandten Muhammad (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam), und nur bei widrigen äußeren Umständen, wie in Kriegszeiten. Auch Ibnu-‘abbaas (radial-laahu ‘anh), der als Befürworter der Mut’ah-Beziehung von den 12er-Schii’ah oft zitiert wird, erlaubte die Mut’ah-Beziehung nur in besonderen Ausnahmefällen. Wohingegen die 12er-Schii’ah die Mut’ah-Ehe grundsätzlich und ohne Vorliegen besonderer Umstände als allgemeine Norm erlauben.

‏عَنْ ‏ ‏أَبِي جَمْرَةَ ‏قَالَ: سَمِعْتُ ‏ابْنَ عَبَّاسٍ ‏‏سُئِلَ عَنْ مُتْعَةِ النِّسَاءِ ‏‏فَرَخَّصَ، فَقَالَ لَهُ مَوْلًى لَهُ: إِنَّمَا ذَلِكَ فِي الْحَالِ الشَّدِيدِ وَفِي النِّسَاءِ قِلَّةٌ ‏‏أَوْ نَحْوَهُ ‏فَقَالَ: ‏‏ابْنُ عَبَّاسٍ: ‏‏نَعَمْ.

Abu-dschamrah berichtete: “Ich habe Ibnu-‘abbaas zugehört, als er nach der Mut’ah mit den Frauen gefragt wurde, und er hat sie für zulässig erklärt”. Da sagte einer seiner Maulas (frei gelassenen Sklaven) zu ihm: “Dies gilt doch nur in Härtesituationen, wo ein Mangel an Frauen herrscht oder so ähnliches!” Ibnu-‘abbaas sagte: “Ja!”. (B)

Die Mut’ah-Ehe wurde noch zu Lebzeiten des Gesandten (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) für absolut haraam erklärt. Hierzu gibt es zahlreiche und eindeutige Aussagen.

Der Gesandte (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) sagte:

يَا أَيُّهَا النَّاسُ ‏ ‏إِنِّي قَدْ كُنْتُ أَذِنْتُ لَكُمْ فِي ‏ ‏الِاسْتِمْتَاعِ ‏ ‏مِنْ النِّسَاءِ وَإِنَّ اللَّهَ قَدْ حَرَّمَ ذَلِكَ إِلَى يَوْمِ الْقِيَامَةِ فَمَنْ كَانَ عِنْدَهُ مِنْهُنَّ شَيْءٌ فَلْيُخَلِّ سَبِيلَهُ وَلَا تَأْخُذُوا مِمَّا آتَيْتُمُوهُنَّ شَيْئًا.

Ihr Menschen! Ich habe euch vorher die Mut’ah mit Frauen erlaubt. Allaah hat es bis zum Jüngsten Tag verboten. Wer von euch so eine hat, dann soll er sie entlassen; und nehmt ihnen nichts weg von dem, das ihr ihnen gegeben habt. (M, I, AH)

‏عَنْ ‏‏عَلِيٍّ ‏‏رَضِيَ اللَّهُ عَنْهُ ‏قَالَ ‏نَهَى رَسُولُ اللَّهِ ‏‏صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ‏ عَنْ الْمُتْعَةِ عَامَ ‏خَيْبَرَ ‏وَعَنْ لُحُومِ حُمُرِ الْإِنْسِيَّةِ.

‘Aliy (radial-lahu ‘anh) sagte: “Der Gesandte Allaahs (sallal-laahu ‘alaihi wa sallam) verbot die Mut’ah-Ehe im Jahre der Ghazwah von Chaibar, sowie den Genuss des Fleisches domestizierter Esel”. (B)

 

Notes:

  1. Deshalb wird der arabische Ausdruck mit dem Fachbegriff „Zeitehe“ ins Deutsche über­tragen.
  2. Hier waren die Frauen gemeint, die nach damals geltendem Kriegsrecht versklavt worden waren. Diese Frauen konnte man heiraten, auch wenn sie bereits verheiratet waren, da sie (ohne ihre Ehemänner) Kriegsgefangene geworden waren und dadurch ihre Ehe automatisch geschieden war.
  3. Wörtlich: (sie) unter (euren) Schutz stellt
  4. D.h. den Mahr
  5. Ursprünglich: „haraam“, siehe Glossar.
  6. Das bedeutet, dass nachdem der Vater einen Ehevertrag mit einer Frau abgeschlossen hat, ist diese Frau für den Sohn für immer zum Heiraten verboten, auch umgekehrt gilt das Gleiche.
  7. Ursprünglich: „Muءminah“. Muءminah ist eine Frau, die den Iimaan verinnerlicht.
  8. Ursprünglich: „Muءminah“. Muءminah ist eine Frau, die den Iimaan verinnerlicht.
  9. D. h. die Heirat mit unfreien Frauen.