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Ahkaamun-nikaah أحكام النكاح Die Ehegebote


يَٰٓأَيُّهَا ٱلنَّاسُ ٱتَّقُواْ رَبَّكُمُ ٱلَّذِي خَلَقَكُم مِّن نَّفۡسٖ وَٰحِدَةٖ وَخَلَقَ مِنۡهَا زَوۡجَهَا وَبَثَّ مِنۡهُمَا رِجَالٗا كَثِيرٗا وَنِسَآءٗۚ وَٱتَّقُواْ ٱللَّهَ ٱلَّذِي تَسَآءَلُونَ بِهِۦ وَٱلۡأَرۡحَامَۚ إِنَّ ٱللَّهَ كَانَ عَلَيۡكُمۡ رَقِيبٗا ١

“Ihr Menschen! Erweist euch ehrfürchtig 1 eurem Herrn gegenüber, der euch aus einem einzigen Wesen erschuf, aus ihm sein Paarteil 2 erschuf und aus beiden (Paarteilen) viele Männer und Frauen vermehren ließ. Erweist euch ehrfürchtig Allaah gegenüber, bei Dessen Namen ihr schwört, wenn ihr euch gegenseitig bittet, sowie (dem Brechen) der Verwandtschaftsbande gegenüber. Allaah bleibt euch gegenüber immer aufmerksam!” 3

Begriffsbestimmung von An-nikaah

Linguistische Bedeutung

Der Ausdruck “An-nikaah” bezeichnet linguistisch “die Vereinigung, die Synthese oder die Zusammenkunft von zwei Dingen”. Es ist aber auch eine Bezeichnung für den Geschlechtsverkehr oder für den Ehevertrag.

Fachspezifische Definition

Als Terminus technicus steht der Begriff für einen “Vertrag mit dem Wortlaut der Verehelichung, der eine sexuelle Beziehung zwischen Mann und Frau zu einer Mubaah-Handlung مباح (Kann-Handlung) erklärt.”
Bzw. An-nikaah ist ein “Vertrag mit einem Waliy 4 und zwei Zeugen”.
Hierbei dürfen die beiden Ehepartner keine Mahaarim 5 محارم sein.

Bemerkung: In der Fachsprache der Fiqh-Wissenschaft versteht man unter dem Ausdruck An-nikaah den eigentlichen Ehevertrag und im übertragenen Sinne den Geschlechtsakt.

Notes:

  1. Ursprünglich: „taqwa-gemäß.
  2. Paarteil ist „Teil eines Paares“. Im Original heißt das Wort „zaudsch“. zaudsch bedeutet sowohl „Paar“ als auch „Teil eines Paares“. Der Begriff zaudsch an sich impliziert klar die Gleichwertig-keit und Ebenbürtigkeit beider Teile des Paares, was hier auch gemeint ist.
  3. Quraan (4:1)
  4. Siehe die Definition von Waliy im Unterpunkt.
  5. Ein Nah­verwandter (Mahram محرم) ist per definitionem ein Mann, mit dem die Frau niemals einen Ehevertrag eingehen kann. Er kann ein Blutsver­wandter, ein Milch­verwandter oder ein Ver-schwägerter sein. Die näheren Bestimmungen werden im jeweiligen Kapitel aufgeführt.